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F-Gase-Verordnung

Entsorgung von Kältemitteln in der EU

    Halogenierte Kältemittel tragen zum Treibhauseffekt bei, wenn sie in die Atmosphäre gelangen. Emissionen von Kältemitteln entstehen während des Betriebs durch Systemleckagen, beim Öffnen der Kälteanlagen zu Servicezwecken und am Ende der Laufzeit bei den Außerbetriebnahmen von Anlagen. Emissionen im laufenden Betrieb lassen sich nur durch optimales Anlagendesign, regelmäßige Kontrollen und Wartung minimieren und sind gemäß ihrer Natur nur durch diese Maßnahmen indirekt zu beeinflussen.

    Emissionen, die bei der Entnahme des Kältemittels entstehen sei es zu Wartungs- und Reparaturzwecken oder bei der Außerbetriebnahme , sind kontrollierbar und durch verantwortungsvollen Umgang mit dem Kältemittel weitgehend vermeidbar. Zum verantwortungsvollen Umgang gehört die kontrollierte, fachgerechte Entsorgung für den Fall, dass das entnommene Kältemittel nicht mehr verwendet werden kann. Geht man davon aus, dass im Optimalfall verhindert werden muss, dass die in Kälteanlagen verbauten F-Gase in die Atmosphäre emittiert werden, so wird die Bedeutung eines funktionierenden Recyclings und einer funktionierenden Entsorgung anhand der in der Tabelle dargestellten eingesetzten Kältemittelmengen deutlich.

    Entsprechend werden in Artikel 4 der EU842/2006, der sogenannten F-Gase-Verordnung, Maßnahmen vom Betreiber gefordert, die die fachgerechte Wiederverwertung, Aufbereitung oder Zerstörung entnommener F-Gase sicherstellt¹.

    Während das Recyceln des Kältemittels häufig direkt vor Ort vom qualifizierten Kälteanlagenbauer mit entsprechender Ausrüstung ausgeführt werden kann, ist das Aufbereiten zur Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN8960² oder ARI700³ vor Ort nicht möglich. Gleiches gilt für die fachgerechte Zerstörung der Kältemittel. In beiden Fällen müssen die entnommenen Kältemittel kanalisiert und zentral behandelt werden. Wie dies geschehen kann und welche Voraussetzung ein zentrales Erfassungssystem haben sollte, wird im Folgenden behandelt.

    Gesetzliche Grundlagen im Umfeld von F-Gasen

    Die bereits erwähnte EU842/2006 ist nur ein Regelwerk von vielen, welches das Thema Entsorgung von Kältemitteln berührt. Die Pflicht zur fachgerechten Entsorgung ergibt sich ebenfalls aus der WEEE, der Altfahrzeugverordnung und der EU2037/2000. Ferner sind eine Reihe von Vorschriften im Umfeld der Kältemittelentsorgung von besonderer Relevanz, die sich generell mit dem Thema Behandlung von Abfällen beschäftigen. Bild 1 gibt einen Überblick über die wichtigsten Regularien, die auf EU-Ebene die Entsorgung von halogenierten Kältemitteln vorschreiben.

    Die verschiedenen Richtlinien und Verordnungen sind durch die Art der Kältemittel und durch die verschiedenen Abfall- bzw. Entsorgungssituationen, in denen die unterschiedlichen Kältemittel anfallen, voneinander abgegrenzt. Aus den Umständen, in denen das zu entsorgende Kältemittel anfällt, ergeben sich spezifische Sammel-, Behandlungs- und Transportweisen zur fachgerechten Entsorgung.

    Kältemittel zur Entsorgung auf Basis der EU842/2006

    Die EU842/2006 schreibt in Artikel 4 die fachgerechte Entsorgung fluorierter Gase vor. Diese fallen im Wesentlichen in Bereichen an, die vom Kältehandwerk betreut werden, z.B. im Bereich der Gewerbe-, Supermarkt- und Industriekälte, sowie dem stationären Klimabereich.

