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Das sollten Sie wissen

    Einführung des SEPA-Verfahrens

    Buchhaltung

    Frage Was ist für unseren Fachbetrieb bezüglich der SEPA-Einführung im nächsten Jahr zu beachten?

    Antwort Ab 1. Februar 2014 werden Überweisungen und Lastschriften in ganz Europa nach dem SEPA-Standard abge­wickelt. Das Kürzel steht für Single Euro Payments Area den einheitlichen Zahlungsverkehrsraum für Transaktionen in Euro. Durch das SEPA-Verfahren sind nun Überweisungen innerhalb der 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie von und nach Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genauso günstig und vor allem auch so schnell wie Inlandsüberweisungen.

    Für Unternehmen bedeutet die Um­stellung auf SEPA unter Umständen einen größeren Zeit- und Arbeitsaufwand. Online-Banking-Software, Buchhaltungsprogramme, Rechnungsformulare, Briefbögen etc. müssen angepasst werden. Firmen, die nicht auf die Umstellung vorbereitet sind, haben mit Zahlungsausfällen zu rechnen.

    Bei der Nutzung der SEPA-Überweisung ändert sich lediglich die Bezeichnung der Konten. Statt der bisherigen Kontonummer gilt dann die 22-stellige internationale Bankkontonummer (IBAN). In Deutschland beginnt diese mit dem Ländercode DE für Deutschland und einer zweistelligen Prüfziffer. Danach folgen die 8-stellige Bankleitzahl und die 10-stellige Kontonummer. Da die Banken auch durch die in der IBAN enthaltenen Informationen eindeutig identifizierbar sind, muss die internationale Bankleitzahl (BIC) bei inländischen Überweisungen und Lastschriften nur noch bis Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen bis Februar 2016 zusätzlich zur IBAN angegeben werden.

    Komplizierter wird die Umstellung, wenn Sie mit Lastschriftverfahren arbeiten. Für eine Lastschrift benötigen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die bei der Bundesbank beantragt werden kann ( https://www.bundesbank.de/de/ ). Außerdem ist eine Mandatsreferenz anzugeben, zum Beispiel Kundennummer, Debitorennummer oder Vertragsnummer.

    Bereits erteilte Einzugsermächtigungen können in SEPA-Lastschriftmandate um­gedeutet werden. Dies ist aber nur unter Vorlage einer mit Kundenunterschrift vorliegenden schriftlichen Vereinbarung bzw. in Textform mit digitaler Signatur rechts­sicher möglich. Der Gläubiger muss also die bestehenden Einzugsermächtigungen prüfen.

    Bestehende Abbuchungsvereinbarungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern können ebenfalls in SEPA-Basis-Lastschrift-Mandate umgedeutet werden, sofern die Originalvereinbarung zwischen dem ab­buchenden Unternehmen und dem Verbraucher mit Unterschrift oder in Textform mit einer digitalen Signatur vorliegt.

    Die Verbraucher müssen eine Information erhalten, in der sie über die durchgeführte Migration sowie über die Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer informiert werden.

    Für bestehende Abbuchungsvereinbarungen mit Firmenkunden gilt, dass diese grundsätzlich erneuert werden müssen, eine Umdeutung in SEPA-Firmen-Lastschrift-Mandate ohne Zutun des Firmenkunden ist nicht möglich.

    Grundsätzlich gilt, dass alle Unternehmen die Umstellung auf das SEPA-Verfahren in eigener Verantwortung vorzunehmen haben. Daher sollten Sie die verbliebenen Wochen nutzen und die SEPA-Umstellung vorbereiten.

    CE-Kennzeichnung Grundlagen und Hintergrund

    Richtlinien

    Die CE-Kennzeichnung soll für den europäi­schen Binnenmarkt einen Mindestsicherheitsstandard für technische Produkte festlegen und damit einen Beitrag zu einem freien Warenverkehr innerhalb Europa leisten.

    Gesetzliche Grundlagen

    Für die einzelnen Produktgruppen wurden EU-Richtlinien erlassen, die in jedem Mitgliedsstaat in nationales Recht umgesetzt worden sind. Folglich sind Hersteller von Produkten durch nationale Gesetze dazu verpflichtet die CE-Kennzeichnung vorzunehmen. Beispielsweise sind in Deutschland das Produktsicherheitsgesetz und das Bauproduktengesetz erlassen worden. Die Richtlinien legen grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für technische Produkte fest. Die CE-Kennzeichnung steht dafür, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen der betreffenden Richtlinien genügt. Durch diese Vereinheitlichung sollen Handelshemmnisse abgebaut werden. Die Sicherheitsanforderungen können durch harmonisierte Normen (zum Beispiel für Kälteanlagen DIN EN 378-2) weiter konkretisiert werden. Die Anwendung harmonisierter Normen bleibt freiwillig, die Sicherheit der Produkte muss aber dann auf eine andere Art nachgewiesen werden.

    Geltungsgebiet

    Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme von Produkten im Europäi­schen Wirtschaftsraum, sofern diese unter eine der betreffenden EU-Richtlinien fallen.

    Prinzipien der CE-Kennzeichnung

    • Die CE-Kennzeichnung ist kein Hinweis darauf, dass ein Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wurde, sondern zeigt lediglich, dass der Hersteller die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat.
    • Die CE-Kennzeichnung ist im Produktsicherheitsgesetz geregelt (§ 7 ProdSG). Sie darf deshalb nur auf Produkten angebracht werden, für die sie rechtlich vorgeschrieben ist. Dies trifft auf etwa 23 Produktkategorien zu, meist technische Produkte wie Elektroartikel, Maschinen und persönliche Schutzausrüstungen. Die genaue Beschreibung der Produkte und die Anforderungen regeln die jeweiligen Produktrichtlinien (zum Beispiel EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).
    • Bei in der EU hergestellten Produkten ist der Hersteller dafür verantwortlich, die jeweilige Konformitätsbewertung durchzuführen, technische Unterlagen zu erstellen, die EG-Konformitätserklärung abzugeben und die CE-Kennzeichnung anzubringen.
    • Händler müssen prüfen, ob die CE-Kennzeichnung und die notwendige technische Dokumentation vorhanden sind.
    • Wird das Produkt aus einem Drittland (zum Beispiel China) eingeführt, muss sich der Importeur vergewissern, dass der außerhalb der EU ansässige Hersteller die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat und die entsprechende Dokumentation verfügbar ist.
    • An der CE-Kennzeichnung erkennt der Verbraucher, dass ein Produkt nach einer EU-Richtlinie hergestellt wurde, die dessen Anbringung fordert.
    • Die Sanktionen bei Fälschung oder vorsätzlichem Missbrauch der CE-Kennzeichnung sind im nationalen Verwaltungs- und Strafrecht der Mitgliedsstaaten festgelegt.

    Online-archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/ alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

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