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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Betriebssicherheitsverordnung: Wie wirkt die Konformitäts-Erklärung?

Frage Laut Aussage eines Herstellers muss keine Prüfung vor Inbetriebnahme (§ 15 BetrSichV) durchgeführt werden, wenn die Anlage eine Konformitätserklärung hat. Ist das richtig?

Antwort Diese Aussage ist nicht ganz korrekt. In der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass er alle einschlägigen EG-/EU-Richtlinien bei der Herstellung eines Produktes eingehalten hat. Diese Konformitätsprüfungen werden in der Regel direkt im Werk des Herstellers durchgeführt und nicht am Aufstellungsort der Anlage.

Gemäß § 15 der Betriebssicherheitsverordnung sind folgende Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen durchzuführen:

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden. Bei der Prüfung ist festzustellen,

ob die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, beispielsweise eine EG-Konformitätserklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und

ob die Anlage einschließlich der Anlagen-teile entsprechend dieser Verordnung er- richtet oder geändert worden ist und sich auch unter Berücksichtigung der Aufstell-bedingungen in einem sicheren Zustand befindet.

Die Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genannten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden.

(2) Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. Abweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutreffenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird, unmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1 gilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechnischen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis nach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften sind.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Abschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfungen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage betreffen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die für einen ortsveränderlichen Einsatz vorgesehen sind und nach der ersten Inbetriebnahme an einem neuen Standort aufgestellt werden, können die Prüfungen nach Absatz 1 durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.

Hilfreich für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung sind auch die sogenannten TRBSen (Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung). In unserem Fall wäre hier die TRBS1201 Teil2 zu erwähnen. Im Kapitel3 geht es hierbei um die Ermittlung und Festlegung der erforderlicher Prüfungen:

Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 15 BetrSichV.

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft. Die Prüfung besteht in der Regel aus einer Prüfung der Dokumentation und Prüfungen an der überwachungsbedürftigen Druckanlage.

Beispiele hierzu sind:

Prüfung, ob die erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind, z. B. Betriebsanleitung des Herstellers und ggf. weitere technische Unterlagen wie Unterlagen zur Auslegung von Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung.

Prüfung, ob der Prüfgegenstand gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt und verwendet wird, z. B. Eignung des Druckgerätes für die vorgesehene Betriebsweise unter Berücksichtigung des im Rohrleitungs- und Instrumentierungsfließbild (R I-Fließbild) dokumentierten Absicherungskonzeptes.

Prüfung, ob die von der Behörde im Sinne der BetrSichV ggf. geforderten Auflagen im Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheid eingehalten sind.

Prüfung, ob Dokumentation und Ist- Zustand übereinstimmen (z. B. Fabrikschild) und falls zutreffend, CE-Kennzeichen und Konformitäts-erklärung/-bescheinigung dem Prüfobjekt zugeordnet werden können.

Prüfung der ordnungsgemäßen Verankerung eines Druckbehälters.

Prüfung der ordnungsgemäßen Installation der angeschlossenen Rohrleitungen.

Prüfung auf Einhaltung von Schutzabständen.

Prüfung auf Einhaltung des Sicherheitsabstandes bei Behältern zum Lagern von brennbaren (hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich) oder giftigen und sehr giftigen Gasen zu Schutzobjekten.

Prüfung von sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteilen (Begrenzungseinrichtungen) auf anwendungsgerechte Auswahl, richtigen Einbau, Bemessung, Einstellung, Anordnung und Funktion, sofern dies nicht bereits vom Hersteller der Anlage bescheinigt ist; Prozessleittechnik-Schutzeinrichtungen (PLT-Schutzeinrichtungen) bestehen aus Sensoren, Sicherheitslogik und Aktoren sind in ihrer gesamten sicherheitsrelevanten Funktionskette zu betrachten (siehe Anhang).

Prüfung hinsichtlich der gefahrlosen Ableitung von aus Sicherheitseinrichtungen austretenden Gasen, Stäuben und Flüssigkeiten.

Prüfung auf Einhaltung sonstiger Anforderungen an die Aufstellung, wie z. B. Lüftung, Zugänglichkeit, Bodengestaltung, Schutz von Räumen, Kanaleinläufen, Fluchtwegen, Selbstbefeuerung.

Prüfung auf Zugänglichkeit für Wartungsarbeiten/wiederkehrende Prüfungen.

Bei Baugruppen nach Richtlinie 2014/68 / EU (Druckgeräterichtlinie) werden die Aufstellbedingungen geprüft. Die durch die EG-/EU-Konformitätserklärung abgedeckten Aspekte hinsichtlich Montage und Installation werden nicht mehr geprüft, sofern die Baugruppe nach den Bedingungen des Herstellers eingesetzt wird. Die sichere Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile der Baugruppe und die dem sicheren Betrieb dienenden Einrichtungen werden geprüft, sofern die Prüfungen im Rahmen der Konformitätserklärung nicht bescheinigt sind.

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