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Das sollten Sie wissen …

Betriebspraxis

Fahrverbote in Innenstädten

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das besagt, dass Städte Fahrverbote für die Luftreinhaltung erlassen können, wird jetzt in einigen Städten darüber nachgedacht, Fahrverbote für Fahrzeuge mit dem Kältemittel R134a in der Fahrzeugklimaanlage zu verhängen. Da dieses Kältemittel bis vor etwa drei Jahren in nahezu allen Pkw-Klimaanlagen eingesetzt wurde, könnte dies schwerwiegende Folgen für viele Autofahrer haben.

Die Städte argumentieren damit, dass das Kältemittel R134a einen sehr hohen GWP von 1430 habe und daher einen starken Beitrag zu Erderwärmung leiste. Noch heißere Sommer seien insbesondere in Städten in Tallagen nicht mehr hinnehmbar. In verkehrsreichen Gebieten sei durch die große Zahl der Fahrzeuge immer mit einer gewissen Emissionsrate von Kältemitteln und einer daraus resultierenden starken Erwärmung zu rechnen.

Neuere Fahrzeuge sind größtenteils mit dem Kältemittel R1234yf ausgestattet, das zwar aufgrund seiner Brennbarkeit ebenfalls umstritten ist, aber einen relativ kleinen GWP-Wert hat. Wenige Fahrzeugklimaanlagen werden inzwischen mit dem Kältemittel Kohlenstoffdioxid betrieben.

Für neuere Fahrzeuge, die bereits ein Kältemittel mit niedrigem GWP-Wert enthalten, wird zurzeit die Einführung einer lila Umweltplakette vorbereitet, die für Fahrzeuge ohne Klimaanlage und für Fahrzeuge, die mit einem Kältemittel mit GWP-Wert unter 150 ausgestattet sind, ausgegeben wird. Fahrzeuge mit dieser Umweltplakette hätten dann weiterhin freie Fahrt.

Welche Möglichkeiten bestehen für Fahrzeuge mit dem Kältemittel R134a? Die einfachste und kostengünstigste Variante ist es, die Klimaanlage stillzulegen, das Kältemittel absaugen zu lassen und mit diesem Nachweis die lila Umweltplakette zu beantragen. Alternativ können Sie von Ihrer Kfz-Servicewerkstatt prüfen lassen, ob eine Umrüstung auf das Kältemittel R1234yf oder CO2 möglich ist. Außerdem arbeiten die Automobilhersteller zurzeit an einer Softwarelösung für das Problem.

Die Bezugsquellen für die lila Umweltplakette und eine Liste der betroffenen Städte finden Sie im Download-Bereich der Internetseite der Bundesfachschule in der Rubrik Sonstiges“.

Normen

Neuerscheinung DIN EN 378Teil 1 und 2

Die DIN EN 378 Teil 1 und 2 ist mit Ausgabedatum April 2018 neu erschienen. Es handelt sich bei den Änderungen vor allem um Korrekturen von Übersetzungsfehlern, die in der März-Ausgabe 2017 aufgetreten waren. Da es sich um ein berichtigtes Dokument handelt, erhalten die Bezieher der Vorgängerdokumente DIN EN 378-1:2017-03 und DIN EN 378-2:2017-03 vom Beuth Verlag eine kostenfreie Ersatzlieferung (www.beuth.de/de/hilfe/infkostenfrersatzlief).

Bei dieser Gelegenheit soll erwähnt werden, dass das DIN-Taschenbuch 156/1 Kältetechnik 1 – Sicherheit und Umweltschutz“, welches unter anderem die Teile 1 bis 4 der DIN EN 378 enthält, jetzt im Juni 2018 erscheinen soll. Der Veröffentlichungstermin wurde allerdings bereits mehrmals verschoben, sodass wir uns nicht über eine weitere Verzögerung wundern würden.

Sicherheit

Ausrüstung und Kennzeichnung von Maschinenräumen

Frage Eine Kälteanlage ist in einem Maschinenraum aufgestellt. Ist es erforderlich, eine Not-Fernabschaltung außerhalb dieses Maschinenraums zu platzieren? Muss der Maschinenraum besonders gekennzeichnet werden?

