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Das sollten Sie wissen

    Wiederkehrende Prüfungen

    Recht

    Frage Wo werden Fristen für die wiederkehrende Funktionsprüfung von Sicherheitsventilen genannt? Wird diese Funktionsprüfung gesetzlich geregelt?

    Antwort Es gibt kein Gesetz, das konkrete Fristen für eine wiederkehrende Funktionsprüfung von Sicherheitsventilen vorschreibt. Aussagen dazu sind aus entsprechenden technischen Regeln (TRB, TRR, TRBS) zu ermitteln.

    Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) als maßgebliche Rechtsvorschrift für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen schreibt in § 15 Wiederkehrende Prüfungen nur allgemein vor, dass diese Anlagen und Anlagenteile innerhalb bestimmter Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen sind. Dabei hat der Betreiber die Prüffristen auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln. Konkrete Fristen werden in der BetrSichV mit Bezug auf die Diagramme der EG-Druckgeräterichtlinie nur für Behälter und Rohrleitungen genannt. Das AD 2000-Merkblatt A2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung Sicherheitsventile führt ebenfalls auf, dass in regelmäßigen Zeitabständen die Prüfung des Ansprechdruckes und die Kontrolle der Gängigkeit in Führungen beweglicher Teile durchzuführen ist. Auch hier wird auf die Pflicht des Betreibers zur Festlegung der Fristen hingewiesen, wobei die Empfehlungen des Herstellers der Sicherheitsventile und der zugelassenen Überwachungsstelle als Grundlage dienen. Eine konkrete Frist für diese Prüfungen wird auch hier nicht genannt. Sie sollen jedoch spätestens anlässlich der äußeren und inneren Prüfungen des zugehörigen Druckbehälters durchgeführt werden.

    Eine konkrete Prüffristangabe macht lediglich die DIN EN 378-4 (Ausgabe 06/2008). Im informativen Anhang D wird aufgeführt, dass Sicherheitsventile alle fünf Jahre auf ihre Funktion (Ansprechdruck, Gängigkeit) und jährlich auf ihre Undichtheiten zu prüfen sind.

    Eine Ausnahme gibt es bei Anlagen, die mit Ammoniak betrieben werden. Hier wird in der Technischen Regel für Behälter (TRB) 801 Nr. 14 Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen folgende Anforderungen an Druckbehälter mit Sicherheitsventilen gestellt: Sicherheitsventile sind alle fünf Jahre im ausgebauten Zustand einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

    Leckage-Erkennungssysteme

    Technik

    Frage Nach EG-F-Gase-Verordnung¹ müssen Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen mit mehr als 300 kg Kältemittelfüllmenge Leckage-Erkennungssysteme installieren. Welche Anforderungen werden an diese Geräte gestellt?

    Antwort Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Betreiber von Kälteanwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr (als Kältemittel) enthalten, geeignete Leckage-Erkennungssysteme installieren und diese mindestens einmal jährlich kontrollieren lassen.

    In der Verordnung 842/2006 ist das Leckage-Erkennungssystem wie folgt definiert: Ein kalibriertes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt.

    Weitere Anforderungen hinsichtlich Anzahl, untere Messgrenze, Installation etc. der Leckage-Erkennungssysteme wurden nicht festgelegt.

    Wie das Umweltbundesamt jetzt in den FAQ zur F-Gase-Verordnung veröffentlichte, besteht die Pflicht für Betreiber zum Einbau eines Leckage-Erkennungssystems unabhängig von einer Festlegung von Spezifikationen. Wann eine Spezifikation durch die Europäische Kommission erfolgt, ist derzeit noch nicht festgelegt. Dies wird aber nicht mehr in diesem Jahr erfolgen.

    Es bleibt dem Betreiber bzw. einer beauftragten Fachfirma überlassen zu beurteilen, welches Leckage-Erkennungssystem in Bezug auf die jeweilige Anwendung geeignet ist, um das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber zu warnen.

    Links

    http://www.umweltbundesamt.de/produkte/fckw/faq-fckw.htm

    ¹ Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase.

    Kennzeichnung von Erzeugnissen nach der F-Gase-Verordnung

    Recht

    Frage Welche Produkte müssen nach der EG-F-Gase-Verordnung¹ gekennzeichnet werden und wie lauten die Mindestanforderungen an die Kennzeichnung?

    Antwort In Artikel 7 der Verordnung ist vorgeschrieben, dass unter anderem Kältegeräte und -anlagen, Klimaanlagen und -geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen), Wärmepumpen sowie Behälter (z.B. Kältemittelflaschen) nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit der notwendigen Kennzeichnung versehen sind.

    Da die oben genannte Regelung am 04.07.2007 in Kraft getreten ist, gilt die Kennzeichnungspflicht für alle Anlagen und Geräte, die ab diesem Datum in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurden. Alle älteren Geräte sind nicht davon betroffen. Einzelheiten zur Form der Kennzeichnung sind in der EG-Verordnung 1494/2007 festgelegt worden. Diese gilt mit Wirkung vom 1. April 2008. Die Anlagenkennzeichnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

    • die Aufschrift Enthält vom KyotoProtokoll erfasste fluorierte Treib-hausgase (innerhalb Deutschlands in deutscher Sprache siehe KK Ausgabe Februar 2008)
    • die Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase unter Verwendung der anerkannten Industrienomenklatur (z.B. R134a)
    • die Menge der fluorierten Treibhausgase in Kilogramm

    Die Angaben müssen deutlich lesbar und unverwischbar auf dem Erzeugnis oder der Einrichtung angebracht sein, und zwar in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase. Die Kennzeichnungspflicht ist unabhängig von der Füllmenge demzufolge müssen auch Geräte mit geringen Kältemittelmengen gekennzeichnet werden.

    Die Vorgaben sind auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg einzuhalten. So wäre beispielsweise eine Füllmenge von 150 g in der Form 0,15 kg anzugeben.

    Links

    http://www.umweltbundesamt.de/produkte/fckw/faq-fckw.htm

    ¹ Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase.

    Online-Archiv

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