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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Kennzeichnung von Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen

Sehr kurzfristig wurde jetzt die Änderungsverordnung zur Durchführungsverordnung 2015/2068 zur Festlegung der Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten“ verabschiedet. Sie trat zum 1. April 2017 in Kraft.

Die Änderungsverordnung fordert eine zusätzliche Kennzeichnung von Anlagen, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 t CO2-Äquivalent und mehr enthalten. Zusätzlich zur bekannten Aufschrift mit der Warnung vor fluorierten Treibhausgasen wird für diese Anlagen, ähnlich wie bei Zigarettenpackungen, jetzt ein sogenanntes Schockbild gefordert, welches dem Benutzer die Folgen der Emission klimawirksamer Spurengase bildlich verdeutlicht“. Die Bildkennzeichnungen müssen deutlich sichtbar in der Nähe der Wartungsstelle in einer Größe von mindestens 5 x 5 cm dargestellt werden.

Ziel der Bilder ist es, den Betreiber der Anlage für die Problematik der Erderwärmung zu sensibilisieren. Es stehen verschiedene Bilder zur Auswahl, wie etwa vertrocknete Pflanzen, ein verendeter Pinguin, überschwemmte Landschaften oder ein hilfloser Eisbär auf einer Eisscholle.

Verantwortlich für die Kennzeichnung ist wie immer derjenige, der die Anlage in Verkehr bringt, also der Hersteller oder der Importeur. Hersteller von Kälteanlagen, Klimaanlagen oder Wärmepumpen sind daher ab sofort verpflichtet, alle selbst gebauten Anlagen mit einem entsprechenden Bild zu versehen. Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen von bis zu 50 000 Euro geahndet. Bezugsquellen für die Bilder finden Sie auf der Internetseite der Bundesfachschule www.bfs-kaelte-klima.de im Download-Bereich.

Verordnungen

Novellierung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Zum 18. Februar 2017 ist die neue ChemKlimaschutzV1 in Kraft getreten. Diese nationale Verordnung gilt ergänzend zur F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014. Die Novellierung der Verordnung aus dem Jahr 2008 war erforderlich, um die notwendigen Anpassungen an die neue F-Gase-Verordnung vorzunehmen. Nachfolgend seien einige wichtige Punkte aus der ChemKlimaschutzV genannt:

Nicht neu, aber trotzdem erwähnenswert ist, dass in der nationalen Verordnung die Einhaltung eines maximalen spezifischen Kältemittelverlustes in Höhe von 1 bis 3 Prozent jährlich, je nach Anlagenart und Füllmenge, gefordert wird.

Weiterhin haben die Betreiber von Einrichtungen den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

Die Pflicht, mobile Einrichtungen die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und eine Füllmenge von mindestens 3 kg haben, regelmäßig auf Dichtheit zu kontrollieren und Aufzeichnungen zu führen, ist in der nationalen Verordnung nicht nur auf Kühllastkraftfahrzeuge und deren Anhänger beschränkt, sondern gilt für alle Fahrzeuge.

Ebenfalls nicht neu, aber eine wichtige Besonderheit in Deutschland, ist die Verpflichtung für Hersteller und Vertreiber, die fluorierten Treibhausgase nach Gebrauch zurückzunehmen bzw. die Rücknahme durch einen Dritten sicherzustellen und Aufzeichnungen über die zurückgenommenen Kältemittel zu führen.

Zur Präzisierung der F-Gase-Verordnung ist in § 8 geregelt, dass Betreiber stationärer Einrichtungen die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung nur Unternehmen beauftragen dürfen, die das für die Ausführung erforderliche Unternehmenszertifikat vorweisen können. Wer die genannten Tätigkeiten durch ein nicht zertifiziertes Unternehmen durchführen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes. Dies kann mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 50 000 Euro bestraft werden.

Der Text der novellierten Verordnung kann unter www.bfs-kaelte-klima.de im Download-Bereich eingesehen werden.

