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Das sollten Sie wissen

    Praktischer Grenzwert

    Technik

    Frage Wie hoch ist der c-Wert des ­Kältemittels R 410A? Ich kann den Wert in meiner Unfallverhütungsvorschrift BGV D4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen nicht finden.

    Antwort Zunächst müssen wir Sie auf den aktuellen Stand bringen: Die Unfallverhütungsvorschrift BGV D4 (früher VBG 20) ist seit Ende 2004 außer Kraft gesetzt. Bau und Ausrüstung von kältetechnischen Anlagen und die Eigenschaften der Kältemittel werden inzwischen durch die Europäische Norm DIN EN 378 geregelt. Der Grenzwert, den Sie benötigen, nennt sich in der DIN EN 378 (August 2008) auch nicht mehr c-Wert, sondern praktischer Grenzwert (Practical Limit).

    Der praktische Grenzwert für ein Kältemittel ist nach der Definition der DIN EN 378 Teil 1 die höchste Konzentration in einem Personenaufenthaltsbereich, die noch keine akuten Maßnahmen für eine Flucht erfordert. Dieser Wert wird für die Festlegung der maximalen Kältemittel-Füllmenge des jeweiligen Kältemittels für einen bestimmten Anwendungsfall zugrunde gelegt.

    Der praktische Grenzwert wird daher herangezogen, um zu berechnen, welche Kältemittelmenge maximal in einen Personenaufenthaltsbereich gelangen darf, ohne dass Personen gefährdet werden.

    Beispiel: Ein Schulungsraum (allgemeiner Aufenthaltsbereich Klasse A) soll mit einer Multisplit-Klimaanlage klimatisiert werden. Als Kältemittel wird R 410A verwendet. Der Raum hat ein Volumen von 50 m3. Wie hoch darf die Kältemittelmenge sein, ohne dass zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen (Gassensor etc.)? Da das Kältemittel R 410A einen praktischen Grenzwert von 0,44 kg/m3 hat, ergibt sich eine maximale Kältemittelfüllmenge von 22 kg.

    1) DIN EN 378-1/A1 Norm-Entwurf, 2008-07

    Chemikalien-Klimaschutzverordnung

    Recht

    Einleitung Zur Umsetzung der F-Gase-Verordnung bzw. der ChemikalienKlimaschutzverordnung in die Praxis gab es in einigen Punkten noch Unklarheiten.

    Antwort Die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) hat nun Beschlüsse zu offenen Fragen hinsichtlich der Auslegung von Begriffen aus der F-Gase-Verordnung gefasst. An diesen Beschlüssen können sich die Landesbehörden orientieren. Letztlich maßgebend ist aber die Entscheidung der Landesbehörde. Die Beschlüsse haben damit zwar keine bindende Wirkung, aber es ist davon auszugehen, dass sich die zuständigen örtlichen Behörden an die Regelung halten werden.

    Hermetisch geschlossene Systeme

    Hermetisch geschlossene Systeme mit einer Kältemittelfüllmenge unter 6 kg sind von einigen Pflichten, die für Kälte-/Klimaanlagen über 3 kg gelten (z.B. Dichtheitsprüfung), ausgenommen.

    Laut F-Gase-Verordnung ist ein hermetisch geschlossenes System ein System, bei dem alle Bauteile, die Kältemittel enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind und das auch gesicherte (engl. capped) Ventile und gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten kann, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Beseitigung dienen und die eine geprüfte Leckagerate von weniger als drei Gramm pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben. Her­metisch geschlossene Systeme müssen als solche gekennzeichnet sein.

    Es wurde jetzt zusätzlich klargestellt, dass Kälteanlagen, in denen kältemittelführende Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder Bördel verbunden sind oder die halbher­metische Verdichter enthalten, nicht als herme­tisch geschlossene Systeme anzusehen sind.

    Zusammenfassung von Kältekreisläufen

    Die Kältemittelfüllmenge einer Anwendung ist u.a. maßgebend dafür, ob und wie häufig eine Anlage auf Dichtheit geprüft werden muss. Bisher herrschte Unklarheit dar­über, unter welchen Bedingungen mehrere Kältemittelkreisläufe zu einer Anwendung zusammengefasst werden. Die BLAC stellte jetzt fest, dass abgeschlossene Kältemittelkreisläufe einzeln betrachtet werden.

    Kaskadenartige Kältesysteme, bei denen es durch eine Leckage nicht zum gleichzeitigen Entweichen der Kältemittel aus den beteiligten Kältemittelkreisläufen kommen kann, sind nicht als eine Anwendung zu betrachten. Folglich können bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen, die Kältemengen der beteiligten Kreisläufe getrennt berücksichtigt werden.

    Dagegen sind mehrstufige Kälteanlagen, bei denen das Kältemittel der einzelnen Stufen in Verbindung steht, und diese damit gleichzeitig entweichen können, als eine Anwendung zu betrachten. Bei der Ermittlung der Pflichten hinsichtlich der Dichtigkeitskontrollen, müssen in diesem Fall die Kältemengen aller beteiligten Stufen addiert werden.

    Sachkunde für die Installation von Kälte-, Klimaanlagen oder Wärmepumpen

    Installation, Wartung, Instandhaltung, Rückgewinnung und Dichtheitsprüfung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur von Personal durchgeführt werden, das ein Sachkunde-Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Häufig wird nun die Frage gestellt, ob diese Regelung auch für Installationen gilt, die den Kälte­mittelkreislauf nicht unmittelbar betreffen.

    Von einer zertifizierungspflichtigen Installation im Sinne der ChemKlimaschutzV ist nicht auszugehen, wenn ein stationärer Kältesatz ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf aufgestellt wird und auch keine Dichtheitskontrolle nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) 842/2006 durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn in diesem Zusammenhang der Kältesatz mit anderen Anlagenteilen durch Leitungen verbunden wird, die kein Kältemittel enthalten, sondern nur mit einem Kühlmedium (z.B. Kühlsole) befüllt werden. Gleiches gilt, wenn der Kältesatz nur durch eine feste Stromleitung an das Energienetz angeschlossen wird. In diesen Fällen handelt es sich um ein Aufstellen des Kältesatzes. Einer Sachkunde­bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder Zertifizierung des Betriebes nach § 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV bedarf es für diese Arbeiten nicht.

    Dieses gilt ausdrücklich nicht für Kältemittelsätze in Split- oder Huckepackbauweise, bei denen Kältemittelleitungen verbunden werden müssen (auch mittels Schnellkupplung) und die vor Ort mit dem Kältemittel befüllt werden. Jegliches Verbinden von Kältemittelleitungen auch mittels Schnellkupplungen stellt eine Installation dar und darf nur durch sachkundiges Personal erfolgen. Dies betrifft auch Anlagen (Splitgeräte, Wärmepumpen) mit Kältemittelfüllmengen unter 3 kg.

    Online-Archiv

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    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

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