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2027 wird zum Umsetzungsjahr: F-Gase-Verordnung

Was sich 2027 im Markt verändert

Zum 1. Januar 2027 treten weitere Inverkehrbringungsverbote in Kraft. Gleichzeitig wird die unionsweite HFKW-Jahreshöchstmenge nahezu halbiert. Für Fachbetriebe wird es deshalb wichtiger, Neuanlagen korrekt einzuordnen, bestehende Anlagen systematisch zu bewerten und Kunden frühzeitig über regulatorische und wirtschaftliche Risiken zu informieren.

Die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche steht 2027 vor keinem einzelnen Stichtag, der sämtliche bisherigen Anlagenkonzepte beendet. Vielmehr greifen mehrere Veränderungen gleichzeitig: Neue Geräteverbote werden wirksam, die verfügbare HFKW-Quote sinkt erheblich, bestehende Sachkundenachweise müssen auf das neue Zertifizierungssystem vorbereitet werden, und für Maschinen gilt ab dem 20. Januar 2027 ein neues europäisches Regelwerk.

Für Fachbetriebe wächst damit die Verantwortung in Beratung, Planung und Dokumentation. Es reicht nicht mehr, eine technisch funktionierende Anlage zu errichten. Der Betrieb muss auch beurteilen können, ob das vorgesehene Kältemittel regulatorisch tragfähig ist, welche Sicherheitsanforderungen am Aufstellungsort gelten, welche Qualifikationen das eingesetzte Personal benötigt und welche Rolle der Betrieb im Produktsicherheitsrecht übernimmt.

Die F-Gase-Verordnung gibt die Richtung vor

Zentrales Regelwerk ist die Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase. Sie gilt seit dem 11. März 2024 und hat die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 abgelöst. In Deutschland wurde die bisherige Chemikalien-Klimaschutzverordnung zum 17. April 2026 durch eine Neufassung ersetzt. Diese regelt insbesondere persönliche Sachkunde, Auffrischungskurse und Unternehmenszertifikate. Für den Vollzug sind die Behörden der Bundesländer zuständig.

Die F-Gase-Verordnung verfolgt mehrere Ansätze gleichzeitig.

Die F-Gase-Verordnung verfolgt mehrere Ansätze gleichzeitig. Sie begrenzt das Inverkehrbringen von Geräten gefüllt mit bestimmten Kältemitteln, reduziert die unionsweit verfügbare HFKW-Menge und stellt Anforderungen an Emissionsvermeidung, Rückgewinnung, und Qualifikation. Dabei gelten die einzelnen Vorschriften nicht für alle fluorierten Stoffe gleichermaßen. Entscheidend ist stets, auf welchen Anhang und welche Stoffgruppe die jeweilige Vorschrift verweist. Auch als HFO bezeichnete ungesättigte HFKW gehören zu den von der Verordnung erfassten Stoffen, werden aber nicht in jeder Vorschrift gleichbehandelt.

Neue Geräteverbote ab 1. Januar 2027

Zum 1. Januar 2027 treten weitere Inverkehrbringungsverbote aus Anhang IV der F-Gase-Verordnung in Kraft. Bei stationären Flüssigkeitskühlsätzen bis einschließlich 12 kW sind dann grundsätzlich fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr ausgeschlossen. Bei stationären Flüssigkeitskühlsätzen über 12 kW liegt diese Schwelle des Inverkehrbringens bei einem GWP von 750 oder mehr. Die im jeweiligen Tatbestand vorgesehenen Sicherheitsausnahmen sind gesondert zu prüfen. „Unter 150“ beziehungsweise „unter 750“ beschreibt die regulär zulässige Seite der jeweiligen GWP-Schwelle; ein Stoff mit genau dem genannten Grenzwert liegt nicht darunter.

Für das Inverkehrbringen neuer Klima- und Wärmepumpengeräte die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr benötigen, gelten ab 2027 folgende Verbote:

Die Tabelle ist ein Auszug für Einschränkungen ab 2027 und keine vollständige Wiedergabe des Anhangs IV. Für die ersten beiden Kategorien ist eine Überschreitung der GWP-Grenze nur dann möglich, wenn einschlägige Sicherheitsanforderungen am Betriebsort keine andere Möglichkeit zulassen. Für Luft-Wasser-Splitgeräte ist diese konkrete Ausnahme ebenfalls anhand der jeweiligen Aufstellungsbedingungen zu prüfen.

Ausnahmen greifen nicht schon deshalb, weil ein Betreiber eine bestimmte Lösung bevorzugt, ein Betrieb bisher anders gearbeitet hat oder dem Installationsteam Erfahrungen mit anderen alternativen Kältemitteln fehlen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Prüfung der am vorgesehenen Betriebsort geltenden Sicherheitsanforderungen.

Daneben hat die Europäische Kommission zeitlich und sachlich begrenzte Ausnahmen für einzelne Anwendungen beschlossen. Dazu gehören bestimmte Flüssigkeitskühlsätze in der Halbleiterfertigung sowie bestimmte Geräte zur Drucklufttrocknung. Solche Sonderregelungen dürfen nicht als allgemeine Verlängerung der ab 2027 geltenden Verbote verstanden werden.

