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Betriebssicherheitsverordnung

Ladungssicherung

Frage: In den Transportfahrzeugen unseres Kälte-Klima-Fachbetriebes werden Kältemittel in Druckgasflaschen sowie weitere Werkzeuge und Ausrüstungen mitgeführt. Zur Sicherung während der Fahrt benutzen wir Zurrgurte. Gibt es Vorschriften für die Prüfung von Zurrgurten zur Ladungssicherung? Was ist hierbei zu beachten?

Antwort: Zurrgurte sind Arbeitsmittel in Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und unterliegen somit der Anforderung dieser Verordnung. Für Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV und § 10 BetrSichV). Die in der VDI-Richtlinie 2700 Blatt 3.1 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) enthaltenen Hinweise zu Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind die anerkannten Regeln der Technik.

Bewährte Praxis ist, die Zurrmittel mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person kontrollieren zu lassen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen sind die Zurrmittel außer Betrieb zu nehmen. Entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Gegebenheiten können zwischenzeitlich weitere Kontrollen durch eine befähigte Person erforderlich werden, vgl. Ausführungen der Bau-BG zur Ladungssicherung [1].

Als Prüfgrundlagen dienen neben der VDI-Richtlinie die einschlägigen Normen DIN EN 12195-1 und 12195-2 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften und Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern; erhältlich unter www.beuth.de).

Eine zur Prüfung befähigte Person (§ 2 Abs. 6) ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt.

Die Voraussetzungen, die die befähigten Personen erfüllen müssen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Im Regelfall wird die befähigte Person durch die Teilnahme an einem entsprechenden Seminar fachlich aus- bzw. weitergebildet.

Weiter sind in der BetrSichV § 14 „Prüfungen von Arbeitsmitteln“ und TRBS 1201 Anforderungen an die Dokumentation genannt:

Auszug TRBS1201 / 8.3Dokumentation

(1) Gemäß §14 Abs.7 BetrSichV müssen die Aufzeichnungen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • Art der Prüfung,
  • Prüfumfang,
  • Ergebnis der Prüfung und
  • Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten eine elektronische Signatur.
  • Die Aufzeichnungen müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden.

    (2) Zusätzlich zu den in Abs.1 genannten Mindestangaben ist auch der Anlass der Prüfung anzugeben, z. B. Prüfung vor erstmaliger Verwendung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach prüfpflichtiger Änderung.

    (3) Prüfungen können auch in elektronischer Form dokumentiert werden. Der nach §14 Abs.7 Satz4 BetrSichV erforderliche Nachweis der durchgeführten Prüfung kann z. B. durch eine Prüfplakette, eine Stempelung oder eine Kopie der Prüfaufzeichnung erfolgen.

    (4) […]

    Akzeptabel wäre es, wenn die genannten Punkte in Form einer Checkliste abgefragt und aufgezeichnet werden.

    Die bei der Ladungssicherung verwendeten Zurr- und Hilfsmittel unterliegen erheblichem Verschleiß, der bis zur „Ablegereife“ führen kann. Vor der Verwendung eines Zurrgurtes wird dieser auf Eignung und offensichtliche Mängel kontrolliert.

    Die Kontrolle umfasst die Auswahl des richtigen Gurtes (auf dem Etikett ist z.B. die zulässige Zurrkraft, die Standard-Vorspannkraft und die Nutzlänge des Zurrmittels angegeben) sowie die Feststellung erkennbarer Schäden des Gurtbandes, der Ratsche und des Hakens.

    Nachdem der Zurrgurt angeschlagen wurde, wird außerdem kontrolliert, ob der Gurt z.B. wie vorgesehen sitzt, die Haken korrekt eingelegt sind und der Gurt nicht über scharfe Kanten geführt wird. Die Prüfung, die über die offensichtlichen Mängel hinausgeht, obliegt der hierzu bestellten befähigten Person.

