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Neue AGB der Banken

Regeln für EU-weiten Bank- und Zahlungsverkehr

Die meisten Änderungen für Kunden von Banken oder Sparkassen ergeben sich aus der Umsetzung der EU-Zahlungsdienstleister-Richtlinie und der EU-Verbraucherkredit-Richtlinie in deutsches Recht. Hier können Sie nachlesen, was Bank-Kunden erwartet und wovor man sich künftig in Acht nehmen muss.

Zeit und Transparenz

Seit November müssen Zahlungen in der EU in Euro binnen drei Geschäftstagen abgewickelt sein. Überweisungen auf Papierformular dürfen maximal vier Tage Zeit beanspruchen. Zahlungen in anderen Währungen als dem Euro dürfen ebenfalls maximal vier Tage dauern. Ab 2012 müssen Zahlungen in Euro europaweit sogar von einem auf den nächsten Geschäftstag abgewickelt werden.

Die Kosten einer Zahlung sind klar auszuweisen. Bei Überweisungen dürfen Gebühren nicht mehr ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Bank-Kunden abgezogen werden. Durch die parallele Anpassung der EU-Verordnung, die bisher bereits die Kosten von EU-Überweisungen und Abhebungen am Bankautomaten im EU-Ausland auf das maximale inländische Kostenniveau festgelegt hat, wird diese Grundregel nun auch auf andere Zahlungsvorgänge wie Lastschriften ausgedehnt.

Neue Anbieterpflichten sind das Verbot der unaufgeforderten Zusendung von Zahlungskarten, die Pflicht, ständig eine Sperrungsmöglichkeit verfügbar zu halten und bei erfolgter Sperrung jede weitere Nutzung zu verhindern. Ferner sind Zahlungsinstrumente bei Bedarf des Bank-Kunden unverzüglich zu entsperren und der Nutzer dar­über zu unterrichten, wenn kein Grund für eine Sperrung mehr vorliegt.

Längere Kündigungs-, kürzere Beanstandungsfristen

Kündigungsfristen dürfen für den Bank-Kunden maximal einen Monat betragen. Da es eine neue, künftig europaweit einsetzbare Lastschrift gibt, gibt es hierzu auch neue Rechtsvorschriften, die unter anderem den Widerruf des Mandates (Einzugsermächtigung) oder die Zurückweisung und Erstattung einzelner Buchungen regeln. Dabei ist jedoch zu beachten, dass zu einem größeren Teil diese neuen gesetzlichen Regeln auf die gewohnte alte Lastschrift nicht anwendbar sind. Der Grund dafür sind die erheblichen Unterschiede, die im Hintergrund bei der Abwicklung der neuen im Vergleich zur alten Lastschrift ablaufen.

Bisher gestatten Bank-Kunden nur dem Zahlungsempfänger, das Geld einzuziehen. Die beteiligten Banken vertrauen auf das Vorliegen dieses Einverständnisses und buchen, ohne eine an sie gerichtete Genehmigung ihres Kunden und Kontoinhabers je gesehen zu haben. Deswegen haben Bank-Kunden bisher jede Freiheit, die Buchung später vorbehaltlos zurückzuweisen und binnen sechs Wochen ab Rechnungsschluss gleichen dies die Banken untereinander aus, so dass es keine Probleme dabei gibt. Durch die neue Lastschrift wird die Genehmigung zur Buchung nicht mehr nur dem Zahlungsempfänger, sondern auch den Banken erteilt und auf elektronischem Weg weitergereicht. Die Bank-Kunden bestätigen damit automatisch jede Abbuchung eines Anbieters sofort, und nur das Gesetz erlaubt noch die Rückweisung einer Buchung. Dieser Anspruch auf Rückbuchung ist auf Ermächtigungen ohne Betragsvorgabe bzw. auf völlige Ausreißer (z. B. einzelne ungewöhnlich hohe Abbuchungen) begrenzt.

Der Zeitrahmen für den Kunden verändert sich dabei: Es gelten künftig acht Wochen ab Abbuchung statt wie bisher sechs Wochen ab Rechnungsdatum.

Wenn der Bank-Kunde nicht geneh­migte Buchungen auf dem Kontoauszug entdeckt hat, z.B. Fehlbuchungen oder betrügerische Abbuchungen, verkürzt sich für ihn der Zeitraum zur Beanstandung. Offensichtliche Buchungsfehler müssen unverzüglich beanstandet werden. Wenn Buchungsfehler zunächst nicht entdeckt werden, ist künftig jeder Korrekturanspruch nach maximal 13 Monaten ausgeschlossen.

Unwiderrufliche Überweisungsaufträge

Geht der Überweisungsauftrag bei der Hausbank ein egal ob per Bankformular oder elektronisch ist dieser mit Zugang bei der Bank unwiderruflich. Auch der sofort entdeckte Tippfehler beim Onlinebanking kann nur noch mit dem Goodwill und den Vertragsregelungen des Anbieters korrigiert werden und nicht mehr bis zur tatsächlichen Ausführung des Auftrags. Besonders nachteilig ist diese Regelung im Zusammenhang zu der Festlegung, dass die kontoführenden Banken bzw. Zahlungsdienstleister künftig nicht mehr auf den Empfängernamen achten müssen.