Antwort Die erste von Ihnen gestellte Frage lässt sich ziemlich einfach beantworten. In der DIN EN 378 Teil 3 Aufstellungsort und Schutz von Personen“ wird im Kapitel 5.6 zur Not-Fernabschaltung Folgendes ausgesagt:

Zum Abschalten der Kälteanlage muss außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernschaltung vorgesehen werden. Ein Schalter mit vergleichbarer Funktion muss an einer geeigneten Stelle innerhalb des Raumes vorgesehen werden. Die Schalter müssen den Anforderungen an Notschalter nach EN ISO 138501 und EN 60204-12 entsprechen.“

Zu Ihrer zweiten Frage liefert ebenfalls die DIN EN 378 Teil 3 die passende Antwort. Es wird gefordert, dass Warnhinweise an Maschinenräume anzubringen sind.

Nachfolgend der Auszug aus der Norm: Maschinenräume müssen als solche an den Eingängen deutlich gekennzeichnet sein, zusammen mit dem Warnhinweis, dass unbefugte Personen den Raum nicht betre-ten dürfen und dass Rauchen, offenes Feuer oder Flammen verboten sind. Zusätzlich müssen Warnhinweise angebracht werden, die Unbefugten das Betreiben der Anlage verbieten.

Innerhalb des Personen-Aufenthaltsbereichs muss deutlich sichtbar ein Hinweis angebracht sein, in dem die bei einem Alarm zu befolgenden Maßnahmen angegeben sind. Zusätzlich muss der Hinweis angeben, dass bei einem Notfall nur befugte Personen, die mit der Vorgehensweise bei Notfällen vertraut sind, entscheiden dürfen, ob der Maschinenraum betreten werden darf.

Kälteanlagen, die mehr als 10 kg Kältemittel der Klassen A3 und B3 enthalten und im Freien aufgestellt sind, müssen am Eingang zum beschränkten Bereich deutlich sichtbar gekennzeichnet sein, zusammen mit dem Warnhinweis, dass unbefugte Personen den Bereich nicht betreten dürfen und dass Rauchen, offene Flammen und andere potentielle Zündquellen verboten sind.“

Verordnungen

Datenschutz-Grundverordnung

Frage Mich hat kürzlich ein Kunde auf die neuen Regelungen bezüglich des Datenschutzes nach der Datenschutzgrundverordnung angesprochen. Spielt diese Verordnung für uns als kleiner Kälteanlagenbauerfachbetrieb auch eine Rolle?

Antwort Am 25. Mai 2018 tritt die neue, vereinheitlichte EU-Datenschutz-Grundverordnung3 (DS-GVO) in Kraft und löst das Bundesdatenschutzgesetz weitgehend ab. Die DS-GVO ist für alle Unternehmen verbindlich und regelt den einheitlichen Umgang mit persönlichen Daten im gesamten europäischen Raum. Bei größeren Verstößen gegen die DS-GVO dagegen drohen Unternehmen Strafzahlungen in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro.

Betriebe, die personenbezogene Daten verarbeiten, beispielsweise indem eine Kundendatenbank geführt wird, sind von der Datenschutz-Grundverordnung betroffen. Personenbezogene Daten sind unter an-derem Namen, Bilder, Telefonnummern, Adressen oder Geburtstage von Personen.

Die DSG-VO legt fest, wie Unternehmen personenbezogene Daten sammeln, speichern und nutzen dürfen. Darüber hinaus regelt sie auch die Auskunftsrechte, die Sie Ihren Kunden einräumen müssen.

Aus dem großen Verordnungswerk soll an dieser Stelle nur auf zwei wichtige Grundregeln hingewiesen werden:

Wenn in Ihrem Unternehmen zehn oder mehr Personen mit einem Computer oder einem mobilen Endgerät (Smartphone, Tablet) personenbezogene Daten bearbeiten, dann verlangt das DS-GVO einen Datenschutzbeauftragten.

Wollen Sie auf der sicheren Seite sein, dann speichern Sie nur diejenigen personenbezogenen Daten, die Sie für die Abwicklung des Auftrags benötigen. Das ist weiterhin völlig regelkonform.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stellt auf seiner Internetseite ausführliche Informationen, Checklisten und Formulare zur Verfügung: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-organisation-und-recht/datenschutz/

Online-archiv

Im Internet sind unter www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1EN ISO 13850: Sicherheit von Maschinen – Not-Halt-Funktion – Gestaltungsleitsätze (ISO 13850:2015); Deutsche Fassung EN ISO 13850:2015

2DIN EN 60204-1: Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen (IEC 44/709/CDV:2014)

3Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

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