Seit dem 1. Januar 2025 sind weitere Punkte in der novellierten F-Gase-Verordnung in Kraft getreten:
- Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von 2500 oder mehr wird auch für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit kleinen Füllmengen verboten – recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen. Das betrifft z.B. das weit verbreitete Kältemittel R 404A (GWP 3922).
- Die Inverkehrbringungsverbote werden verschärft. So ist es jetzt verboten „in sich geschlossene Kälteanlagen“ (mit Ausnahmen von Kühlern), die F-Gase mit einem GWP > 150 enthalten, in Verkehr zu bringen. Gleiches gilt für Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittel-Füllmenge, die nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein dürfen.
- Es gibt geänderte Kennzeichnungspflichten für Anlagen, die F-Gase enthalten. Die Pflicht wurde auf weitere Kältemittel ausgedehnt (z.B. Anlagen mit dem Kältemittel R 1234 yf).
- Die Menge der H-FKW, die jährlich in der EU neu auf den Markt gebracht werden darf, wird gegenüber 2024 reduziert. Dies kann zu Engpässen und Preissteigerungen führen.
- Im Laufe des Jahres 2025 wird die an die neue F-Gase-Verordnung angepasste nationale Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft treten, in der beispielsweise die hierzulande gültigen Vorgaben für die Erlangung von Zertifizierungen für den Umgang mit Kältemitteln konkretisiert werden.
- www.bfs-kaelte-klima.de