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Serie: UNTERNEHMENSNACHFOLGE (Teil 8):

Absichtserklärung und Kaufvertrag

Sind aber weiterhin mehrere Interessenten vorhanden, kann es sehr zweckmäßig sein, die Kaufkandidaten aufzufordern, nach einem vorgegebenen Schema eine Absichtserklärung Letter of Intent“ (LOI) mit den Eckdaten des angestrebten Kaufs abzugeben und auch zu unterschreiben. Diese Grundsatzerklärung sollte alle Bestandteile des später abzuschließenden Kaufvertrags enthalten: Kaufgegenstand, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Bedingungen, Garantien usw. In der Regel ergibt sich nach der Auswertung der abgegebenen Absichtserklärungen eine klare Reihenfolge der Interessenten. Wenn die Reihenfolge nicht eindeutig sein sollte, sind die Familie oder Dritte wie Nachfolgeberater, Steuerberater und Anwalt gefordert, Hilfestellung bei der Bewertung zu geben.

Wir warnen an dieser Stelle davor, bei einer Pattsituation bei Kaufpreis und sonstigen Konditionen zu versuchen, die Preisschraube nach oben zu drehen. Denn dann könnte der Effekt eintreten, dass man plötzlich allein dasteht und der Nachfolgeprozess neu gestartet werden muss. Es gibt in dem Gesamtkomplex Absichtserklärung genügend andere monetäre und nichtmonetäre Kriterien zur Festlegung der Reihenfolge, wer der geeignete Nachfolger ist. Der LOI ist also sehr gut geeignet, eine gewisse Hilfestellung bei der Auswahl zu geben und ist gleichzeitig eine Vorstufe des Kaufvertrags.

Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein gesetzlich normierter Vertragstyp, der zwei abgestimmte Willenserklärungen von Verhandlungspartnern wiedergibt, die auch als Angebot und Annahme bezeichnet werden. Der Verkäufer verpflichtet sich im Kaufvertrag zur Übereignung der festgelegten Kaufsache ohne Mängel und der Käufer geht die Verpflichtung ein, den vereinbarten Kaufpreis zum festgelegten Zeitpunkt zu zahlen. Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Bestimmte Rechtsformen (GmbH-Anteil) und vom Gesetzgeber festgelegte Rechtsgeschäfte (Immobilienverkauf) erfordern, dass ein notariell beglaubigter Kaufvertrag geschlossen wird. Natürlich kann man das Rechtsgeschäft auch in einen privatschriftlichen Part und einen notariellen Part aufteilen; diese Trennung sollte nur ein Fachmann vornehmen.

Der Umfang eines Kaufvertrags ist ein besonderes Kapitel! Zuerst muss man unterscheiden, ob es sich bei dem Kauf um einen Share-Deal oder um einen Asset-Deal handelt. Der in der Mehrzahl in der Praxis anzutreffende Share-Deal bedeutet, dass der Erwerber die Geschäftsanteile eines Unternehmens erwirbt und damit alles, was dem Unternehmen gehört. Die Historie des Unternehmens mit allen Unwägbarkeiten und Risiken wird miterworben. Diese Unsicherheit ist im Kaufpreis berücksichtigt. Trotzdem muss der Verkäufer dafür mittels Garantien und Gewährleistungen ein gewisses Sicherheitskorsett geben.

Bei einem Asset-Deal ist das Vertragswerk auf den ersten Blick einfacher, da nur die Gegenstände erworben werden, die im Kaufvertrag definiert und explizit genannt werden. Risiken aus geschäftlichen Vorfällen in der Vergangenheit (Gewährleistungen) bleiben außen vor. Das gilt auch für das Risiko des Eingangs aller Forderungen. Das verbleibt beim Verkäufer. Diskussionsbedarf ergibt sich in der Regel bei der Festlegung von Menge und Preis des Vorratsvermögens, das am Übergabestichtag vorhanden sein muss. Dasselbe gilt für Aufträge, die der Verkäufer begonnen, aber bis zum Übergabestichtag noch nicht beendet und abgerechnet hat: Wie weit ist die Ausführung? Was ist abgerechnet? Was ist mit der Gewährleistung? Das sind Themen, die im Vorfeld ausführlich besprochen und im Kaufvertrag gut ausformuliert sein müssen.

Diese kurze Aufzählung zeigt, dass sich ein Jurist an diesen Fragen und Problemen richtig abarbeiten kann. Bei unseren Projekten haben wir schon Verträge über zehn Seiten, aber auch solche über 60 Seiten erlebt. Wir plädieren im handwerklichen Mittelstand immer für einfache und praktikable Lösungen.

In der nächsten Folge der Artikelserie befassen wir uns damit, was nach dem Abschluss des Kaufvertrags und der Zahlung des Kaufpreises getan werden muss, damit die Übergabe reibungslos über die Bühne geht.

dirk.g.mueller@dmcon.de

www.dmcon.de

Dirk G. Müller,

Geschäftsführer der Beratungsfirma DMConsulting, Berlin / München

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