Für Fachbetriebe folgt daraus: Jede angebotene Neuanlage muss einer konkreten Kategorie des Anhangs IV zugeordnet werden. Pauschale Aussagen wie „Ab 2027 ist dieses Kältemittel verboten“ sind ebenso unzureichend wie die Annahme, eine bestehende Sicherheitsanforderung rechtfertige automatisch eine Ausnahme.

Inverkehrbringen ist nicht gleich Installation

Die Verbote des Anhangs IV betreffen grundsätzlich das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Sie sind nicht mit einem allgemeinen Betriebs- oder Stilllegungsverbot für vorhandene Anlagen gleichzusetzen.

Auch Herstellung, Bestellung, Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind rechtlich nicht identisch. Ein vor dem Stichtag produziertes oder beim Großhandel bzw. Fachbetrieb eingelagertes Gerät gilt nicht allein deshalb als rechtzeitig in Verkehr gebracht. Entscheidend ist, ob es vor dem jeweiligen Verbotsdatum nachweisbar erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wurde.

Rechtmäßig vor dem Verbotsdatum in Verkehr gebrachte Geräte können grundsätzlich auch danach weitergegeben werden. Ein Jahr nach dem jeweiligen in Anhang IV genannten Verbotsdatum ist ihre weitere zur Verfügungstellung nur zulässig, wenn der vorgeschriebene Nachweis über die rechtmäßige frühere Bereitstellung im EU-Wirtschaftsraum vorliegt. Fachbetriebe sollten die hierfür benötigten Lieferunterlagen, Rechnungen, Seriennummern und Produktkennzeichnungen bereits beim Wareneingang sichern.

Die fachgerechte Rückgewinnung gewinnt an Bedeutung.

Für Bestandsanlagen gelten andere Vorschriften. Sie müssen nicht allein wegen eines späteren Inverkehrbringungsverbots stillgelegt werden. Gesondert zu prüfen sind jedoch Verwendungs-, Wartungs- und Instandhaltungsvorschriften sowie die künftige Verfügbarkeit des benötigten Kältemittels. Betreiber benötigen deshalb eine anlagenspezifische Bewertung statt einer pauschalen Aussage über „Bestandsschutz“.

Die HFKW-Quote sinkt deutlich

Parallel zu den Geräteverboten wird die unionsweit für das Inverkehrbringen von HFKW verfügbare Höchstmenge weiter reduziert. Anhang VII der F-Gase-Verordnung sieht für jedes der Jahre 2025 und 2026 rund 42,9 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent pro Jahr vor. Für jedes der Jahre 2027 bis 2029 sinkt diese Jahreshöchstmenge auf rund 21,7 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalent. Die Quote wird gegenüber der vorangegangenen Stufe damit annähernd halbiert. Es handelt sich nicht um jeweils ein gemeinsames Kontingent für den gesamten Zwei- oder Dreijahreszeitraum.

Die Quote gilt für die von der Quotenregelung erfassten HFKW, nicht pauschal für alle fluorierten Kältemittel. Sie darf außerdem nicht mit der tatsächlich im Service verfügbaren Kältemittelmenge gleichgesetzt werden. Nachfrage, Lagerbestände, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und gesetzliche Ausnahmen beeinflussen den Markt zusätzlich.

Dennoch steigt der wirtschaftliche Druck insbesondere bei Stoffen mit hohem GWP. Je höher das Treibhauspotenzial, desto stärker belastet eine bestimmte Stoffmenge die Quote. Die Quotenkürzung kann daher Verfügbarkeit und Preise beeinflussen. Eine konkrete Preisentwicklung lässt sich daraus allerdings nicht zuverlässig ableiten.

Für Fachbetriebe wird die Kältemittelbeschaffung damit Teil des Risikomanagements. Langfristige Angebote sollten mögliche Preisänderungen und mangelnde Verfügbarkeit angemessen berücksichtigen. Wartungsverträge müssen klären, wer die Kosten einer notwendig werdenden Umstellung trägt. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine „Umstellung“ nicht auch gleichzeitig eine Neuinstallation zur Folge hat. Zukünftige Kältemittel sind mit den in vorhandenen Installationen verarbeiteten Materialien u.U. nicht verträglich oder auf Grund der höheren Zündfähigkeit aus Sicherheitsgründen nicht zulässig. Gleichzeitig gewinnt die fachgerechte Rückgewinnung an Bedeutung.

Eine Empfehlung wäre, dass ein betriebliches Anlagenregister mindestens folgende Angaben enthält:

  • Kältemittel, Stoffgruppe nach der F-Gase-Verordnung und Sicherheitsklasse,
  • Füllmenge, GWP-Wert und falls zutreffend CO₂-Äquivalent,
  • Baujahr und Anlagenart,
  • Ergebnis der Prüfung, ob und in welchem Intervall Dichtheitskontrollen erforderlich sind,
  • Leckage- und Nachfüllhistorie,
  • Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Servicekältemitteln,
  • mögliche Ersatz- oder Umstellungskonzepte,
  • voraussichtliche Restnutzungsdauer.

Wichtig: Für die Dichtheitskontrollpflicht reicht eine Betrachtung des CO₂-Äquivalents allein nicht mehr aus. Die einschlägigen Stoffgruppen und Mengenschwellen – insbesondere für Stoffe nach Anhang I und Anhang II Gruppe 1 – sind getrennt zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage lässt sich erkennen, bei welchen Kundenanlagen kurzfristiger Handlungsbedarf besteht. DR

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