    Die vom Kältehandwerk zur Entsorgung angedienten Kältemittel sind vornehmlich gebrauchte Kältemittel, die vom Kälteanlagenbauer in keiner anderen Anlage einsetzbar sind. Daher ist anzunehmen, dass hier:

    • stark verunreinigte HFKW als Reinstoffe
    • nicht weiter verwendbare Mischungen von HFKWs (z.B. R407C)

    zur Entsorgung gelangen. Kältemittel, die sich für den Kälteanlagenbauer aufbereiten lassen, werden aufgrund des höher erzielbaren Gewinns aufbereitet und wieder eingefüllt bzw. für spätere Verwendung in anderen Anlagen eingelagert.

    Kältemittel zur Entsorgung aus dem Regelungsbereich der EU2037/2000

    Ähnlich der F-Gase-Verordnung, bildet die EU2037/2000 die Basis für die Entsorgung von FCKWs / HFCKWs und bromierten Kältemitteln (Halonen). In Artikel 16 wird festgelegt, dass bei Wartung oder Abbau von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen die geregelten Stoffe nur in zugelassenen Verfahren zerstört oder aufbereitet werden dürfen. Haushaltsgeräte sind hierbei ausgenommen.

    Von den Personen, die Arbeiten an den Anlagen ausführen, wird eine Mindestqualifikation gefordert, die auf Mitgliedsstaatsebene festgelegt wird. Auch bei dieser Regelung nimmt das Kältehandwerk eine zentrale Rolle ein. Entsprechend fallen unter die EU2037/2000 Mengen von Kältemitteln an, die ähnlich der F-Gase-Verordnung, aus vom Kältehandwerk betreuten Anlagen stammen.

    Kältemittel aus dem Bereich der 2002/96EG (WEEE)

    Die WEEE regelt die Entsorgung von Elektro- und Elektronikschrott. In diesen Bereich fallen die aus den anderen Regelungen herausgenommenen Haushaltsgeräte, die Kältemittel enthalten. Dies können, neben Gefrier- und Kühlgeräten, auch Kleinklimageräte sein.

    Die Entsorgung dieser Geräte ist für den Endverbraucher kostenlos. Die Finanzierung des Recyclingsystems ist von der WEEE geregelt und den Produzenten der Elektronik- und Elektrogeräte aufgebürdet. Als Stichtag ist hier der 13.8.2005 genannt, ab dem jeder Produzent für die Finanzierung der Entsorgung seiner auf den Markt gebrachten Produkte verantwortlich ist. Dies kann entweder in Eigenregie geschehen oder durch Bildung eines Konsortiums. Für Altlasten, die vor dem Stichtag verkauft wurden, ist die Finanzierung der Entsorgung ebenfalls über ein Konsortium geregelt, deren Einlagen von den Produzenten erbracht werden, im Rahmen ihres jeweiligen Marktanteils.

    Sammelstellen, für die unter die WEEE fallenden Geräte, sind meist kommunale Einrichtungen. Die WEEE schreibt für die verschiedenen Geräte Wiederverwertungsquoten vor. Die Geräte müssen daher in verschiedene Wertstofffraktionen aufgeteilt werden und können nicht als Ganzes beseitigt werden.

    Für die kältemittelenthaltenden Haushaltsgeräte heißt dies, dass das Kältemittel zuvor aus der Anlage entnommen werden muss. Bei Kühl- und Gefriergeräten wird zusätzlich das im Isolierschaum gebundene Treibgas herausgepresst und rückkondensiert bzw. als ganzes Panel der thermischen Zerstörung zugeführt.

    Als typische Kältemittel, die im Rahmen der WEEE zur Entsorgung angedient werden, sind FCKWs (R11/R12/R502), HFCKWs (R22) und HFKWs (R134a und Kältemittelgemische) zu nennen.

