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Das sollten Sie wissen

    Chemikalien-Klimaschutz­verordnung in Kraft getreten

    Recht

    Frage Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist für den Sommer 2008 angekündigt worden. Welche wesentlichen Regelungen enthält diese Verordnung und wann tritt Sie in Kraft?

    Antwort Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase kurz Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist inzwischen verabschiedet worden und tritt am 1. August 2008 in Kraft. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zur F-Gase-Ver­ordnung und enthält vor allem Regelungen zu deren praktischen Umsetzung in Deutschland.

    § 3 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre

    Über die Anforderungen der F-Gase-Verordnung hinaus werden prozentuale Grenzwerte für den zulässigen jährlichen spezifischen Kältemittelverlust ortsfester Anwendungen festgelegt, wie sie in der Tabelle dargestellt sind. Hermetisch geschlossene Systeme, die als solche gekennzeichnet sind und eine Kältemittel-Füllmenge von weniger als 6 kg enthalten, sind von dieser Regelung ausgenommen.

    Im Falle von Anlagen, die vor dem 1. Juli 2008 in Betrieb genommen wurden, müssen die genannten Grenzwerte erst ab 1. Juli 2011 eingehalten werden.

    Betreiber mobiler Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen (beispielsweise Kühl-Lkw) und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treib­hausgase als Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass die Einrichtung mindestens einmal jährlich auf Dichtheit überprüft und fest­gestellte Undichtigkeiten unverzüglich beseitigt werden.

    Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden müssen.

    § 4 Rückgewinnung und Rücknahme der Stoffe

    Die Hersteller und Vertreiber von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen.

    § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

    Für bestimmte Tätigkeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen (Wartung, Inspektion, Rückgewinnung, Rücknahme) werden Mindestvoraussetzungen gefordert. Neben der Sachkundebescheinigung ist auch Zuverlässigkeit, technische Ausstattung und Weisungsfreiheit erforderlich. (Weitere Informationen zu diesem Thema: siehe nächste Frage.)

    § 6 Zertifizierung von Betrieben

    Betriebe, die Einrichtungen oder Erzeugnisse mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instand halten, müssen zertifiziert sein. Voraussetzung für die Erteilung des Zertifikates durch die zuständige Behörde ist

    • zertifiziertes Personal
    • die notwendige technische Ausstattung

    Für Betriebe, die bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen ausgeführt haben, ist das Zertifikat erst ab 4. Juli 2009 erforderlich.

    Zertifizierung nach F-Gase-Verordnung

    Recht

    Frage Es wurde berichtet, dass laut Verordnung (EG) 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase seit dem 4. Juli 2008 Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit fluorierten Kältemitteln nur noch von zertifiziertem Personal gewartet und installiert werden dürfen. Benötige ich als Kälteanlagenbauermeister auch ein solches Zertifikat? Die Monteure unseres Kälteanlagenbauer-Fachbetriebs sind nicht alle ausgebildete Kälteanlagenbauer, sondern teilweise auch Quereinsteiger (Elektriker). Benötigen diese Personen auch ein Zertifikat zumal sie ja nur unter Anleitung arbeiten und wie können sie dieses Zertifikat erlangen?

    Antwort Seit dem 4. Juli 2008 darf Installation, Wartung und Instandhaltung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden, das ein Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Welche Voraussetzungen für die Vergabe eines Zertifikates erfüllt sein müssen, ist in der EG-Verordnung 303/2008 festgelegt. In jedem Fall wird eine theoretische und praktische Prüfung gefordert.

    Ausnahmen von der Zertifizierungspflicht gelten nur für Personen, die an einem Ausbildungskurs teilnehmen, um die geforderte Sachkunde zu erlangen (z.B. Auszubildende) und für Personen, die an der Anlage hartlöten, weichlöten oder schweißen, sofern sie die dafür vorgeschriebene Ausbildung haben und bei ihrer Tätigkeit von einer zertifizierten Person überwacht werden.

    Für Kälteanlagenbauer, Mechatroniker für Kältetechnik, Kälteanlagenbauermeister etc. gilt Folgendes: Das Ausbildungszeugnis wird als Sachkundenachweis anerkannt. Das Zertifikat kann ohne weitere Prüfung ausgestellt werden und ist laut Übergangsvorschrift erst ab dem 4.7.2009 erforderlich.

    In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass das Zertifikat gemäß Kategorie I der Verordnung (EG) 303/2008 nicht annäherungsweise mit dem Gesellenbrief als Kälteanlagenbauer/Mechatroniker für Kältetechnik vergleichbar ist und keinerlei handwerksrechtliche Relevanz hat. Die Qualifikation, die Gesellen nach einer 3 ½-jährigen theoretischen und praktischen Ausbildung erlangen, übersteigt ganz erheblich die Fähigkeiten, die für die Vergabe des Zertifikats nach Kategorie I gefordert werden. Trotzdem müssen auch deutsche Kältefachleute die Formalien erfüllen und sich ein solches Zertifikat besorgen.

    Zertifikate für Quereinsteiger

    Komplizierter ist die Situation bei den von Ihnen erwähnten Nicht-Kälteanlagenbauern, die in Ihrem Betrieb als Monteure arbeiten. Auch wenn die Personen nicht selbstständig arbeiten, benötigen sie für die oben genannten Tätigkeiten ein Zertifikat. Da die Monteure vermutlich nicht die geforderte theoretische und praktische Prüfung nachweisen können, müssen sie dies nachholen. Wenn eine technische oder handwerkliche Ausbildung nachgewiesen wird und glaubhaft gemacht werden kann, dass bereits vor dem 4. Juli 2008 die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt wurden, gilt auch für diesen Personenkreis eine Übergangsfrist bis zum 4. Juli 2009.

    Innerhalb der nächsten elf Monate muss aber eine Schulung mit abschließender theo­retischer und praktischer Prüfung absolviert werden, um das notwendige Zertifikat zu erlangen. Entsprechende Schulungsangebote werden in Kürze veröffentlicht.

    Zur Abnahme von Prüfungen und für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind die Handwerkskammern, die IHKs und die Handwerksinnungen sofern diese von den Handwerkskammern zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden berechtigt. Außerdem kann die zuständige Behörde Aus- und Fortbildungseinrichtungen anerkennen.

    Ihr erster Ansprechpartner für den Erwerb der notwendigen Zertifikate sollte Ihre zuständige Kälteanlagenbauerinnung sein.

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