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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Inkrafttreten der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Ursprünglich war geplant, dass die Neufassung der ChemKlimaschutzV ab Januar 2017 gelten soll. Die Verabschiedung der Verordnung hat sich aber verzögert, sodass mit einem Inkrafttreten Ende Februar/Anfang März 2017 zu rechnen ist. Bei den Änderungen wird es sich vorwiegend um Anpassungen an die neue F-Gase-Verordnung 517/2014 handeln.

Gültigkeit der Zertifizierung

Frage 1 Können Sie mir mitteilen, ob das angehängte Zertifikat (Kategorie I gem. Verordnung (EG) 303/2015) noch Gültigkeit besitzt oder ggf. erneuert werden muss.

Antwort Ihr Zertifikat der Kategorie I ist weiterhin gültig. Zwar ist die Verordnung 303/2008, nach der sie zertifiziert wurden, inzwischen nicht mehr in Kraft – es gilt jetzt die DVO  2015/2067. Trotzdem behalten auch die Zertifizierungen nach der alten Verordnung uneingeschränkt ihre Gültigkeit.

Frage 2 Ein Betreiber behauptet, dass Betriebs-/Unternehmenszertifizierungen generell nur drei Jahre gültig sind, meine Zertifizierung daher abgelaufen sei und er verlangt ein neues Dokument. Ist die Forderung berechtigt?

Antwort Diese Forderung ist so natürlich nicht berechtigt. Uns ist bekannt, dass in einigen Bundesländern durch die zuständigen Behörden vorläufige, befristete Unternehmenszertifizierungen ausgestellt wurden. Ist eine Gültigkeitsdauer vermerkt, so muss diese natürlich zum Ablauf verlängert werden. In Ihrem Fall handelt es sich aber nicht um eine befristete Unternehmenszertifizierung. Diese behält nach unserer Auffassung uneingeschränkt ihre Gültigkeit, sofern die aufgeführten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Eine verbindliche Aussage dazu erhalten Sie sicher von der Behörde, die die Unternehmenszertifizierung ausgestellt hat. Auch hier gilt, wie bei der oben beantworteten Frage, dass die neue DVO 2015/2067 keinen Ein-fluss auf die Gültigkeit alter Zertifikate hat.

Betriebszertifizierung

Herstellung vorgefüllter Anlagen

Frage Wir sind Hersteller von Kälteanlagen. Unsere Anlagen werden im Werk fertiggestellt und ausgeliefert. Bisher waren die Anlagen aber noch nicht mit Kältemittel gefüllt, der Füllvorgang erfolgte vor Ort durch einen Fachbetrieb. Wir denken jetzt darüber nach, mit fluorierten Treibhausgasen vorbefüllte Anlagen auszuliefern. Benötigen wir in diesem Fall eine Betriebszertifizierung? Was ist sonst zu beachten?

Antwort Wenn die Anlagen im Werk fertiggestellt und mit Kältemittel befüllt werden, ist keine Betriebszertifizierung erforderlich. Nach DVO 2015/2067 Artikel 2 (Geltungsbereich) gilt die Zertifizierungspflicht für natürliche Personen und für Unternehmen nicht für Herstellungs- und Reparaturarbeiten, die an der Herstellungsstätte der Einrichtung ausgeführt werden. Allerdings ist zu bedenken, dass vielleicht doch gelegentlich einer Ihrer Monteure vor Ort einspringen muss, wenn es Probleme gibt. Für diesen Fall sollten Sie vorsorglich die infrage kommenden Mitarbeiter und Ihr Unternehmen zertifizieren lassen.

Zur zweiten Frage, was sonst zu beachten ist, muss man auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 517/2014 Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen“ hinweisen. Danach dürfen seit dem 1. Januar 2017 Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Einrichtungen gefüllten Kältemittel im Rahmen des Quotensystems für die maximalen Kältemittelmengen berücksichtigt sind. Dies muss in Form einer Konformitätserklärung dokumentiert werden. Das genaue Verfahren wurde in einer Durchführungsverordnung1 der EU festgelegt. Darin ist unter anderem eine Vorlage für die Konformitätserklärung enthalten. Weiterhin sind die Aufbewahrungspflichten für die Dokumentation und die Verfahren der Überprüfung der Konformitätserklärung geregelt.