    Kältemittel aus dem Bereich der 2000/53EG (Altautoverordnung)

    Die Altautoverordnung regelt die Verwertung von Kraftfahrzeugen innerhalb der EU. Zentrale Punkte der Verordnung sind die Andienungspflicht bei der Entsorgung von Fahrzeugen an zugelassene Entsorgungsbetriebe, die Kostenbefreiung der Entsorgung für den letzten Halter sowie die Festlegung der Mindeststandards der Entsorgung. In den Mindeststandards der Entsorgung wird auch die Pflicht zur Rückgewinnung von Kältemitteln aus Klimaanlagen und deren sachgemäße Lagerung in geeigneten Behältnissen festgelegt.

    Fahrzeuge mit R12-Klimaanlagen sind mindestens 12 Jahre alt. Da diese Systeme häufig Leckagen haben, fallen hier nur geringe Mengen R12 an. Aus Fahrzeugen neueren Datums, die mit R134a-Klimaanlagen ausgerüstet sind, sind bisher nur geringe Mengen im Rücklauf.

    Abfallverbringungsverordnung

    Dieser und allen anderen zuvor genannten Verordnungen gemein ist, dass mit der Annahme der Kältemittel zur Entsorgung diese auch ordnungsgemäß nach der Abfallverbringungsverordnung (EWG) 259/93 durchgeführt werden muss. Die Abfallverbringungsverordnung regelt sehr detailliert die Voraussetzung zum ordnungsgemäßen Transport vom Abfallerzeuger zum Abfallverwerter bzw. Abfallbeseitiger, unter Berücksichtigung aller Zwischenstationen.

    Existierende Systeme zur Kältemittelentsorgung

    Allein durch die unterschiedliche Dauer der Mitgliedschaft in der EU existieren verschiedene Voraussetzungen bei der Entsorgung von halogenierten Kältemitteln. Dabei sind nicht unbedingt die Mitgliedstaaten, mit der längsten Zugehörigkeit am weitesten in der Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Gesetzgebung. Vielmehr gibt es mit Polen ein positives Beispiel aus den Ländern der letzten Erweiterungsrunde 2004.

    Die Mitgliedstaaten lassen sich in drei Gruppen einteilen, entsprechend der jeweiligen Möglichkeit Kältemittel zu entsorgen.

    Kältemittelentsorgung ohne kontrollierte Vernichtung

    Hierbei handelt es sich um kein System der geregelten Rücknahme von halogenierten Kältemitteln. Kältemittelrecycling findet, wenn überhaupt, auf Ebene der Handwerksbetriebe statt, die Kälteanlagen warten. In diesem Falle wird entnommenes Kältemittel direkt bzw. nach Reinigung über Filter in Kälteanlagen eingeführt.

    Eine Qualitätskontrolle des wiederverwendeten Kältemittels findet nicht statt.

    Kältemittelentsorgung über einzelne Entsorgungsbetriebe

    In diesen Mitgliedsstaaten existiert für den Kältefachbetrieb die Möglichkeit über den Kältemittelhandel gebrauchtes, für den Fachbetrieb nicht wieder verwertbares Kältemittel einer gesicherten Zerstörung zuzuführen.

    Diese Rücknahmemöglichkeit wird meist nur vereinzelt, nicht unbedingt von allen Kältemittelhändlern angeboten. Der Kältemittelhandel nimmt hier eine zentrale Funktion ein. Er stellt den Fachbetrieben Gebinde für das gebrauchte Kältemittel zur Verfügung und kanalisiert die Kältemittel in aufbereitbare und nicht aufbereitbare Kältemittel, die der Zerstörung zugeführt werden müssen. Teilweise wird dem Fachbetrieb für aufbereitbare Kältemittel je nach Menge und Güte eine Vergütung bzw. eine Gutschrift auf neues Kältemittel gewährt. Eine mögliche Vergütung hängt dabei stets vom aktuellen Marktpreis des Kältemittels ab; sie ist daher allein schon wegen der Gesetzeslage auf HFCKWs und HFKWs beschränkt. Ferner wickelt der Kältemittelhändler, bzw. ein von ihm beauftragtes Unternehmen, den administrativen Teil der Entsorgung gemäß der EWG259/93 (Abfallverbringungsverordnung) ab.

