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Das sollten Sie wissen

    Anforderungen an Maschinenräume

    Kälteanlagen

    Frage Gibt es spezielle Anorderungen an einen Maschinenraum für Kälteanlagen?

    Antwort In der DIN EN 378-1 werden Maschinenräume wie folgt beschrieben:

    • Maschinenraum Vollständig umschlossener Raum oder Gehäuse, der nur befugten Personen zugänglich ist und zur Aufstellung von Teilen der Kälteanlage oder der gesamten Kälteanlage dient. Ein Maschinenraum darf weitere Bauteile enthalten, sofern die Anforderungen an die Aufstellung mit den Anforderungen an die Sicherheit der Kälteanlage kompatibel sind.
    • Besonderer MaschinenraumMaschinenraum, der nur zur Aufstellung der gesamten Kälteanlage oder von Teilen der Kälteanlage vorgesehen ist. Er ist nur für sachkundiges Personal für die Instandhaltung und Instandsetzung der Kälteanlage zugänglich.

    In der DIN EN 378-3 findet man die Anforderungen, die ein Maschinenraum erfüllen muss. Für Maschinenräume bzw. besondere Maschinenräume, in denen Kälteanlagen untergebracht sind, gelten die folgenden Grundsätze:

    a) Maschinenräume dürfen für die Unterbringung von kältetechnischen Komponenten der Kälteanlage benutzt werden, sie müssen jedoch nicht ausschließlich dazu dienen;

    b) Kältemittelgas, das aus Maschinenräumen entweicht, darf nicht in benachbarte Räume, Treppenaufgänge, Höfe, Gänge oder Entwässerungssysteme des Gebäudes gelangen und muss gefahrlos abgeführt werden;

    c) im Falle einer Gefahr muss der Maschinenraum unverzüglich verlassen werden können;

    d) die Luftzufuhr zu Verbrennungsmaschinen, Heizkesseln oder Drucklufterzeugern muss von einer Stelle kommen, an der kein Kältemittelgas vorhanden ist. Falls derartige Einrichtungen in einem besonderen Maschinenraum aufgestellt werden, muss die Luft von außerhalb des Raumes zugeführt werden;

    e) brennbare Materialien, ausgenommen Kältemittel und Öl für Wartungsarbeiten, dürfen in Maschinenräumen nicht gelagert werden;

    f) zum Abschalten der Kälteanlage ist außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür eine Fernabschaltung vorzusehen;

    g) es ist eine mechanische Lüftung vorzusehen. Eine mechanische Lüftung ist mit einer unabhängigen Notsteuerung außerhalb des Maschinenraums und in der Nähe seiner Tür auszurüsten;

    h) nach außen führende Öffnungen dürfen sich nicht unter Flucht- und Rettungstreppen befinden;

    i)alle Rohrleitungen und Kanäle, die durch Wände, Decken und Böden von Maschinenräumen führen, müssen dicht sein;

    j) geeignete Feuerlöschausrüstungen müssen vorhanden sein;

    k) Alarmeinrichtungen und Detektoren müssen vorhanden sein.

    Die Punkte a) und e) gelten nicht für besondere Maschinenräume!

    Neue energiesparende Wärmeträgerflüssigkeit

    Kältefluide

    Bei der Entwicklung neuer Wärmeträgerflüssigkeiten gab es vor Kurzem einen entscheidenden Durchbruch. Es wurde eine neue suprafluide Flüssigkeit entdeckt, die diese Eigenschaft schon bei einer Temperatur von 4 °C zeigt.

    Die Suprafluidität bezeichnet in der Physik den Zustand einer Flüssigkeit, bei dem sie jede innere Reibung verliert. Gleichzeitig weisen suprafluide Flüssigkeiten eine ideale Wärmeleitfähigkeit auf. Diese Eigenschaften ermöglichen den Betrieb von praktisch verlustfrei arbeitenden Sekundärkreisläufen. Durch die fehlende innere Reibung hat die Flüssigkeit eine Viskosität von nahezu Null. Daher treten praktisch keine Druckverluste auf und eine minimale Pumpenleistung ist erforderlich. Weiterhin gibt es durch die ideale Wärmeleitfähigkeit praktisch keine Wärmeübertragungsverluste und die benötigte Menge an Wärmeträgersubstanz ist sehr gering.

