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Das sollten Sie wissen

    Transport von gefährlichen Abfällen

    Gesetze

    Frage In der ersten Jahreshälfte 2012 gab es viele Meldungen zu der Neuerung, dass der Transport gefährlicher Abfälle nach Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlaubnis- und anzeigepflichtig sei. Die Übergangsfrist läuft am 1. Juni 2014 aus. Gibt es inzwischen eine Entscheidung über die praktische Umsetzung dieser Regelung?

    Antwort Im Kreislaufwirtschaftsgesetzvom 24. Februar 2012 ist geregelt, dass Be-förderer von Abfällen diese Tätigkeiten vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen müssen. Beförderer von gefährlichen Abfällen (dazu gehören z. B. Kältemaschinenöle und HFKW-Kältemittel, sobald diese zu Abfall werden) benötigen außerdem eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde. Die Behörde erteilt die Erlaubnis, wenn Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde nachgewiesen werden.

    Ende letzten Jahres ist nun die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) verabschiedet worden. Dort sind für den Fall, dass Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen transportiert werden, verschiedene Vereinfachungen genannt. Um einen Abfalltransport im ­Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen handelt es sich im Allgemeinen, wenn Dienstleister und Handwerker im Rahmen ihrer Dienstleistung anfallende eigene Abfälle oder die Abfälle der Kunden befördern.

    Auszüge aus der AbfAEV

    § 12Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

    Keine Erlaubnis benötigen:

    Beförderer von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unter­nehmungen tätig sind.

    Beförderer von gefährlichen Abfällen, die solche Abfälle befördern, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurück­genommen werden.

    § 7Anzeigeverfahren

    Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 t oder bei gefährlichen Abfällen 2 t übersteigt.

    Nach dieser Verordnung entfällt die Pflicht, eine Erlaubnis zu beantragen für den Ab-falltransport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen, also wenn es sich nicht um einen gewerbsmäßigen Abfalltransport handelt. Da der Unternehmenszweck bei der Tätigkeit des Kälteanlagenbauers üblicherweise auf die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen ausgerichtet ist, die im Wesentlichen auf andere Zwecke als auf die Entsorgung von Abfällen abzielen, handelt es sich hierbei nicht um gewerbsmäßigen Abfalltransport.

    Außerdem dürften zahlreiche Betriebe unter die Regelung nach § 7 fallen, nach der zusätzlich auch die Anzeigepflicht entfällt, wenn wirtschaftliche Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig Abfälle befördern. Dies wird angenommen, wenn nicht mehr als 2 t gefährliche Abfälle oder 20 t nicht gefährliche Abfälle jährlich transportiert werden.

    Sofern eine Anzeigepflicht besteht, wird gefordert, dass der Inhaber über die notwendige Fachkunde verfügt. Dies wird im Falle wirtschaftlicher Unternehmen dadurch erfüllt, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. Es werden also für einen Kälteanlagenbauermeister keine weitergehenden Sachkundeanforderungen gestellt.

    Die Zuverlässigkeit wird im Allgemeinen durch ein polizeiliches Führungszeugnis nachgewiesen. Die Zuverlässigkeit ist in der Regel nur dann nicht gegeben, wenn die Person wegen der Verletzung einer Vorschrift (beispielsweise aus dem Bereich des Umweltrechts) ver­urteilt wurde.

    Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die meisten Kälteanlagenbauerfachbetriebe unter eine oder mehrere Ausnahmen fallen, sodass der bürokratische Aufwand in der Praxis gering ist.

    Dichtheitsprüfung

    Prüfpflichten

    Frage Ich habe mich mit dem vollständigen Text der aktuell gültigen F-Gase-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 842 / 2006] befasst und dabei ist mir in § 3 Abs. 2 folgender Satz aufgefallen: „Nach der Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit kon­trolliert, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.“ Muss tatsächlich vier Wochen nach der Beseitigung einer Leckage nochmals die Dichtheit geprüft werden? Unsere Kunden wären sicher nicht begeistert.

    Antwort Nein, die Dichtheitsprüfung muss nicht nach einem Monat durchgeführt werden. Gemeint ist mit dieser Formulierung eigentlich, dass die Dichtheitskontrolle spätestens nach einem Monat durchzuführen ist. Auch die Überprüfung unmittelbar nach der Reparatur, wie es gängige Praxis ist, liegt „innerhalb eines Monats“ und ist daher verordnungskonform.

    Das Umweltbundesamt erläutert hierzu auf seiner Internetseite in der Rubrik „Häufig gestellte Fragen zur F-Gase-Verordnung“:

    „Es ist in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle auf Dichtheit direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle „innerhalb eines Monats“ erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen.Lediglich wenn ein „Einlaufen“ der Anlage nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle erforderlich sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden.“

    Ordnungswidrigkeiten gemäß ChemOzonschichtV

    Verordnungen

    Frage Mit welchen Konsequenzen muss ein Betreiber rechnen, wenn er eine entdeckte Undichtigkeit an einer R 22-Anlage nicht sofort reparieren lässt?

    Antwort Grundsätzlich gilt: Wenn Undichtigkeiten an R 22-Anlagen nicht beseitigt werden, handelt es sich um Verstöße gegen die Chemikalien-Ozonschichtverordnung, die als Ordnungwidrigkeit geahndet werden:

    § 6 Ordnungswidrigkeiten

    (1)Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1 .(),

    2 .entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes nicht ­verhindert,

    3 .entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Aus­treten eines dort genannten Stoffes nicht ­reduziert,

    4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,

    5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine Undichtigkeit repariert wird oder (...).

    Diese Ordnungswidrigkeiten werden laut § 26 Chemikaliengesetz mit Geldbußen in Höhe bis zu 50000 Euro geahndet.

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