    Der Aufbau dieser Rücknahmemöglichkeit von Kältemitteln ist mit erheblichen Investitionen und laufenden Kosten für den Kältemittelhandel verbunden:

    • Bereitstellung gesonderter Recycling-Druckgasflaschen
    • Aufbau eines geeigneten Analysesystems zur Gasidentifizierung
    • Lagerkapazitäten für die verschiedenen Kältemittelqualitäten (z.B. gemischtes Kältemittel / reines R22 / reines R134a)
    • Aufbau eines Systems zur buchhalterischen Erfassung der zurückgenommenen Kältemittel
    • Kosten für die sachgerechte, regelkonforme Verbringung der Abfälle
    • Kosten für die Zerstörung der Abfälle

    Die Kosten für die Entsorgung werden komplett der entsorgten Menge zugeschlagen.

    Die Entsorgung von gebrauchten Kältemitteln über einzelne Entsorgungsbetriebe ist derzeit in den EU-Mitgliedsstaaten am weitesten verbreitet. Es kann daher als Standard angesehen werden, wobei Länder ohne eigene Möglichkeiten zur Beseitigung gebrauchter Kältemittel diese in Nachbarländer zur Beseitigung verbringen. Die Verbringung über Ländergrenzen trifft z.B. für Italien, Estland oder Polen zu.

    Übergreifende Systeme zur Kältemittelrückgabe

    Übergreifende Systeme bilden eine weitere Ausbaustufe eines Entsorgungssystems für gebrauchte Kältemittel. Sie existieren bisher nur in Polen und Schweden und ansatzweise in Frankreich. Kennzeichnend für ein übergreifendes System ist die Entsorgung über eine Interessenvereinigung, die die Abwicklung der Entsorgung gewährleistet, ähnlich dem Dualen System Deutschlands (DSD). Die Interessenvereinigung übernimmt dabei die Bereitstellung der Entsorgungsgebinde, die Erfassung der gebrauchten Kältemittel und die gesetzeskonforme Abwicklung der Entsorgung. Dabei wird dezentral, meist über die Kältemittelhändler, die Erfassung der gebrauchten Kältemittelmenge betrieben und zentral über die weitere Verwendung (Aufbereitung, Verwertung oder Beseitigung) entschieden. Es existiert ein einheitliches Finanzierungssystem, welches auch die Vergütung bei der Rücknahme von gebrauchtem Kältemittel beinhaltet.

    Polen:

    Seit 1996 existiert das Prozon-Konsortium. Beteiligt an dem Konsortium sind die drei Haupthändler von Kältemitteln in Polen.

    Prozon stellt Recycling-Gebinde und Absauggeräte zur Verfügung (bisher ca. 1000). Ist die Rückgabemenge mehr als 100kg in sechs Monaten, wird keine Leihgebühr berechnet. Ist die Menge geringer wird eine Gebühr, je nach Größe des Absauggerätes, von 50 Euro bzw. 100 Euro erhoben.

    Für Kältemittel, die von ihrer Qualität und Art aufbereitet werden können (z.B. sortenreines R22 und R134a), wird keine Entsorgungsgebühr verlangt. Alle anderen Kältemittel werden kanalisiert und in Deutschland zur Entsorgung verbracht. Das System wird über den Verkauf von aufbereitetem Kältemittel finanziert.

    Schweden:

    In Schweden existiert eine freiwillige Vereinbarung zur Rücknahme gebrauchter Kältemittel seitens der Kältemittelhändler. Die Kosten für Handling, Analyse, Transport, Beseitigung und Dokumentation werden über ein Pfand von 3 Euro/kg auf neues Kältemittel getragen. Die Kältemittelhändler stellen außerdem spezielle Zylinder für die gebrauchten Kältemittel dem Kältehandwerk auf Mietbasis zur Verfügung. An Kosten entstehen dem Kältehandwerk nur die Zylindermiete und der Transport zu den Annahmestellen.

