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Betriebe müssen neuen Grenzwert für lungengängige Stäube beachten

Höchste Zeit zum Handeln

Ihre Erfahrungen mit dem Thema schildern Simon Telöken und Uwe Heinz, Geschäftsführer und Vertriebsleiter des Absauganlagenherstellers Teka Absaug- und Entsorgungstechnologie GmbH.

KK: Bereits 2014 hat der Gesetzgeber den Grenzwert für alveolengängige Stäube um mehr als die Hälfte gesenkt. Die Übergangsfrist ist seit dem 1. Januar 2019 beendet. Sind die Betriebe inzwischen für den neuen Grenzwert gerüstet?

Heinz: Ob Unternehmen die Regelung umgesetzt haben, hängt häufig von der Größe des Unternehmens ab. Die Größeren haben meist eigene Abteilungen mit Sicherheitsfachkräften, die Mängel aufdecken und oft mit dem Thema Grenzwertabsenkung vertraut sind. Viele kleinere Betriebe mit einer internen oder externen Sicherheitsfachkraft haben vielleicht schon einmal davon gehört, wissen aber nicht genau, wie sie das Thema anpacken sollen. Man muss bedenken, dass luftgetragene Schadstoffe, die beim Schweißen, Schleifen oder Schneiden frei werden, nur einen kleinen Ausschnitt des Bereichs Arbeitsschutz im Unternehmen ausmachen.

Telöken: Die Belastung durch Stäube und Rauche steht eher nicht im Vordergrund. Die gesundheitlichen Folgen einer zu hohen Belastung der Luft insbesondere durch Feinstäube sind für Mitarbeiter in der Regel erst nach langer Zeit spürbar. Auch wenn heute kaum einer mehr die Relevanz einer Absaugung am Arbeitsplatz bestreiten würde, wird das Thema immer noch gern mal beiseite geschoben, so unsere Erfahrung.

KK: Was droht Betrieben, die den neuen Staubgrenzwert nicht einhalten?

Telöken: Im schlimmsten Fall kann das Arbeiten an einer Anlage untersagt werden. Daher sollte man rechtzeitig die entsprechenden Schritte ergreifen. Schließlich geht es um die Gesundheit der Mitarbeiter – und die will in der Regel jedes Unternehmen erhalten.
Ein zusätzlicher Anreiz: Investitionen in Absaugtechnik werden zurzeit noch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gefördert.

KK: Wer unterstützt die Betriebe, wenn es um die Einhaltung des ASGW geht?

Telöken: In der Regel die Gewerbeaufsichtsämter oder die jeweiligen Berufsgenossenschaften. Doch auch die Absauganlagenhersteller sind bestens mit der Materie vertraut und bieten Hilfestellung und konkrete Lösungsansätze.

KK: Was müssen Betriebe nach derzeitiger Gesetzeslage tun?

Heinz: Die zu ergreifenden Maßnahmen bleiben gleich – egal ob vor oder nach dem Stichtag. Sie richten sich nach der TRGS 528. Ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen oder ein externer Sicherheitsbeauftragter muss eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Wird der AGW nicht eingehalten, müssen technische Schutzmaßnahmen nach den branchenüblichen Verfahrensweisen umgesetzt werden. Dabei ist nach dem STOP-Prinzip vorzugehen: Substitution (z. B. verwenden von anderen Fertigungsverfahren), Technische Maßnahmen (z. B. Erfassung an der Entstehungsstelle), Organisatorische Maßnahmen (z. B. Beschränkung der Arbeitszeit in belasteten Bereichen), Persönliche Maßnahmen (z. B. Atemschutzmaske) Eine Substitution ist meist nicht möglich, auch organisatorische Maßnahmen sind nur eingeschränkt möglich. Daher läuft es meist auf lüftungstechnische oder persönliche Maßnahmen hinaus.

KK: Wie können effektive Lösungen aus­sehen?

Heinz: Das lässt sich pauschal nicht sagen. Es gibt keine Absauglösung von der Stange, die für alle gilt. Jeder Anwender benötigt eine auf ihn zugeschnittene Lösung. Hier gibt es viele Faktoren, die zu berücksichtigen sind, wie die Bauart der Halle, die Anordnung der Arbeitsplätze oder die Art und Weise der eingesetzten Schweißverfahren. Daher ist die Beratung im Vorfeld besonders wichtig.

Telöken: Gemeinsam mit dem Anwender wird durchgespielt, wie sich durch verschiedene Verfahren z. B. der Punktabsaugung der Gesundheitsschutz des Mitarbeiters am jeweiligen Arbeitsplatz verbessern lässt. Bei Bedarf können zusätzliche raumlufttechnische Maßnahmen das Raumklima weiter verbessern. Schließlich müssen ja auch die Mitarbeiter geschützt werden, die nicht unmittelbar am Schweiß- oder Schleifplatz stehen, sich aber in der Halle aufhalten.

KK: Welchen Nutzen bietet in diesem Zusammenhang ein Raumluftmonitoringsystem?

Telöken: Bei der Ermittlung des Status Quo hilft unser digitales Raumluftmonitoringgerät Airtracker, das automatisiert die Raumluftqualität in puncto Feinstaub, Luftfeuchtigkeit, Temperatur oder Lautstärke kontrolliert und die Werte dokumentiert. Darüber hinaus kann es z.B. Absaug- und Filteranlagen bedarfsgerecht hoch- bzw. herunterfahren. ■

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