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BIV / BTGA / FGK / RLT / BFS / BKW VDKF

Härtere Strafen für illegalen Kältemittelhandel gefordert

BIV / BTGA / FGK / RLT / BFS / BKW VDKF

Der illegale Handel mit F-Gasen:

  • untergräbt das Ziel der F-Gase-Verordnung, direkte Treibhausgasemissionen zu reduzieren,
  • schwächt Handel, Fachbetriebe und Betreiber, die legale – und damit teurere – Kältemittel einsetzen,
  • gefährdet die Sicherheit von Servicekräften sowie die Funktionsfähigkeit und Effizienz von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, wenn Kältemittel aus illegalen Quellen verwendet werden. 

Vor diesem Hintergrund halten die Kälte-Klima-Organisationen die im Gesetzentwurf vorgesehenen strengeren Strafvorschriften für dringend erforderlich und unterstützen diese ausdrücklich. Zugleich sehen sie in einigen Punkten weiteren Anpassungsbedarf:

Ausweitung des Tatbestands der „schweren Chemikalienstraftat“

Nicht nur banden- oder gewerbsmäßiger Handel sollte als schwere Chemikalienstraftat gelten, sondern auch der illegale Handel mit „nicht geringen Mengen“ an F-Gasen und mit F-Gasen befüllten Geräten. Dadurch würde die Vorschrift in der Praxis leichter anwendbar, da Informationen über illegal gehandelte Mengen in der Regel leicht nachweisbar vorliegen.

Ausweitung auf die gesamte Lieferkette

Derzeit wird lediglich das erstmalige illegale Inverkehrbringen von Kältemitteln in die EU strafrechtlich verfolgt. Der anschließende Handel mit bereits illegal eingeführten Kältemitteln bleibt hingegen weitgehend unberücksichtigt. Der Straftatbestand sollte daher bei vorsätzlichem Handeln auf die gesamte Lieferkette ausgeweitet werden.

Erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Zur wirksamen Bekämpfung des illegalen Handels sollten den Ermittlungsbehörden neben der Telekommunikationsüberwachung auch Online-Ermittlungen ausdrücklich ermöglicht werden.

Eigenständiger Straftatbestand im Kernstrafrecht

Darüber hinaus sprechen sich die Organisationen grundsätzlich dafür aus, einen eigenständigen Straftatbestand gegen den illegalen Handel mit F-Gasen im Kernstrafrecht zu verankern.

(OB)