    Frankreich:

    In Frankreich existieren seit vielen Jahren schon Aktivitäten zur Kältemittelrückgabe und deren Aufarbeitung, die im Wesentlichen von den Kältemittelhändlern betrieben werden. Die vor Kurzem in Kraft getretene französische Verordnung über Kältemittel enthaltende Kühl- und Klimaanlagen überträgt allerdings die Verantwortung zur Rücknahme, Aufarbeitung, Wiederverwendung oder Entsorgung nicht nur auf die Kältemittelhändler, sondern auch auf die Hersteller und Importeure von Kältemitteln sowie auf die Hersteller von Kälte- und Klimaanlagen.

    Mit dem Ziel, eine zügige Umsetzung zu gewährleisten und ihrer Verantwortung gerecht zu werden, haben die europäischen Kältemittelproduzenten unter dem Dach ihrer Cefic-Sektorgruppe EFCTC im September alle Akteure zu einem runden Tisch eingeladen. Konkrete Vorschläge zweier ins Leben gerufener Arbeitsgruppen werden für Anfang nächsten Jahres erwartet.

    Übergreifende Systeme zur Kältemittelrückgabe außerhalb der EU

    Norwegen:

    In Norwegen ist ReturGass als Non-Profit-Organisation mit der Entsorgung von halogenierten Kältemitteln beschäftigt. Anteilseigner von ReturGass sind die sieben Hauptimporteure von Kältemitteln in Norwegen. ReturGass unterhält einen eigenen Flaschenpark. Die Recyclingflaschen sind mit einem Pfand von 1000 Nor. Kronen belegt, die bei Rückgabe erstattet werden.

    Sortenreines R22 wird zu einer speziellen Recycling-Qualität aufbereitet (98% Reinheit statt 99,5% nach ARI700). Nicht aufbereitbares Kältemittel und FCKWs werden zentral erfasst und der Verbrennung zugeführt.

    In Norwegen werden auf HFKWs Steuern erhoben. Diese betragen zzt. 22 Euro/CO&sub2;t. HFCKWs sind mit einem Pfand von 4,50 Euro/kg belegt. Für zurückgegebenes Kältemittel werden die Steuern bzw. das Pfand erstattet, was einen Anreiz für die Rückgabe von Kältemitteln schafft. Finanziert wird das ReturGass-System derzeit aus der Differenz von etwa 50% zwischen verkauftem und zurückgegebenem Kältemittel sowie dem Verkauf von aufbereitetem R22.

    Kanada:

    Das kanadische System RMC (Refrigerant Management Reclaim) umfasst Sammlung, Transport, Lagerung und Entsorgung von ozonzerstörenden Kältemitteln und basiert auf der heutigen kanadischen Gesetzgebung zum Recycling. Es wird von der Industrie mithilfe eines unabhängigen Direktoriums verwaltet. RMC hat Standards und Richtlinien für alle Aktivitäten entwickelt mit dem Ziel der größtmöglichen Transparenz.

    Es beinhaltet zurzeit die Rücknahme von FCKWs und HFCKWs ausschließlich aus dem Sektor stationäre Kälte, HFKW sind zur- zeit noch von der Rücknahme ausgenommen.

    Zur Finanzierung wird eine Gebühr auf die importierten Mengen an HFCKWs von zzt. 0,6 Euro/kg erhoben. Diese Abgabe wurde zunächst zur Sicherstellung der FCKW-Zerstörung verwendet; HFCKWs wurden später ebenfalls einbezogen. Die Gebühr wurde aufgrund der zunächst geschätzten zu entsorgenden FCKW-Bank berechnet und wird jährlich überprüft. Das Abgabesystem ist freiwillig, 95% aller Kältemittelimporteure beteiligen sich allerdings daran.

    Die langfristig notwendige Übertragung dieses Systems auf HFKWs ist zurzeit in Diskussion. Eine gesetzlich bindende Einführung dieser Abgabe erscheint aus heutiger Sicht notwendig und zielgerichtet und wird zurzeit mit den zuständigen Ministerien verhandelt.

    Seit dem Jahr 2000 sind ca. 215 t behandelt worden, im Jahre 2005 ca. 250 t, davon ca. 30% HFCKW. Die Verbrennung erfolgt in Kanada und den USA.