    Die Zurrmittel zur Ladungssicherung müssen gemäß VDI 2700 Blatt 2 den anerkannten Regeln der Technik (DIN EN 12195-2 für Zurrgurte aus Chemiefasern) entsprechen.

    Zurrgurte: Zurrgurte sind Gurtbänder, die aus synthetischen Fasern (meistens Polyester) gefertigt sind. Jeder Zurrgurt muss gekennzeichnet sein. Bei einem zweiteiligen Zurrgurt müssen sowohl das Losende (Zurrgurt) als auch das Festende (Zurrgurt mit Spannelement z.B. Ratsche) gekennzeichnet sein. Diese einzelnen Zurrgurt-Teile müssen die gleiche Zurrkraft aufnehmen können. Der Hersteller muss dem Anwender eine Bedienungsanleitung mitliefern. Dieses kann z.T. durch Aufnäher erfolgen.

    Je nach Sicherungsverfahren kann der Gurt unterschiedliche Kräfte aufnehmen:

  • Die Zurrkraft „LC“ [2] (Lashing Capacity) ist die größte Kraft, für die ein Zurrgurt im geraden Zug im Gebrauch ausgelegt ist. Die Zurrkraft „LC“ gibt nicht an, welche Ladungsgewichte gesichert werden können oder welche Vorspannkraft erreichbar ist.
  • Für das Direktzurren (diagonal, schräg und horizontal) ist der LC-Wert zu berücksichtigen, da das Zurrmittel direkt auf Zug belastet wird.
  • Beim Niederzurren wird über die Handkraft „SHF“ die Vorspannkraft „STF“ erzeugt. Mit dieser Vorspannkraft wird das Ladegut auf die Ladefläche gedrückt und erhöht die Reibungskraft zwischen Ladegut und Ladefläche. Damit ermittelt werden kann, welche Vorspannkräfte erzeugt werden, dürfen nur Zurrgurte zum Niederzurren verwendet werden, die auf der Kennzeichnung den „STF“-Wert angegeben haben. Am Markt sind Ratschen erhältlich, mit denen Vorspannkräfte von STF 750 daN (entspricht 7500 N) erreicht werden können.
  • Achtung: Zurrgurte für Ladungssicherung dürfen keine CE-Kennzeichnung haben, da sie keiner entsprechenden EU-Richtlinie unterliegen.

    Benutzung: Bei der Benutzung von Zurrgurten ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Grundsätzlich gilt Folgendes:

    Zurrgurte dürfen nicht:

  • verwendet werden, wenn die Kennzeichnung fehlt oder nicht mehr eindeutig lesbar ist,
  • geknotet werden,
  • zum Heben verwendet werden,
  • ohne Kantenschutz oder Kantengleiter, bei Ladegütern mit scharfen Kanten oder rauen Oberflächen eingesetzt werden,
  • beim Zurren verdreht werden.
  • Spannelemente:

  • müssen nach dem Spannvorgang arretiert werden,
  • dürfen nicht auf Biegung beansprucht werden,
  • dürfen nicht mit Verlängerungen gespannt werden.
  • Verbindungselemente dürfen:

  • nicht auf Biegung beansprucht werden,
  • nur verwendet werden wenn z. B. Spitzhaken, Klauenhaken, Flachhaken im Hakengrund belastet werden.
  • Ablegereife: Zurrgurte dürfen nicht verwendet werden (d.h. sie sind „ablegereif“) bei:

  • Garnbrüchen und -schnitten im Gewebe von mehr als 10 Prozent des Querschnitts,
  • fehlender oder unlesbarer Kennzeichnung,
  • Verformungen, Anrissen, Brüchen oder anderen Beschädigungen an Spann- oder Verbindungselementen,
  • Beschädigungen an tragenden Nähten,
  • Verformungen durch Wärmeeinfluss, z.B. Reibung, Strahlung,
  • Schädigungen infolge Einwirkung aggressiver Stoffe.
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