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Fachverband Gebäude-Klima e. V. (FGK)

Dichtheit von Luftleitungen im Ordnungsrecht verankern

Die bisher gültigen Regelungen berücksichtigen die Dichtheit von Luftleitungen nur unzureichend, obwohl diese mitentscheidend für die Energieeffizienz von RLT-Anlagen und Nichtwohngebäuden ist. So haben Luftleitungen in Neubau und Bestand oftmals Leckagen von über 15 Prozent des Luftvolumenstromes, die zu unnötigen Energieverlusten führen.

Viel Energie einsparen

Bei korrekter Planung, Bewertung und Ausführung können diese vermieden und dadurch bis zu 15 Prozent der thermischen Energie und 40 Prozent der elektrischen Förderenergie von RLT-Anlagen eingespart werden. Die Mehrkosten von dicht ausgeführten Luftleitungen amortisieren sich dadurch schon nach durchschnittlich drei Jahren. Deshalb ist die Dichtheit von Luftleitungen auch ein ganz wesentlicher Punkt bei der Durchführung der Energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach dem derzeitigen § 12 der EnEV.

Aspekte der Luftdichtheit werden bereits in den europäischen Normen zur EPBD, in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten sowie in KfW-Förderprogrammen berücksichtigt. Die kommende EN 16798-3, die ab Ende 2016 die in der EnEV eingeführte EN 13799 ersetzt, wird ebenso Mindestanforderungen an die Dichtheit von Luftleitungen festlegen.

Die FGK-Arbeitsgruppe Luftleitungen schlägt deshalb vor, im Zusammenführungsgesetz die entsprechenden Mindestanforderungen aufzunehmen, die den Stand der Technik widerspiegeln. Demnach müssen Luftleitungen von RLT-Anlagen ab 1.000 m³/h Luftvolumenstrom mindestens entsprechend der Klasse B der EN 16798-3 dauerhaft luftundurchlässig sein. Die Berücksichtigung im Zusammenführungsgesetz ist damit unkompliziert und mit geringen textlichen Anpassungen möglich. (RM)

www.fgk.de