Der Bundesgerichtshof hatte bisher stets festgestellt, dass Kontonummern generell ungeeignet sind, Verwechselungen und ein Verschreiben/Vertippen auszuschließen. Die deutschen Banken waren damit verpflichtet, auch auf den Namen des Empfängers zu achten. Das sieht die EU anders und beseitigte diesen wichtigen Schutz. Banken sollen jetzt nur noch den Bank-Kunden bei der Rückholung eines falsch überwiesenen Betrages unterstützen.

Übrigens dürfen die Banken für Auskünfte oder Begründungen, warum Zahlungstransaktionen nicht ausgeführt wurden bzw. Zahlungsbeträge nicht wiederbeschafft werden können, künftig Gebühren vom Bank-Kunden verlangen.

Mithaftung des Bank-Kunden

Obwohl alle Prognosen von der Zunahme bestimmter Deliktsformen wie Diebstahl, Raub und Nötigung ausgehen, zwingt der Gesetzgeber nicht etwa vor allem die Banken und Sparkassen zu mehr Achtsamkeit und ständiger Anpassung der Sicherheitstechnik, sondern er lässt auch die Bank-Kunden für die Effizienz der Sicherheits-systeme der Anbieter mit haften. So gilt künftig eine generelle verschuldensunabhängige Mithaftung des Bank-Kunden beim Abhandenkommen von Zahlungskarten und anderen Zahlungsautorisierungselementen mit bis zu 150 Euro bis zur Sperrung der Bankkarte oder des Onlinebankingzugangs mit PIN.

Obwohl die EU den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt hatte, diese Haftung weiter einzuschränken oder sogar in besonderen Situationen auszuschließen, hat die Bundesregierung hiervon keinen Gebrauch gemacht. Mit der Verabschiedung des Gesetzes hat man die Lage der Bank-Kunden in Deutschland verschärft. Nicht nur wer seine Bankkarte verliert oder wem diese gestohlen wird, soll künftig ohne Ansehen weiterer Umstände mithaften, auch ein durch den Raubüberfall schwerverletztes Opfer muss künftig als Erstes die Sperrung seiner Karten im Kopf haben.

Auch wenn es formal das Ziel der EU-Richtlinie war, den sogenannten Beweis des ersten Anscheins nicht mehr zuzulassen, wird er faktisch noch nicht effektiv genug verhindert. Wenn sich z.B. der Tatvorgang bei einer gestohlenen Kreditkarte, die der Täter mit PIN nutzen konnte, nicht aufklären lässt, kann das Gericht bislang mit dem Anscheinsbeweis dem Geschädigten unterstellen, dass er sich grob fahrlässig verhalten haben müsse, weil der Täter die PIN kannte. Problem für den redlichen Bank-Kunden: Gelingt nicht doch noch die Tataufklärung, hat er keine Chance, sich von diesem Vorwurf zu befreien, weil nur der Täter selbst noch erklären könnte, dass er die PIN nicht z.B. von einem Zettel im Portemonnaie hatte. Obwohl wir heute zahllose Möglichkeiten haben, als Bank-Kunde, etwa bei der PIN-Eingabe an einer Kassenschlange ausgespäht zu werden, nutzen Gerichte diese für sie verfahrensverkürzende Beweispraxis.

Das Gesetz ist unscharf formuliert und lässt die Unterstellung grober Fahrlässigkeit eigentlich nicht mehr zu, wenn ein Täter die PIN verwendet. Die Rechtsmeinungen sind aber noch nicht klar daran orientiert. Sollte sich diese Rechtspraxis nicht doch noch substantiell ändern, hat das zur Konsequenz, dass der Bank-Kunde seine Zahlungskarten nicht mehr für den täglichen Gebrauch bei sicht trägt, denn das ist trotz Haftungsbegrenzung durch diese Rechtsprechung viel zu gefährlich geworden.

Getarnte Kreditgeschäfte

Über Bankgeschäfte per Kreditkarte wird Zahlungsdienstleistern außerhalb des Kreditwesens ein ungewollter Zugang zum Betrieb eines sonst streng geregelten Kreditgeschäfts ermöglicht. Zwar dürfen Kreditkarten mit Teilzahlungsoption (revolving credits) auch künftig nur von Kreditinstituten angeboten werden. Die umgesetzten Bestimmungen erlauben es aber auch Zahlungsanbietern Zahlungskarten mit Rückzahlungszeiträumen von bis zu 12 Monaten anzubieten. Dabei kann man nach spätestens einem Quartal Zahlungsziel kaum noch von einem reinen Bezahlvorgang ausgehen.

Damit besteht ein hohes Risiko, dass solche Anbieter versuchen werden, unter dem Vorwand von Zahlungsdienstleistungen unter erleichterten Bedingungen ein weniger überwachtes und reguliertes Kreditgeschäft aufzuziehen.

Experten-Fazit

Frank-Christian Pauli, Referent für das Bankwesen beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) e.V. erklärt, dass Bank-Kunden keineswegs schutzlos dastehen und von einigen Neuerungen profitieren können. Die Kunden müssen allerdings im Verhältnis zur heutigen Situation erheblich mehr Aufmerksamkeit aufbringen, um im Zahlungsverkehr keinen Schaden zu erleiden.-

Ralf E. Geiling

ist Wirtschaftsjournalist, ­Mitglied der Landespressekonferenz NRW und akkreditiert beim Bundespresseamt

Ralf E. Geiling, Neuss

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