Praxis

Verwendung von Lecksuchadditiven

Frage Vor Kurzem habe ich eine Diskussion zwischen zwei Mechatronikern für Kältetechnik verfolgt, bei der es um die Verwendung von Lecksuchadditiven ging. Während die eine Seite eine relativ schlechte Nachweisempfindlichkeit“ in den Raum stellte, behauptete die andere Seite, man könne selbst kleinere Lecks finden. Insgesamt wurde über die Vor- und Nachteile dieses Verfahrens gestritten. Was führt denn zu so unterschiedlichen Positionen?

Antwort Es ist relativ schwierig auf eine Frage zu antworten, wenn die konkreten Anlagen- und Prüfbedingungen nicht be- kannt sind. Deshalb können hier auch nur einige allgemeine Anregungen gegeben werden.

Als sogenannte Lecksuchadditive werden meist Fluoreszenzfarbstoffe eingesetzt, die sich im Öl lösen. Wenn nun Öl durch eine Leckstelle austritt, ist dies besonders gut beim Anstrahlen mit einer UV-Lampe an einem fluoreszierenden Fleck zu erkennen. Allerdings haben Öle im Vergleich zu Gasen eine relativ hohe dynamische Viskosität, was beim Ausströmen zu tendenziell kleineren Durchsätzen führt. Das könnte der Grund für die Aussage über die relativ schlechte Nachweisempfindlichkeit“ der Methode sein.

Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, dass der Prüfzeitraum hier in der Regel wesentlich länger ist, als beispielsweise bei der Verwendung eines Montagelecksuchgerätes. Bei letzterem wird der Austritt von Gasen gemessen, wobei die Verweildauer der Prüfspitze an der Leckstelle viel kürzer ist. Das begünstigt natürlich die Nachweisempfindlichkeit von Additiven, sodass auch kleinere Undichtigkeiten über eine längere Zeit festgestellt werden können.

Ein weiterer Vorteil der Additive ist, dass das Öl an der undichten Stelle anhaftet und sich im Vergleich zu einem Gas nicht so schnell wegbewegen kann. Dies wirkt sich insbesondere bei hohen Luftgeschwindigkeiten positiv aus.

Zu beachten ist ferner, dass es auch Undichtigkeiten gibt, aus denen primär (nur) Öl austritt, z. B. an der Ölwanne eines Verdichters. Andererseits muss nicht aus jedem Kältemittel-Leck auch Öl entweichen, so z. B. am Anschluss ganz oben an Sammlern (Blindstopfen“ z. B. für den Anschluss von Sicherheitsventilen). In der Praxis dürfte es sich allerdings in den meisten Fällen um Mischlecks“ (Austritt von Kältemittel und Öl) handeln.

Ein weiterer Vorteil der Lecksuchadditive ist es, dass man, sofern Sichtkontakt gegeben ist, Undichtigkeiten auch aus größerer Entfernung feststellen kann. Dies ist beispielsweise für die Lecksuche im Inneren des Paketes eines Lamellenwärmeübertragers hilfreich.

Elektronische Lecksuchgeräte haben im Allgemeinen eine hohe Querempfindlichkeit, d. h. sie reagieren nicht nur auf Kältemittel, sondern auch auf andere Stoffe. Diese Problematik ist bei Lecksuchadditiven normalerweise nicht gegeben, zumindest wenn der Bereich entsprechend gesäubert wurde.

Damit es im Fall von Gewährleistungsansprüchen nicht zu Schwierigkeiten kommt, sollte mit dem (Verdichter-)Hersteller abgeklärt werden, ob es für die Verwendung von Lecksuchadditiven Freigaben“ gibt. Sofern das Additiv nicht mehr aus dem Kältemittelkreislauf entfernt werden kann, gilt das auch für später eingebaute Verdichter.

In jedem Fall ist es wichtig, die Nutzungsvorschriften des Lecksuchadditives einzuhalten.

Ob man ein Lecksuchadditiv einsetzt oder nicht, sollte am besten im konkreten Einzelfall gemeinsam mit dem Betreiber entschieden werden, indem man die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägt.

Online-archiv

Im Internet sind unter

www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase vom 2. Juli 2008, zuletzt geändert 14. Februar 2017 BGBl. I, S. 148

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