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Das sollten Sie wissen …

Ausbildung

Sachkunde für Arbeiten an Propan-Anlagen

Frage Muss ein Mechatroniker für Kältetechnik eine spezielle Ausbildung oder einen zusätzlichen Schein“ haben, um an einer Anlage, welche das Kältemittel Propan enthält, zu hantieren, also beispielsweise die Wartung durchzuführen?

Antwort Die Ausbildung zur Mechatronikerin/zum Mechatroniker für Kältetechnik ist nicht an bestimmte Kältemittel gebunden. Die Ausbildungsverordnung und der Rahmenlehrplan sind hinsichtlich der eingesetzten Kältemittel neutral gehalten und umfassen damit prinzipiell auch brennbare Kältemittel.

Anders als beim Einsatz fluorierter Treibhausgase müssen Mechatroniker/innen für Kältetechnik kein besonderes Zertifikat besitzen, um an Propan-Anlagen arbeiten zu dürfen. Trotzdem darf natürlich nicht unterschätzt werden, dass von den Kältemitteln der Sicherheitsgruppe A3 andere Gefahren ausgehen, als von den bisher üblichen.

Generell ist der Unternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Gefahren beim Umgang mit Kältemitteln zu informieren. Dies hat im Allgemeinen in Form einer mündlichen Unterweisung und der Aushändigung einer Betriebsanweisung zu erfolgen.

Diese Regelung ist beispielsweise in der DGUV-Regel 100-500 Kap. 2.35 zu finden:

3.2 Unterweisung, Betreiben, Wartung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

1. die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,

2. die Sicherheitsbestimmungen und

3. das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen

Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Ma-schinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Aufgrund der Brisanz des Kältemittels Propan sollte vor dessen Einsatz eine gesonderte Unterweisung zu den Gefahren erfolgen.

Weiterhin muss der Arbeitgeber/Betriebsleiter als Kälteanlagenbauermeister beurteilen, ob der Mechatroniker/die Mechatronikerin für Kältetechnik in der Lage ist, sicher mit Propan umzugehen.

Die Anforderungen an qualifiziertes Personal sind in der DIN EN 378 Teil 4 Anhang E Anforderungen an sachkundige Personen“ beschrieben.

Wenn festgestellt wird, dass noch Schulungsbedarf besteht, haben die innungseigenen Fachschulen für Kälte- und Klimatechnik verschiedene Kurse im Angebot. An der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik wird z. B. das einwöchige Modul 5 Kälteanlagenbau mit Propan (R290) als Kältemittel“ und ein eintägiges Seminar T8 Einsatz von Propan als Kältemittel“ angeboten.

Dichtheitskontrolle

Zertifizierung von Auszubildenden

Frage Für unsere betrieblichen Abläufe und die Ausbildung wäre es sinnvoll und hilfreich, wenn unsere Auszubildenden (Mechatroniker für Kältetechnik) nach dem zweiten Lehrjahr und Abschluss der Gesellenprüfung Teil 1 nach Kategorie IV zertifiziert werden könnten und damit die Dichtheitskontrolle an Anlagen weitgehend selbstständig durchführen dürften. Sie haben zu diesem Zeitpunkt schließlich die Überbetrieblichen Lehrunterweisungen GKK (Grundfertigkeiten der Verbindungstechniken in der Kälte- und Klimatechnik) und KK 2 (Umwelt und Ökologie in der Kälte- und Klimatechnik) besucht und damit alle wesentlichen Kenntnisse zum Durchführen dieser Tätigkeiten erworben. Ist eine Zertifizierung von Auszubildenden möglich?

Antwort Die strikte Auslegung der ChemKlimaschutzV lässt dies nicht ohne Weiteres zu, da auch für die Zertifizierung nach Kategorie IV eine abgeschlossene handwerklich-technische Ausbildung gefordert wird.

Da wir Ihre Argumentation aber nachvollziehen und unterstützen können, haben wir als Landesinnung Kälte-Klima-Technik das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebeten zu prüfen, ob die Zertifizierung von Auszubildenden möglich ist. Die Frage wurde daraufhin im Ausschuss Fachfragen Vollzug des Arbeitskreises der Bund/Länderarbeits-gemeinschaft Chemikaliensicherheit“ (BLAC-AS FV) erörtert. Man kam zu dem Ergebnis, dass die Verantwortung für die Vergabe der Zertifikate bei den Handwerksinnungen bzw. Handwerkskammern liegt und dass aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die Vergabe der Zertifikate erhoben werden.

Künftig können damit die Auszubildenden nach dem zweiten Lehrjahr und Abschluss von Teil 1 der Gesellenprüfung nach Kat. IV der DVO 2015/2067 zertifiziert werden und danach weitgehend selbstständig die Dichtheitskontrolle an Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen durchführen. Diese Regelung kann aufgrund der Abstimmung im BLAC-AS FV bundesweit angewendet werden.

