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neue Verordnung tritt am 1. August in Kraft

ChemKlimaschutzV verabschiedet

    Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung regelt den Umgang mit fluorierten Kohlenwasserstoffen (F-Gasen), die als Kältemittel, Lösungsmittel und im Brandschutz eingesetzt werden. Diese unterliegen ab sofort schärferen Sicherheitsbestimmungen, die einen Austritt in die Atmosphäre und damit einen Beitrag zum direkten Treibhauseffekt verhindern sollen. Die Beschlussfassung geht von folgenden Zielen bei der Umsetzung der Verordnung aus:

    • Die Verordnung ist in der Praxis flexibel anwendbar.
    • Überflüssiger bürokratischer Aufwand wird vermieden.
    • Angemessene Übergangsfristen werden den betrieblichen Anforderungen der Unternehmen gerecht.
    • Die Verordnung überträgt den Industrie- und Handelskammern sowie den Innungen die Kompetenz, die notwendigen Bescheinigungen (Zertifikate) über die Sachkunde des Personals für den Umgang mit F-Gasen und die Zertifikate für die Betriebe auszustellen.

    Nachfolgend einige wichtige Passagen der Verordnung für den Kälteanlagenbauer:

    § 3 Verhinderung von Leckagen

    Bei ortsfesten Kälteanlagen hat der Betreiber folgende Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust angegeben in % pro Jahr einzuhalten:

    1. Bei kompakten Kältesätzen mit Füllmengen von mindestens 3 kg 1% pro Jahr.

    2. Für Montage-Kälteanlagen am Aufstellungsort gelten Leckagemengen gemäß der Tabelle unten rechts.

    Bei Anlagen, die vor dem 30. Juni 2008 in Betrieb genommen wurden, müssen die Grenzwerte erst ab dem 1. Juli 2011 eingehalten werden.

    Ausgenommen sind entsprechend gekennzeichnete hermetisch geschlossene Kältesysteme, die weniger als 6 kg F-Gase enthalten.

    § 4 Rückgewinnung und Rücknahme von F-Gasen

    • Verantwortlich für die Rückgewinnung ist der Besitzer von Erzeugnissen oder Anlagen. Die Erfüllung der Verpflichtungen kann auf Dritte übertragen werden.
    • Hersteller und Vertreiber von F-Gasen sind zur Rücknahme verpflichtet.
    • Über Art und Menge der zurückgenommenen Stoffe sind Aufzeichnungen zu führen, die fünf Jahre aufbewahrt werden müssen.

    § 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten

    Gemäß der Verordnung Nr. 842/2006/EG dürfen Installation, Wartung und Instandhaltung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nur von Personen durchgeführt werden, die

    1. eine Sachkundebescheinigung haben (zertifiziertes Personal),

    2. über die technische Ausrüstung verfügen,

    3. zuverlässig sind,

    4. in einem zertifizierten Betrieb beschäftigt sind und

    5. im Falle der Dichtheitskontrolle hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

    Die Sachkundebescheinigung wird Personen ausgestellt, die eine für die jeweilige Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5, Abs. 1 der Verordnung Nr. 303/2008/EG bestanden haben.

    § 6 Zertifizierung von Betrieben

    • Auf Antrag erteilen die Handwerkskammern den Betrieben, die Kälteanlagen installieren, warten oder instandhalten, eine Bescheinigung (Zertifikat).
    • Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller Personal mit einer Sachkundebescheinigung gemäß § 5 beschäftigt.

    § 7 Kennzeichnung der Anlagen und Erzeugnisse

    Wer Erzeugnisse oder Anlagen, die F-Gase enthalten, in Deutschland in den Verkehr bringt, hat diese in deutscher Sprache gemäß EG-Verordnung Nr. 1494/2007 zu kennzeichnen und die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.

    § 8 Ordnungswidrigkeiten

    Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig

    im Sinne des § 26 des Chemikaliengesetzes und des § 61 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

    § 9 Übergangsvorschriften

    • Eine Sachkundebescheinigung ist bis 4. Juli 2009 für Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nicht erforderlich, wenn das betroffene Personal eine entsprechende technische oder handwerkliche Ausbildung besitzt und bereits vor dem 4. Juli 2008 diese Arbeiten ausgeführt hat.
    • In begründeten Fällen kann auf Antrag auch eine vorläufige Bescheinigung befristet bis 4. Juli 2011 ausgestellt werden.
    • Eine Zertifizierung der Betriebe ist bis 4. Juli 2009 nicht erforderlich, falls diese bereits vor dem 4. Juli 2008 Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen durchgeführt haben.

    Fazit

    Diese Übergangsvorschriften geben den Handwerkskammern Zeit, die Zertifikate zu erstellen. Die Ausstellung der Sachkunde­bescheinigung für Personal, das über eine abgeschlossene Ausbildung im Fach „Kälte- und Klimatechnik“ verfügt, und der Zertifikate für Betriebe, die im Vollhandwerk „Kältefachbetrieb“ eingetragen sind, wird ohne Prüfungen erfolgen.

    Betriebe, die kein sachkundiges Personal gemäß § 5 beschäftigen, sind angehalten, dass ihre Mitarbeiter kurzfristig die gemäß EG-Verordnung Nr. 303/2008 erforderliche theoretische und praktische Prüfung an einer innungseigenen Fachschule oder berufsbildenden Schule für das Kälteanlagenbauerhandwerk ablegen.

    Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist ein wichtiger Schritt, um die von der Bundesregierung in Deutschland gesetzten Klimaschutzziele zur Reduzierung des Treibhauseffekts zu erreichen. Gleichzeitig wird damit ein hoher Qualitätsstandard bei Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen erreicht. Außerdem stellt die Verordnung einen wirksamen Schutz des Kälte­anlagenbauers im Sinne der Fachbetriebs-Pflicht nach § 19 l des WHG dar.-

    Links

    https://www.diekaelte.de/ WEBCODE kk657

    Hier finden Sie den Text der ChemKlimaschutzV zur Ansicht.

    Dipl.-Ing. Hans-Jürgen Ullrich,

    Dozent an der Meisterschule für Kälte- und Klimatechnik in München

    Klaus Arns,

    Geschäftsführer des Bundesinnungsverbands des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks BIV

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