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Mit dem Meisterabschluss zum Hochschulstudium

Die Wege werden durchlässiger

Bislang war für Berufsaufsteiger ohne Abitur lediglich der Weg über ein fachbezogenes Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule frei. Voraussetzung für Meis­ter war beispielsweise der Meisterabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindes­tens 2,5. Wurde dieser Mindestnotendurchschnitt nicht erreicht, führte der Weg an die Universität über ein Probestudium mit Eignungsfeststellung oder über eine Hochschulzugangsprüfung.

Ausbildung ist Ländersache

Bereits im März 2009 hatte die Kultusministerkonferenz den Beschluss des Dres­dner Bildungsgipfels umgesetzt und den allgemeinen Hochschulzugang für Meister sowie die Zugangskriterien für Handwerker mit Gesellenbrief beschlossen. Damit sollen die Übergänge zwischen allgemeiner, beruflicher und hochschulischer Bildung und die Wege zum Universitätsabschluss künftig noch durchlässiger werden. So stehen nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern qualifizierten Berufstätigen ohne zusätzliche Auflagen die Türen an alle privaten und staatlichen Universitäten, Hochschulen (HS) und Fachhochschulen (FH) für ein Vollstudium offen.

Ohne Umwege an die Fachhochschule

Personen, die eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, können nach mindestens zweijähriger beruflicher Tätigkeit ohne den Umweg über ein Probestudium jedes Studium an einer Fachhochschule aufnehmen. An Universitäten steht der Weg zu allen Studien­gängen offen, die mit der Berufsausbildung verwandt sind. Darüber hinaus wird im neuen Hochschulgesetz eine Experimentierklausel verankert, die es ermöglicht, noch über die eben genannten Regelungen hinauszugehen. Auch wenn dies zunächst eine landespezifische Regelung ist, so hat die Kultusministerkonferenz (KMK) sich darauf verständigt, dass beruflich quali­fizierte Studierende nach einem Jahr erfolgreichen Studiums auch an Hochschulen in den anderen Bundesländern wechseln können.

Mit einem akademischen Abschluss werden Karrierechancen verbessert und es stehen dem Arbeitsmarkt, der einem ­stetig steigenden Fachkräftemangel entgegengeht, mehr akademisch ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung. Bundesweit sind bislang rund ein Prozent aller Studienbewerber ohne Abiturabschluss zum Studium zugelassen.

Gleiche Studienbedingungen für alle

Für beruflich qualifizierte Studierende ohne Abitur gelten die gleichen Studienbedingungen wie für Studierende mit Abitur. Damit ist ein Studium an allen Hochschulen im Land möglich. Es gilt die Regelstudienzeit des Bachelor (BA) von sechs bis acht Semestern. Ob zusätzliche Praktika vorgesehen sind, hängt von den jeweiligen Studiengängen ab.

In Rheinland-Pfalz werden durch das Studienkontenmodell keine Studiengebühren für ein Erststudium erhoben. Die Finanzierungsmöglichkeiten sind die gleichen wie für andere Studierende, z. B. BAföG ( http://www.bafoeg-rechner.de ), Stipendium ( http://www.stipendienlotse.de ) oder Begabtenförderung ( https://www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium.html ). Hervorzuheben ist, dass auf Studierende, die ausschließlich auf- grund der beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, die im BAföG ansonsten geltende Altersgrenze von 30 Jahren keine Anwendung findet. Bei Vorliegen der übrigen (für alle Studierenden geltenden) Voraussetzungen ist Förderung ohne Altersbeschränkung möglich.

Auch in den übrigen Bundesländern bestehen entsprechende Möglichkeiten, ohne Abitur an den Hochschulen des Landes ein reguläres Studium aufzunehmen. Als Meisterin oder Meister, staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfter Betriebswirt haben diese Personen die Berechtigung für alle Fachrichtungen.

BMBF fördert Begabte

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung aus den Mitteln für die Begabtenförderung. Die Förderung für ein Studium in einem berufsbegleitenden Studiengang beträgt innerhalb eines Kalenderjahres 1700 Euro. Stipendiatinnen und Stipendiaten im Vollzeitstudium erhalten eine Pauschale in Höhe von 650 Euro und ein Büchergeld in Höhe von 80 Euro im Monat. Sie können zusätzlich eine monatliche Kinderbetreuungspauschale erhalten, wenn sie mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Begabtenförderungswerk gewährt Leistungen auf Antrag.

Das Land Niedersachsen hat beispielsweise in seinem neuen Landeshochschulgesetz vorgesehen, dass Hochschulen künftig Stipendien für ehrenamtliches Engagement vergeben können. Bisher ist das vor allem für besondere Hochschulleistungen von Studenten möglich.

Bei den Studiengebühren von 500 Euro je Semester wird eine sogenannte Familienkomponente eingeführt: Studierende mit mindestens zwei Geschwistern erhalten das Studiendarlehen zinsfrei.

ZDH-Präsident Otto Kentzler sieht in der bundesweiten Vereinheitlichung des Hochschulzugangs ohne Abitur ein bildungspolitisch wichtiges Signal für das Handwerk. Wir freuen uns, betont Kentzler, dass einige Länder schnell reagiert und den Beschluss bereits in ihre Landeshochschulgesetze überführt haben. Bis zum Jahresende rechnen wir damit, dass die Regelungen bundesweit umgesetzt sind. Im nächsten Schritt muss es nun darum gehen, dass vorhandene berufliche Qualifikationen studiumsverkürzend anerkannt werden. Die berufliche Bildung muss gleichwertig neben der akademischen Bildung stehen.

Interessenten erhalten erste Informationen von der Handwerkskammer und der IHK vor Ort. Fristen für eine Anmeldung zum Studium sind bei den jeweiligen Hochschulen zu erfragen. Ein Verzeichnis aller Hochschulen und Studiengänge finden sich im Internet unter: https://studienwahl.de/. Die Internetseite http://www.anabin.de informiert über Hochschulen im europäischen Ausland. Antworten zur Frage der Förderfähigkeit von Studiengängen finden sich als Hinweise in den FAQ.

Gruppe der beruflich qualifizierten Studienbewerber

Neben den Industrie- und Handwerksmeis­tern ohne Abitur kommen eine Vielzahl von qualifiziert ausgebildeten Berufsaufsteigerinnen und Berufsaufsteiger künftig in den Genuss des Hochschulzugangs ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung. Nach einer Übersicht der Hochschul-Informations-System GmbH (HIS), Hannover, zählen zu den Inhaberinnen und Inhabern der beruflichen Aufstiegsfortbildung für eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung Personen folgender beruflicher Qualifikationen:

  • Meisterabschluss im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO),
  • Inhaber von Fortbildungsabschlüssen für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach § 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (z.B. Betriebswirte, Industriefachwirte, Bilanzbuchhalter, Industriemeister, geprüfte Fremdsprachenkorrespondenten),
  • Inhaber von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarungen über Fachschulen der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung (z.B. Techniker). -

Ralf E. Geiling

ist Wirtschaftsjournalist, ­Mitglied der Landespressekonferenz NRW und akkreditiert beim Bundespresseamt

Ralf E. Geiling, Neuss

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