In unserem Innungsbezirk werden wir im Rahmen des Kurses KK2 Umwelt und Ökologie in der Kälte- und Klimatechnik“ eine theoretische und praktische Prüfung zur Dichtheitsprüfung durchführen. Die Auszubildenden, die die Prüfung bestehen, erhalten im Anschluss an die GP Teil 1 automatisch die Zertifizierung der Kat. IV.

Anlagensicherheit

Einsatz von FI-Schutzschaltern

Frage Müssen FI-Schutzschalter (RCDs) vom Typ B oder B+ bei elektronischen Betriebsmitteln zwingend eingesetzt werden?

Antwort Grundsätzlich müssen bestehende elektrische Anlagen nicht an neuere Normen angepasst werden, wenn die die elektrische Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung den relevanten Normen entsprochen hat. Dies gilt aber nur, wenn sich die elektrische Anlage im ordnungsmäßen Zustand befindet und von ihr keine Gefahr für Personen und Sachen ausgeht. Gerade letztere Einschätzung ist Sache der Elektrofachkraft.

In bestehenden Anlagen müssen daher nicht zwangsläufig die RCDs vom Typ A gegen solche vom Typ B oder B+ ausgetauscht werden. Ebenso wird bei bestehenden Anlagen keine Anpassung an den Bemessungsdifferenzstrom von nicht mehr als 30 mA für Steckdosen bis 20 A gefordert.

Der Einsatz einer RCD vom Typ B oder B+ ist allerdings notwendig, wenn die Elektroanlage geändert, erweitert oder neu errichtet wird und dabei ein neues Betriebsmittel angeschlossen wird, welches im Fehlerfall Gleichfehlerströme erzeugen kann. Der Errichter muss somit klären, ob das Betriebsmittel Gleichfehlerströme erzeugen könnte. Dies kann bei den meisten Betriebsmitteln mit Leistungselektronik der Fall sein.

Für Steckdosen ist die Sachlage nicht ganz so eindeutig. Es gibt in den Normen keine grundsätzliche Forderung, alle Steckdosen mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung vom Typ B oder B+ auszustatten. Da ein Laie an irgendeiner beliebigen Steckdose ein Betriebsmittel anschließen kann, welches ggf. Gleichfehlerströme erzeugen könnte, besteht die Gefahr, dass eine vorhandene RCD vom Typ A gar nicht oder verspätet auslöst. Im Regelfall sollten ortsveränderliche Betriebsmittel bis 4 kW als Wechsel- oder Drehstromanschluss jedoch so beschaffen sein, dass sie mit einer RCD Schutzeinrichtung vom Typ A – Schutzmaßnahme bei indirektem oder/und direktem Berühren – verträglich sind. Für steckerfertige Geräte mit mehr als 4 kW und für fest anzuschließende Betriebsmittel muss der Hersteller einen entsprechenden Projektierungshinweis liefern (DIN VDE 0160:1998-04). Diese Regelung trifft sicher für Geräte zu, die in der Europäischen Union gebaut wurden. Eine Überprüfung ist aber immer anzuraten.

Fazit: Für den festen Anschluss eines Betriebsmittels, welches im Fehlerfall Gleichfehlerströme erzeugt, ist eine RCD vom Typ B oder B+ vorzusehen. Steck-dosen müssen nicht grundsätzlich mit RCDs vom Typ B oder B+ geschützt sein. Beim Betrieb von ortsveränderlichen Betriebsmitteln über 4 kW ist jedoch zu prüfen, ob Gleichfehlerströme auftreten könnten. Dies gilt auch für ortsveränderliche Geräte mit Stecker. Gegebenenfalls sind die Steckdosen dann mit einer RCD vom Typ B oder B+ zu schützen (für Baustellen siehe auch: DGUV Information 203-006). Die Elektrofachkraft hat sich somit beim Hersteller zu informieren und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Weitere Informationen zur Auswahl und Koordination der Fehlerstromschutzeinrichtungen können der DIN VDE 0100-530:2011-06 entnommen werden.

Online-archiv

Im Internet sind unter www.diekaelte.de

alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

Fußnoten

Abkürzungen:

RCD = Residual Current Device (Fehlerstrom Schutzeinrichtung oder FI-Schutzschalter)

RCD Typ A: zum Schutz bei sinusförmigen Wechselfehlerströmen und pulsierenden Gleichfehlerströmen

RCD Typ B oder B+: zum Schutz bei sinusförmigen Wechselfehlerströmen und pulsierenden Gleichfehlerströmen sowie glatten Gleichfehlerströmen in Wechselspannungsnetzen

RCDs: RCD (Mehrzahl)

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