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Mindesteffizienz für alle Lüftungsgeräte ab 2016

Verordnete Energiesparkur

So gut wie alle Geräte sind betroffen

Die Ökodesign-Richtlinie 1253/2014, die von der Europäischen Kommission am 26. November 2014 nach intensiven Beratungenmit Industrie- und Wirtschaftsgremien er-lassen wurde, verordnet den Lüftungs- und Klimageräten in zwei Schritten ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2018 eine Energiesparkur. Von dieser Ökodesign-Richtlinie sind alle Geräte betroffen, die zur Lüftung von Gebäuden dienen und über eine elektrische Anschlussleitung mit mehr als 30 Watt verfügen. Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude als Wohnraum oder für andere Zwecke genutzt wird. Die einzigen Ausnahmen: Geräte, die ausschließlich in explosionsgefährdeten Bereichen genutzt werden, sind genauso ausgenommen wie Geräte, die entweder in einem Lufttemperaturbereich oberhalb von 100 °C oder unterhalb von 40 °C betrieben werden.

Grundsätzlich klassifiziert die Richtlinie drei Gerätekategorien, an die unterschiedliche Anforderungen gestellt werden: Die Kategorie der Wohnungslüftungsgeräte umfasst Geräte bis zu einer Luftmenge von 250 m³/h. Zwischen 250 und 1 000 m³/h können Lüftungsgeräte sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude klassifiziert werden. Sprich: Die Einhaltung der Anforderungen in einer der beiden Kategorien ist zu erklären. Oberhalb von 1 000 m³/h gelten die Anforderungen für Lüftungsgeräte für Nichtwohngebäude, die die Experten von AL-KO Therm für diesen Bericht zusammengestellt haben. Bei diesen Geräten differenziert die Verordnung im ersten Schritt nach

einfachen Zuluft- oder Abluftgeräten,

Geräten, die Zuluft und Abluft kombinieren.

Die Mindestanforderungen bei der Nichtwohnraum-Lüftung

Für einfache Zuluft- oder Abluftgeräte ist eine Mindest-Ventilatoreffizienz einzuhalten. Das heißt, die Ventilatoren im eingebauten Zustand müssen in Abhängigkeit der Leistungsaufnahme einen Mindestwirkungsgrad aufweisen, der entsprechend nachfolgender Formel berechnet wird:

6,2 % × ln(P) + 35,0 %, wenn P 30 kW und

56,1 %, wenn P >30 kW

Ist das einfache Zuluft- oder Abluftgerät mit einer Filterstufe versehen, wird zusätzlich der Strombedarf von Ventilator plus sauberem Filter im eingebauten Zustand begrenzt. Alle einfachen Zuluft- oder Abluftgeräte müssen ab 1. Januar 2016 eine elektrische Leistungsaufnahme von 250 W/(m³/s) und ab 1. Januar 2018 von 230 W/(m³/s) unterschreiten.

Sind Zuluft und Abluft in einem Gerät kombiniert, müssen die Ventilatoren ab Januar 2016 entweder mit einer mehrstufigen oder stufenlosen Drehzahlregelung ausgerüstet werden. Ab Beginn des Jahres 2018 ist darüber hinaus eine Filterüberwachung vorgeschrieben, die automatisch den Filtertausch mittels Warnsignal anmahnt. Bereits ab 2016 müssen alle kombinierten Zuluft- und Abluftgeräte mit mehr als 1 000 m³ Volumenstrom über eine Wärmerückgewinnung verfügen. Für diese gelten folgende Mindestanforderungen an den trockenen Wirkungsgrad bei ausgeglichenen Luftmengen (gemäß EN 308 bei +5 °C/+25 °C):

Ab 1. Januar 2016 für Kreislaufverbundsysteme 63 Prozent, für alle anderen Wärmerückgewinnungssysteme, beispielsweise Plattenwärmeübertrager oder Rotationswärmeübertrager, 67 Prozent. Ab 1. Januar 2018 für Kreislaufverbundsysteme 68 Prozent, für alle anderen Wärmerückgewinnungssysteme 73 Prozent.

Effizientere Wärmerückgewinnung wird Pflicht

Höhere Wirkungsgrade der Wärmerückgewinnung werden mit einem Energiebonus je Prozentpunkt Mehr-Effizienz belohnt. Dieser beträgt ca. 10 Pa je Luftweg, abhängig von der Ventilatoreffizienz. Erreicht eine Wärmerückgewinnung z. B. 70 Prozent anstelle der Mindestanforderung von 67 Prozent, wirkt sich dies mit +90 W/m³ × h auf den zulässigen Stromverbrauch aus.

Neben der Effizienz der Wärmerückgewinnung ist auch der elektrische Leistungsbedarf für die Komponente Wärmerückgewinnung plus Filter begrenzt. Für diese Komponenten gelten folgende Grenzwerte für den maximal zulässigen Leistungsbedarf von Zuluft- und Abluftventilator inklusive der Ventilatoreinbauverluste. Für den dabei zu überwindenden Druckverlust wird die Wärmerückgewinnung sowie der Anfangsdruckverlust von zwei Filterstufen im Zuluft- und Abluftweg zugrunde gelegt. Für Kreislaufverbundsysteme gelten höhere Grenzwerte als bei den anderen Wärmerückgewinnungssystemen. Ebenso wurde für Geräte mit einer Luftmenge oberhalb von 7 200 m³/h die einzuhaltende elektrische Leistungsaufnahme reduziert. Das begründet sich darauf, dass größere Luftvolumenströme größere Ventilatoren und Antriebsmotoren benötigen, die in der Regel von Haus aus effizienter arbeiten. Dadurch soll in den Anforderungen kein zusätzlicher Bonus entstehen.

Eine Analyse der o. g. Ökodesign-Richtlinie für Lüftungsgeräte zeigt, dass die Einhaltung dieser Anforderungen ab 2018 an-spruchsvoll wird. Diese erfordert teilweise Luftgeschwindigkeiten im Zentrallüftungsgerät, die deutlich unter 2 m/s angesiedelt sind.

Der Haken für Anlagenbauer

Die Konformität eines Lüftungs- und Klimageräts mit der Ökodesign-Richtlinie 1253/2014 wird ab 1. Januar 2016 durch das CE-Zeichen bestätigt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Gerät, das der Hersteller nicht vollständig im Sinne der oben genannten Richtlinie ausliefert, vom Produzent kein CE-Zeichen bekommen darf. Wird z. B. der Frequenzumrichter vom Anlagenbauer integriert, muss dieser die CE-Konformität erklären mit allen Folgen. AL-KO Therm hat daher seine Ingenieure in Vertrieb und Abwicklung angewiesen, bereits heute für Planungen, die nach dem 1. Januar 2016 zur Ausführung kommen, nur solche Konfigurationen zuzulassen, die ab Werk das CE-Zeichen erhalten können. Alle anderen Aufträge seien Sonderlösungen, die mit den Partnern in Planung und Ausführung zu deren Sicherheit genau besprochen werden müssen, heißt es aus dem Hause AL-KO.

Martin Törpe,

Senior Manager Systems Technology

Product Management, AL-KO, Jettingen-Scheppach

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