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Das sollten Sie wissen …

Kältemittel

Marktsituation für R404A

Frage In der letzten Ausgabe der KK wurden die Hintergründe für die derzeit von den Herstellern und Großhändlern angekündigten Preiserhöhungen sowie Produktionsstopps für R404A erläutert. Wenn im nächsten Jahr tatsächlich kein R404A mehr produziert werden sollte, wie kann sichergestellt werden, dass dieses Kältemittel noch für Wartungs- und Servicearbeiten an bestehenden Anlagen zur Verfügung steht?

Antwort Wie in der Mai-Ausgabe der KK beschrieben, ist der Hintergrund der derzeitigen Verknappung“ von R404A die Tatsache, dass der Phase-Down laut Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für das Jahr 2018 eine Reduktion der GWP-gewichteten Kältemittelmengen auf 63 Prozent des Wertes von 2015 vorsieht. Zusätzlich ist ab 2020 die Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP-Wert ab 2500 (wie z. B. R404A) als Frischware für die Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge ab 40 t CO2-Äquivalenten (das entspricht einer Füllmenge von etwa 10,2 kg) untersagt.

Was kann der Kälteanlagenbauer tun, um diese Situation zu entschärfen? Bereits seit Veröffentlichung der aktuellen F-Gase-Verordnung vor über drei Jahren ist klar, dass Neuanlagen mit dem Kältemittel R404A nicht mehr empfehlenswert sind. Trotzdem gibt es noch viele Anlagen im Bestand, die der Betreiber jetzt nicht gleich auf ein anderes Kältemittel umstellen möchte. Wie kann sichergestellt werden, dass die eventuell notwendigen Nachfüllmengen zur Verfügung stehen?

Der einzige Weg ist eine konsequente Wiederverwertung. Das gebrauchte Kältemittel, das aus Anlagen entnommen wird (beispielsweise bei Außerbetriebnahme oder Umstellung der Anlage) muss möglichst vollständig sortenrein gesammelt und wiederverwendet werden. Wiederverwendetes Kältemittel fällt nicht unter die Quote, da es ja schon in den Verkehr gebracht wurde und kann daher über die zugewiesenen Mengen hinaus eingesetzt werden. Sofern Sie Kältemittel zurückgeben, verhandeln Sie mit Ihren Kältemittellieferanten über die Rücknahmekonditionen und zu welchen Bedingungen wiederaufbereitetes Kältemittel bezogen werden kann.

Die Empfehlung zur Wiederverwendung gilt übrigens nicht nur für Kältemittel mit einem GWP-Wert über 2500, sondern auch für Stoffe mit niedrigerem GWP-Wert. Da die Menge der fluorierten Treibhausgase in den nächsten 12,5 Jahren stufenweise bis auf 21 Prozent reduziert werden muss (siehe Bild), werden voraussichtlich im nächsten Schritt auch Kältemittel mit einem moderaten GWP-Wert (wie z. B. R134a mit einem GWP von 1430) knapper und damit teurer.

Sie haben noch ein paar Flaschen R404A in Ihrem Lager? Das ist sicher eine gute Ausgangsbasis. Achten Sie aber darauf, dass das Kältemittel bis Ende 2019 verbraucht wird. Ab 2020 darf frisches R404A nicht mehr zur von Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge von 40 t CO2-Äquivalent (entspricht 10,2 kg R404A) verwendet werden. Recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel ist dann noch bis 2029 erlaubt.

Zum Umgang mit gebrauchten Kältemitteln (Recycling oder Aufarbeitung?) ist übrigens in der März-Ausgabe der KK ein informativer Artikel mit dem Titel Abfall oder Nichtabfall“ erschienen.

Verordnungen

Verbundanlagen mit CO2-Kaskade

Frage Laut F-Gase-Verordnung dürfen Supermarkt-Verbund-Anlagen ab 2022 nur noch Kältemittel mit einem GWP von unter 150 enthalten. Lediglich im Hochtemperaturkreislauf eines Kaskadensystems sind Kältemittel mit einem GWP zwischen 150 und 1500 erlaubt. Darf die Hochtemperaturseite einer solchen Kaskade auch für die Pluskühlung genutzt werden?

Antwort Zunächst kurz zum Hintergrund Ihrer Frage: Laut Anhang III Punkt 13 der Verordnung (EU) Nr. 5017/2014 dürfen mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, außer im primären1 Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen, in dem fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von weniger als 1500 verwendet werden dürfen“ ab 2022 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Unter der gewerblichen Verwendung ist in diesem Zusammenhang die Lagerung, Präsentation oder Abgabe von Erzeugnissen zum Verkauf an Endverbraucher, im Einzelhandel oder in der Gastronomie gemeint.

Die mehrteiligen zentralisierten Kälteanlagen“ sind Systeme, mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind.

Unter die hier beschriebenen Anlagen fallen also die Supermarkt-Verbundanlagen mit mehreren Kompressoren und mehreren Kühlstellen. Da für diesen Anlagentyp ab 2022 nur noch Kältemittel mit einem GWP unter 150 erlaubt sind, bleiben außer CO2 (R744) nicht viele Kältemittel übrig. Um mit CO2 im unterkritischen Bereich zu bleiben, bietet sich ein Kaskadensystem an. Die F-Gase-Verordnung erlaubt, dass die Hochtemperaturseite mit einem Kältemittel mit GWP < 1500 ausgeführt werden darf. Ihre Frage bezog sich jetzt darauf, ob diese Hochtemperaturstufe neben der Wärmeabfuhr aus dem Tieftemperaturkreislauf auch für die direkte Kühlung genutzt werden darf.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist dies nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus den Begriffsdefinitionen der Verordnung: Primärer Kältemittelkreislauf in Kaskadensystemen: Der Primärkreislauf in Einrichtungen für die indirekte Kühlung im mittleren Temperaturbereich, bei denen zwei oder mehr getrennte Kältemittelkreisläufe hintereinandergeschaltet sind, sodass der Primärkreislauf die Kondensationswärme aus dem Sekundärkreislauf für den mittleren Temperaturbereich aufnimmt.“

Verordnungen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ 2 wurde nach jahrelanger Wartezeit endlich am 21. April 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 1. August in Kraft. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab. Damit gelten künftig in Deutschland bundeseinheitliche Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Die AwSV findet Anwendung auf ortsfeste Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Sie wird allerdings nicht angewendet auf oberirdische Anlagen mit einem Volumen von nicht mehr als 0,22 m3 bei flüssigen Stoffen oder einer Masse von nicht mehr als 0,2 t bei gasförmigen Stoffen außerhalb von Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten.

Die Verordnung regelt beispielsweise die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen diese Stoffe und Gemischen verwendet werden, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Besondere Anforderungen an Kälteanlagen hinsichtlich des Gewässerschutzes sind unter anderem in § 35 der AwSV zu finden. Daneben regelt die Verordnung die Zertifizierung von Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz und deren Pflichten.

Online-archiv

Im Internet sind unter

www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1In dieser Verordnung wird die Hochtemperaturstufe (z. B. R134a) mit Primärkreislauf und die Tieftemperaturstufe (CO2) mit Sekundärkreislauf bezeichnet.

2Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 BGBl. I, S. 905

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