    Australien:

    Basierend auf der seit Ende der 80er Jahre eingeführten gesetzlichen Vorschrift zum Recycling von Kältemitteln aus Kühl- und Klimaanlagen wurde von den betroffenen Industriesektoren 1993 ein Recyclingsystem unter dem Namen Refrigerant Reclaim Australia Limited (RRA) ins Leben gerufen. Ziel war es, Verantwortung der Industrie für den Umweltschutz zu demonstrieren, zur Erfüllung Australiens internationaler Verpflichtungen beizutragen, die notwendige Infrastruktur aufzubauen sowie Wege zur fairen Kostenverteilung zu finden. Das RRA-Direktorium wird von den Mitgliedsfirmen gebildet, wobei Importeure von Kältemitteln und -anlagen, Großhändler sowie Lieferanten aus den kommerziellen und mobilen Kältesektoren paritätisch berücksichtigt werden. Durch Einführung eines Abgabe/Bonus-Systems werden die Kosten für Recycling und Entsorgung auf alle Mitglieder gleichmäßig verteilt.

    Anfänglich wurden nur FCKWs und HFCKWs berücksichtigt. Nach Einführung von bindenden Rücknahme- und Recyclingverpflichtungen für HFKWs und PFKWs wurden diese ebenfalls in das System aufgenommen.

    Zur Sicherstellung eines geregelten Recyclings müssen Anlagenbetreiber entsprechende Behälter vom Kältemittelgroßhändler ­mieten. Für jedes abgelieferte Kilo Kältemittel wird ein Bonus ­ausgezahlt.

    RRA hat mithilfe seiner Kooperationspartner mittlerweile ein Netzwerk von ca. 150 Sammelstellen in ganz Australien aufgebaut. Kältemittel werden zu einer zentralen Stelle transportiert, gelagert, analysiert, gereinigt und ggf. mithilfe eines Hochtemperatur-Plasmabogenverfahrens zerstört.

    Seit Gründung von RRA sind ca. 1000 Tonnen Kältemittel (FCWK und HFCKW) zurückgenommen worden. Technologien zur Reinigung und eventuellen Wiederverwertung, insbesondere von HFKWs müssen allerdings noch weiterentwickelt werden.

    Struktur und Funktion eines Europäischen Recycling-Systems aus Sicht eines Kältemittelherstellers

    Um eine effiziente Sammlung und Aufbereitung sowie Recycling und Entsorgung von Kältemitteln zu gewährleisten, sollte nach Möglichkeit ein grenzübergreifender, europäischer Ansatz angestrebt werden. Die Kooperation von Anlagenbetreibern, Lieferanten, Kältemittelhändlern und -produzenten sowie von Importeuren ist hier von entscheidender Bedeutung.

    Auf die Integration sowie den Ausbau heute schon erfolgreicher Recyclingaktivitäten sollte hingearbeitet werden, entweder direkt beim Anlagenbetreiber oder auch beim Kältemittelhändler oder bei einem sonstigen spezialisierten Unternehmen. Im Hinblick auf die Wiederverwertung sollten zudem auch heutige HFKW-Produktionsanlagen mit einbezogen werden. Die Verbrennung und endgültige Entsorgung von Kältemitteln sollte in dafür ausgerüsteten speziellen Verbrennungsanlagen von Kältemittelherstellern, der öffentlichen Hand oder anderen geeigneten Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfall erfolgen.

    Wesentliche Aspekte sind weiterhin die aufzubringenden Kosten für die umweltfreundliche Beseitigung nicht mehr zu verwendender Kältemittel sowie die Organisation eines systematischen Rücklaufs von Kältemitteln zu den dafür vorgesehenen Logistikzentren. Beide Aspekte ließen sich eventuell durch Orientierung an erfolgreichen Konzepten wie in Norwegen, Polen, Kanada und Australien verbinden, wo jeweils die Gründung von Non-Profit-Gesellschaften verbunden mit einem Bonus-Systems für abgelieferte Kältemittel zu einem kontinuierlich steigenden Rückfluss von Kältemitten geführt hat.

