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Ablauf der Übergangsfristen zur BetrSichV

Für überwachungsbedürftige Anlagen endeten zum Jahreswechsel (31.12.2007) wichtige Übergangsvorschriften nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die vom Betreiber der Anlagen zu beachten sind. Nach § 27 Abs. 3 BetrSichV sind spätestens bis 31.12.2007 auch für die sogenannten „Altanlagen“ die Betriebsvorschriften der BetrSichV anzuwenden. Zu diesen Altanlagen zählen überwachungsbedürftige Anlagen, die vor dem 1.1.2003 erstmalig in Betrieb genommen wurden.

Außerdem ist die freie Wahl der zugelassenen Überwachungsstellen möglich. Der für Altanlagen bestandene Prüferbestandsschutz der amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜVs) endete zum 31.12.2007 (Ende des Prüfmonopols). Ab 1.1.2008 dürfen diese Prüfungen nur noch von den zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) durchgeführt werden. Zu diesen Altanlagen zählen die überwachungsbedürften Anlagen, die Anlagenteile enthalten, die nicht nach den neuen europäischen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden (Altanlagen mit Anlagenteilen ohne CE-Zeichen).

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