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13. KK-Fachtagung in Darmstadt

Rechtssicherheit in der Praxis des Kälteanlagenbaus

Ein Anlass, in diesem Jahr ein nichttechnisches Thema anzubieten, war, dass Kältefachfirmen vermehrt die Beratungsstellen von BIV und VDKF für juristische Fragestellungen in Anspruch nehmen bzw. genommen haben. Vielfach wurden immer die gleichen Fragen gestellt, und zwar erst dann, wenn ein Rechtsstreit drohte. Deswegen hatten die Veranstalter auch die Justiziare der beiden Branchenverbände eingeladen – RA Dr. Stephan Osnabrügge (VDKF) und RA Thomas Heuser (BIV). Zu den häufigsten Themen und drängenden Problemen gehören Gewährleistung, Vertragsgestaltung, Arbeitgeberpflichten und auch die Gefährdungsbeurteilungen.

Der Teilnehmerkreis setzte sich aus Herstellern, Betreibern, Kältefachbetrieben und weiterer Interessierten zusammen. 65 Teilnehmer nutzten dieses Angebot, darunter zehn Kälten“, die die KK-Redaktion über ihre Facebook-Seite ausgelost und eingeladen hatte.

RA Dr. Stephan Osnabrügge, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Sozietät Pauly & Partner in Bonn, startete die Vortragsreihe mit seinem recht unterhaltsam vorgetragenen Thema Arbeitsrecht für die Praxis im Handwerksbetrieb“. Er gliederte seinen Vortrag in vier Teile: Vor dem Arbeitsvertrag/-verhältnis (AV), Begründung AV, während AV und Beendigung AV. Seine Ausführungen untermauerte er durch Praxisbeispiele und band die Teilnehmer durch Fragen ein.

Rechtsvorschriften für den Umgang mit brennbaren Kältemitteln“ hieß das Thema von RA Hanno Freimüller, Kanzlei Paul & Partner, Berlin. In diesem Beitrag wurden die generellen, speziellen und sonstigen Regelungen vorgestellt und auf die speziellen Vorschriften für die Kälteanlagen eingegangen. Weiteres Thema war der Arbeitsschutz und Konsequenzen bei Unfällen.

Stephan Hofmann erläuterte die Durchführungsverordnung 2015/2067 zur Zertifizierung gemäß F-Gase-Verordnung. Hier wurde deutlich, dass die Anforderungen an die Personen-Zertifizierung deutlich erhöht wurden. Der Fragenkatalog für die Prüfung wurde derart angeho-ben, dass die Schulung nicht mehr in Kurzseminaren von zwei bis fünf Tagen zu bewältigen ist. In der anschließenden Diskussion stellte sich unter anderem heraus, dass die Gültigkeit von Betriebszertifizierungen von einzelnen Gewerbeaufsichtsämtern unterschiedlich gehandhabt wird: meistens unbefristet, aber beispielsweise in Karlsruhe befristet auf drei Jahre.

Gefährdungsbeurteilungen: Begriff, Pflichten des Unternehmers, rechtliche Grundlagen, Strukturierung“ lautete der Vortrag von Kay Kuchling, Fachkraft für Arbeitssicher-heit (Kältebranche), NKF, Springe. In der Betriebssicherheitsverordnung von 2015 ist in §3 die Gefährdungsbeurteilung geregelt. Kuchling machte in seinem Vortrag u. a. deutlich, wie wichtig es ist, dass Firmen ihren Mitarbeitern die erforderlichen Unterlagen aushändigen.

Über Gewährleistungsrecht im Werkvertrag“ referierte im Anschluss RA Thomas Heuser, Siegburg. Heuser führte aus, dass Rechtsprobleme im Gewährleistungsrecht aus Rechtsbeziehungen in einem Vertragsverhältnis innerhalb einer Vertragskette entstehen, je nachdem wer etwas vom wem kauft/verkauft oder einbaut/einbauen lässt. Dabei werden häufig Fehler gemacht bzw. behauptet, und es kann zu Streitigkeiten kommen. Ganz wichtig ist dabei auch die klare Unterscheidung zwischen einem Kauf- und einem Werkvertrag.

Den letzten Beitrag lieferte Dipl.-Ing. Klaus Reisner, Ingenieurbüro für Kälte-technik Reisner + Kettler GmbH, Dortmund. Der von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-ständige für das Kälteanlagenbauerhandwerk berichtete über exemplarische Fälle aus der Praxis mit den Schwerpunkten Ortstermin“ und Beweissicherungsverfahren“. Anhand von anonymisierten Praxisbeispielen wurde deutlich, dass für einen Sachverständigen das benötigte Wissen weit über den Kältemittelkreislauf hinaus geht und die technische Dokumentation oft von entscheidender Wichtigkeit ist. SI

Die Tagungsunterlagen respektive Vortragsfolien der Referenten sind wie gewohnt nur für die Teilnehmer der Tagung auf der Webseite unter www.diekalte.de abrufbar.

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