    In Europa stellen die geltenden Abfallgesetze ein weiteres Problem dar, wonach zur Wiederverwertung vorgesehene Kältemittel für deren Transport als Abfall deklariert werden müssen. Bekanntlich ist dieses mit erheblichem bürokratischen Aufwand und Zusatzkosten verbunden und stellt daher eine ernstzunehmende Barriere für ein funktionierendes Recyclingsystem dar.

    Weitere wichtige Aspekte als Voraussetzung für ein funktionierendes Rücknahmesystem sind unter anderen:

    • Beteiligung und Motivation aller Akteure innerhalb der Lieferkette
    • Sortenreine Sammlung und Lagerung
    • Sicherstellung von Dienstleistungen im Bereich von Transport, Sammlung, Lagerung, Analytik, Aufbereitung und Reinigung, Verbrennung
    • Promotion von umweltfreundlicher Verbrennung, wenn möglich mit Wertstoffgewinnung
    • Umfassende Berichterstattung mit notwendiger Transparenz
    • Nutzung von Synergien mit Entsorgungskonzepten von Kältemitteln aus anderen Lieferketten auf Grundlage der europäischen Richtlinien zur Verwertung von Altautos (ELV) und elektrischen und elektronischen Geräten (WEEE)
    • Aufbau einer grenzüberschreitenden Logistik und Aufbau von Netzwerken
    • Änderung der Definition des Abfallbegriffes für zur Wiederverwertung vorgesehener Kältemittel (Überarbeitung Waste Framework Directive im Gange)

    Fazit

    Die kontrollierte Wiederverwertung und Entsorgung verbauter, halogenierter Kältemittel ist ein wichtiger Bestandteil aller Bemühungen zur Minimierung des durch Kälteanlagen verursachten Beitrags zum Treibhauseffekt. Dies sollte dem Grundsatz folgen: Wiederverwendung vor Beseitigung möglichst unter Gewinnung weiterverwertbarer Stoffe.

    Finanzielle Anreize könnten einen möglichst vollständigen Rückfluss gebrauchter Kältemittel in die kontrollierte Entsorgung gewährleisten, wobei dies unter besonderem Augenmerk auf eine sortenreine Erfassung aufbereitbarer Kältemittel erfolgen muss.

    Die Einführung übergreifender Abgabe/Bonus-Systeme auf nationaler bzw. EU-Mitgliedsstaaten-Ebene hat in einigen Staaten innerhalb und außerhalb Europas gezeigt, dass sich damit Rücklaufquoten gebrauchter Kältemittel in die kontrollierte Entsorgung erhöhen lassen.

    Eine wichtige Voraussetzung für die Weiterentwicklung derartiger Systeme auf europäischer Ebene ist die Berücksichtigung und Einbindung bereits existierender Entsorgungsstrukturen. Das Beispiel Frankreich zeigt, dass selbst dort, wo übergreifende Strukturen existieren, diese an europäische Vorschriften wie die EU 842/2006 oder auch an na­tionale Regelungen angepasst werden müssen.-

    Links

    https://www.diekaelte.de/ WEBCODE kk635

    Text der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung.

    https://www.diekaelte.de/ WEBCODE kk636

    Hier finden Sie den Verordnungstext der sogenannten F-Gase-Verordnung (EU 842/2006).

    1 Regulation EU842/2006 of the European Parliament and of the Council of the 17th May 2006 on certain fluorinated greenhouse gases, Art. 4

    2 DIN8960: 1998-11, Tabelle 1: Anforderungen an Kältemittel

    3 ARI Standard 700-95, Specification for Fluorocarbons and other Refrigerants

    4 96/2002EG Annex Ia und Ib

    5 Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Artikel 5, Abs. 3 + 4

    6 Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, Anhang 1

    Dipl.-Ing. Felix Flohr,

    Leiter Anwendungstechnik Kältemittel, Solvay Fluor GmbH

    Dr. Hans Jürgen Korte,

    Regulatory Affairs Manager Solvay Chemicals Sector, Solvay Fluor GmbH

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