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NEUES VOM BIV

Neue Regelungen im Verpackungsgesetz

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes am 3. Juli 2021 treten bzw. traten zu unterschiedlichen Zeitpunkten diverse gesetzliche Änderungen in Kraft. Vor allem fürs Handwerk relevante Änderungen wurden zum 1. Juli 2022 wirksam. Bis dahin mussten sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Pflicht gilt unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart, für Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen genauso wie für Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, industrielle Verpackungen und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.

Was galt bisher?

Bereits zum 1. Januar 2019 hatte das Verpackungsgesetz die bis dahin geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Seitdem müssen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bei einem dualen System angemeldet werden.

Unter www.verpackungsregister.org sind alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen aufgeführt. Verpackungen für Geräte und Komponenten der Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik werden mehrheitlich vom Hersteller (Industrie, Großbetriebe) bei der Montage zurückgenommen, sie sind daher in aller Regel nicht systembeteiligungspflichtig.

Die Registrierungspflicht galt also bisher nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, d.h. Verpackungen, die mit Ware befüllt wurden und die bei dem privaten Endverbraucher oder ähnlichen Stellen anfielen. Wurde die Registrierungspflicht bislang von den Verpackungsproduzenten bzw. Großhändlern übernommen und hatte der Handwerker keine sonstigen systembeteiligungs-pflichtigen Verpackungen verwendet, so konnte bislang eine eigene Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister unterbleiben. Weiterhin waren bislang Unternehmen von der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID ausgenommen, die Verpackungen in den Verkehr brachten, welche nicht der Systembeteiligungspflicht unterlagen.

Was ist neu?

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 fallen die bisherigen Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Registrierungspflicht weg. Die Registrierungspflicht wird nun auch auf Hersteller von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen erweitert. Alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Welche Pflichten bestehen konkret?

Die Betriebe sind verpflichtet, sich mit ihren Stammdaten im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Zudem kann die Verpflichtung bestehen, einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Schließlich muss noch eine Datenmeldung zu den Verpackungsmengen im Verpackungsregister LUCID vorgenommen werden.

Seit dem 1. Juli 2022 muss die Registrierungspflicht umgesetzt sein. Unternehmen, welche bislang von den Ausnahmeregelungen profitiert haben, müssen nun dieser Pflicht nachkommen. Bereits registrierte Hersteller müssen prüfen, ob bei Ihnen auch nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen anfallen, die bislang nicht gemeldet waren, und ggf. ihre Registrierungen anpassen.

Verpackungen, die mit Ware befüllt sind, welche nicht, nicht richtig oder vollständig registriert sind, dürfen ab dem 1. Juli 2022 nicht in Verkehr gebracht werden bzw. nicht zum Verkauf angeboten werden, zudem drohen Bußgelder bei Nichtbeachtung.

Seit dem 5. Mai 2022 ist die Registrierung über die Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister, www.verpackungsregister.org, möglich.

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