    Die neue Wärmeträgerflüssigkeit kann damit enorme Energieeinsparungen in Anlagen mit Sekundärkreisläufen bewirken und beispielsweise giftigen oder brennbaren Kältemitteln, die nicht für jeden Aufstellungsbereich geeignet sind, zum Durchbruch verhelfen.

    Neue GGVSEBZ

    Verordnungen

    Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ist nun auf Zweiräder ausgeweitet worden. Für den bisherigen Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung gibt es praktisch keine Änderungen. Die kurzfristige Anpassung war erforderlich, da durch die enge Situation in vielen Städten gerade im Servicebereich häufig Fahrräder oder auch Motorräder als Verkehrsmittel genutzt werden. Besonders in Großstädten spart dies die lästige Parkplatzsuche und damit Zeit und Parkgebühren. Auch Verkehrsstaus lassen sich häufig auf speziellen Fahrradspuren oder Radwegen überholen. Ein weiteres wichtiges Argument für die Nutzung von Zweirädern im Servicebereich ist, dass es inzwischen zahlreiche E-Bikes gibt, mit denen auch der Transport von größeren Lasten kein Problem mehr ist.

    Die neue GGVSEBZ1 wird zum 1. April 2013 in Kraft treten. Sie enthält unter anderem Regelungen zur Ladungssicherung auf Zweirädern, zu maximalen Transportmengen und zur geforderten Sachkunde. Kein Thema ist dagegen die Belüftung der Zweiräder. Für den Transport gefährlicher Güter auf Zweirädern ist eine zusätzliche Sicherheitsunterweisung mit Sachkundeprüfung einschließlich Fahrprobe erforderlich.

    Zur Ladungssicherung beim Transport von Druckgasflaschen auf Zweirädern fordert die GGVSEBZ ein spezielles Gurtsystem und einen zusätzlichen Ventilschutz. Die erlaubten Transportmengen für verflüssigte Gase entsprechen denen in anderen Fahrzeugen. Auch hier liegt die höchstzulässige Transportmenge bei der Zahl 1000. Der Gesetzgeber plant auch für das nächste Jahr eine Erweiterung der Gefahrgutverordnung. Dann soll der Transport gefährlicher Güter im öffentlichen Personennahverkehr aufgenommen werden. Weitere Informationen zu den neuen Transportmöglichkeiten mit E-Bikes finden Sie unter: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/die-fahrradtrends-fuer-das-jahr-2013/278/1381.

    1 GGVSEBZ Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt und Zweiräder vom 29. Februar 2013, BGB l. I S. 347 vom 4.03.2013

    Neue Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 744 Stationäre CO2-Druckbehälter

    Vorschriften

    Frage Ein Kunde machte mich darauf aufmerksam, dass es neue Regelungen für die Verwendung von CO2 als Kältemittel gibt. Ist das richtig?

    Antwort Die neue Berufsgenossenschaftliche Regel BGR 744 Stationäre CO2-Druckbehälter, die bisher nur für den Einsatz zur Versorgung von Getränkeschankanlagen anzuwenden war, gilt ab 1.04.2013 auch für die Verwendung als Kältemittel. Die BGR 744 schreibt unter anderem vor, in Räumen, in denen es zu erhöhten Konzentrationen von Kohlenstoffdioxid kommen kann, Pflanzen aufzustellen. Dies dient sowohl dem Umweltschutz als auch dem Personenschutz, da das Gas von den Pflanzen aufgenommen und unschädlich gemacht wird.

    Als Mindestbepflanzung zum Schutz gegen erhöhte Kohlenstoffdioxidkonzen­trationen wird pro Kubikmeter Raumvolumen eine Grünpflanze, wie z. B. ein Ficus Benjamini, mit einer Blattwerkoberfläche von einem Quadratmeter (ermittelt nach E DIN A44 Berechnung der Oberfläche von Grünzeug) gefordert. Für eine ausreichende Beleuchtung der Pflanzen (500 Lux rund um die Uhr) muss gesorgt werden, damit die Pflanze effektiv arbeiten kann. Auf weitere Vorkehrungen gegen gefähr­liche CO2-Konzentrationen, wie Raumluftüberwachung, Belüftung etc., kann aber trotz der Bepflanzung nicht verzichtet werden.

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