Für Hersteller wie Sie, die innerhalb der EU vorgefüllte Einrichtungen produzieren und mit Kältemittel, das bereits in der EU in Verkehr gebracht wurde, befüllen, gilt: Eine Konformitätserklärung muss ausgefüllt werden. Als Beleg dafür, dass das Kältemittel bereits in der EU in Verkehr gebracht war und damit automatisch von der Quote berücksichtigt worden ist, ist der Lieferschein oder die Rechnung beizulegen. Diese Unterlagen müssen vom Hersteller der Einrichtung mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Füllmengenberechnung

Zusammenfassung von zwei Kälte-kreisläufen zu einer Anwendung

Frage Im Kollegenkreis ist jetzt die Diskussion entbrannt, wie die Füllmenge bei einer Kaskade zu berechnen ist. Konkret geht es um eine Kaskade mit 1 kg R23 in der Tieftemperaturstufe und mit 2,3 kg R407F in der Hochtemperaturstufe. Wenn es um die Bestimmung der Häufigkeit der Dichtheitskontrolle geht, müssen die Füllmengen der beiden Kreisläufe addiert werden oder kann man die Kreisläufe einzeln betrachten?

Antwort Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat Beschlüsse zu Fragen hinsichtlich der Auslegung der F-Gase-Verordnung gefasst. Letztlich maßgebend ist aber die Entscheidung der Landesbehörde. Die BLAC stellte fest, dass die Kältemittelkreisläufe einzeln betrachtet werden:

Kaskadenartige Kältesysteme, bei denen es durch eine Leckage nicht zum gleichzeitigen Entweichen der Kältemittel aus den beteiligten Kältemittelkreisläufen kommen kann, sind nicht als eine Anwendung zu betrachten. Folglich können bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen, die Kältemengen der beteiligten Kreisläufe getrennt berücksichtigt werden. Dagegen sind mehrstufige Kälteanlagen, bei denen das Kältemittel der einzelnen Stufen in Verbindung steht und diese damit gleichzeitig entweichen können, als eine Anwendung zu betrachten. Bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen, müssen die Kältemengen aller beteiligten Stufen addiert werden.“

Dieser Beschluss hat zwar keine bindende Wirkung, aber es ist davon auszugehen, dass sich die zuständigen örtlichen Behörden an diese Regelung halten werden.

In Ihrem Fall liegt der R23-Kreislauf bei einem CO2-Äquivalent von über 5 t und unterliegt damit der Pflicht zur Dichtheitskontrolle alle 12 Monate. Siehe auch:

www.lfu.bayern.de/analytik_stoffe/chemklimaschutzv/doc/blac_vollzugshilfe.pdf

Treibhausgase

Kennzeichnung von Anlagen

Frage In der November-Ausgabe der KK wurde auf die Änderungen der Kennzeichnungspflicht gemäß F-Gase-Verordnung hingewiesen. Ich habe gehört, dass die Kennzeichnung jetzt auch auf fluorierte Treibhausgase, die in Schäumen enthalten sind, hinweisen muss. Ist das richtig?

Antwort Das ist richtig. Schäume und Polyol-Vorgemische (Bau/Montageschäume), die fluorierte Treibhausgase enthalten, müssen schon seit längerem eine Kennzeichnung mit dem Hinweis auf die fluorierten Treibhausgase und die chemische Bezeichnung des Treibgases tragen. Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit Schaum isoliert sind, der mit fluorierten Treibhausgasen getrieben wurde, müssen beim Inverkehrbringen zusätzlich zu der bekannten Kennzeichnung die Aufschrift Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum“ tragen. Zur Füllmenge der Anlage werden die fluorierten Treibhausgase aus Schäumen übrigens nicht dazugezählt. Es ist also darauf zu achten, ob die Anlage mit derartigen Schäumen gedämmt wurde.

Welche Auswirkungen hat diese Regelung in der Praxis? Nach unserem Kenntnisstand verzichten die wichtigsten Hersteller von Materialien zur Rohrleitungsdämmung und zumindest die deutschen Produzenten von Kühlzellen und Kühlhäusern auf den Einsatz von Schäumen, die mit fluorierten Treibhausgasen getrieben wurden, da es schon umweltfreundliche Alternativen, z. B. CO2 und Pentan, gibt. Es besteht also keine Veranlassung, jede Kälte-, Klimaanlage oder Wärmepumpe mit dieser Kennzeichnung zu versehen. Wenn Sie aber Materialien einsetzen, die als mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum“ gekennzeichnet sind, muss auch die Anlage eine entsprechende Aufschrift tragen.

Online-archiv

Im Internet sind unter

www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

1Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – der Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt sind und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer.

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