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Kein Aprilscherz

Da hat es doch tatsächlich bereits Ende letzten Jahres wieder mal ein kleiner frecher David, in diesem Fall die Innung für Kälte- und Klimatechnik(!) Ostwestfalen-Lippe, geschafft, sich gegen die örtliche Handwerkskammer durchzusetzen, die, wie so oft, im Sinne des beitragsstärkeren Goliath, in Gestalt des SHK-Handwerks, agierte. Die Kammer wollte nämlich partout der beantragten Namensänderung, also mit Klimatechnik, nicht zustimmen; da müsse die Innung eben klagen, wenn sie das haben wolle. Dies hat die Innung dann auch getan und mit Urteil vom 21. November 2007 vorm Verwaltungsgericht Minden gegen die Handwerkskammer gewonnen!

Äußerst günstig hatte sich dabei ausgewirkt, dass kurz vor Prozessbeginn die neue Ausbildungsverordnung zugelassen wurde und zum Gerichtstermin vorgelegt werden konnte. So war dann auch der Richter sehr darüber erstaunt, dass zwar Klimatechnik drinsteht, aber außen nicht drauf. Folglich heißt es dann auch in der Urteilsbegründung nach der Aufzählung der entsprechenden Paragrafen im Berufsbild: ...Angesichts dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, dass der Mechatroniker für Kältetechnik nunmehr auch umfassend für den Bereich der Klimatechnik zuständig ist. Eine Beschränkung allein auf den kältetechnischen Teil einer Klimaanlage ist den genannten Bestimmungen nicht (mehr) zu entnehmen. Der Verordnungsgeber hat mithin die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene tatsächliche Mitbetreuung des Feldes Klimatechnik auch normativ gebilligt. Deshalb kann es der Klägerin nicht verwehrt werden, den Begriff der Klimatechnik in ihrem Innungsnamen zu verwenden.*

Der Richter hatte offensichtlich verstanden, dass manche Leute zur Sicherung lukrativer Geschäftsbereiche gerne mal mit unklaren Definitionen des Begriffs Klimatechnik herumhantieren.

Freilich ist zu bedenken, dass jede Kammer für ihren Bezirk neu entscheiden kann (es spielt keine Rolle, was die anderen machen) und die Innung nie mehr eine entsprechende Namensänderung beantragen kann, wenn sie einmal einen solchen Prozess verloren hat. Dennoch kann dieses Urteil nur Mut machen, sich von einem scheinbar ­übermächtigen Gegner nicht abschrecken zu lassen.

Ihr

Matthias Schmitt

* Das vollständige Urteil ist übrigens über die BIV-Geschäftsstelle erhältlich. Darauf wurde in der diesjährigen Mitgliederversammlung des Bundesinnungsverbands (Seite 62 in dieser Ausgabe) nochmals ausdrücklich hingewiesen.