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Das sollten Sie wissen …

Kältemittel

Füllen von Kältemittelgemischen mit hohem Temperaturgleit

Frage Im Beitrag zur Umstellung einer R 22-Anlage auf das Kältemittel R 407 F in der letzten Ausgabe der KK wurde erwähnt, dass vor der Umstellung im Rahmen des Filtertrocknerwechsels ein Füllanschluss in die Flüssigkeitsleitung eingebaut werden sollte. Warum wird diese Maßnahme empfohlen?

Antwort Kältemittel mit einem hohen Temperaturgleit, wie z. B. R 407 F, dürfen nur flüssig aus dem Kältemittelbehälter entnommen werden, um eine Konzentrationsverschiebung zu vermeiden. Die Entnahme aus der Dampfphase hätte zur Folge, dass die leichter siedenden Komponenten in zu hoher Konzentration in die Anlage gefüllt werden und dass sich die schwerer siedenden Komponenten in der Flasche anreichern.

Um das Kältemittel auch flüssig in die Anlage füllen zu können, ist es empfehlenswert, einen Füllanschluss in die Flüssigkeitsleitung einzubauen. Zum Füllen mit Kältemittel wird dann das Sammlerabsperrventil geschlossen und das Absperrventil am Füllanschluss geöffnet, um aus der flüssigen Phase der Flasche in die Flüssigkeitsleitung einfüllen zu können. Der Verdampfer wird praktisch über die Flasche“ versorgt. Der Füllstand im Sammler muss natürlich ständig beobachtet werden, um die Anlage nicht zu überfüllen.

Würde man über die Saugseite füllen, dann wäre sicherzustellen, dass einerseits aus der Flasche flüssig entnommen wird, aber andererseits am Verdichter kein flüssiges Kältemittel ankommt. Da meist nicht genug Wärmeenergie zugeführt werden kann, muss der Kältemittelzufluss stark gedrosselt werden und das Füllen nimmt viel Zeit in Anspruch. Das zuvor beschriebene Verfahren ermöglicht dagegen ein schnelleres Befüllen der Anlage.

Arbeitsrecht

Urlaubsansprüche

Frage Oftmals bereitet die Gewährung von Urlaubsansprüchen Kopfzerbrechen. So kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeiter für das laufende Kalenderjahr ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch bereits ausgeschöpft haben und im laufenden Jahr eigentlich kein Urlaub mehr gewährt werden kann. In solchen Fällen bitten die Mitarbeiter möglicherweise darum, im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden Urlaubsanspruch bereits im laufenden Kalenderjahr Urlaub nehmen zu können, der dann von dem Urlaubsanspruch des nächsten Jahres in Abzug gebracht werden soll. Die meisten Arbeitgeber sind hiermit einverstanden. Geht das?

Antwort Nein, es geht nicht! Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen (bei einer 6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstagen (bei einer 5-Tage-Woche) kann nur in dem Jahr genommen werden, in dem er entstanden ist. Nicht möglich ist es, quasi im Vorgriff im laufenden Kalenderjahr Urlaub zu gewähren und diesen von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch des nächsten Jahres in Abzug zu bringen. Dies ist lediglich möglich für den zusätzlich über den gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährten bzw. vereinbarten Urlaub. Gewährt also der Arbeitgeber im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr Urlaub, so kann er diese Urlaubstage nicht von dem im nächsten Jahr entstehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch in Abzug bringen.

Wie ist zu verfahren? Soweit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer lediglich der gesetzliche Urlaubsanspruch vereinbart ist, kann der Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr nur unbezahlt von der Arbeit freigestellt werden, falls sein gesetzlicher Urlaubsanspruch bereits aufgebraucht ist. Hierbei sollte aber schriftlich vereinbart werden, dass für den Zeitraum von … bis … der Mitarbeiter unbezahlt von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Hat der Arbeitnehmer neben dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch noch Anspruch auf weitere Urlaubstage, muss schriftlich vereinbart werden, dass der im laufenden Geschäftsjahr zusätzlich gewährte Urlaub im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden zusätzlich und übergesetzlichen Urlaubsanspruch verrechnet wird. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Arbeitgeber nicht mehr Urlaub im Vorgriff gewährt, als an übergesetzlichem Urlaub vereinbart wurde. Hat also der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer 30 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche vereinbart, wären 20 Tage davon gesetzlicher Urlaub und zehn Tage übergesetzlicher Urlaub. Wäre also bereits im Dezember der gesamte Urlaubsanspruch des Mitarbeiters von 30 Tagen aufgebraucht, so könnte der Arbeitgeber im Monat Dezember maximal zehn Arbeitstage im Vorgriff auf den im nächsten Jahr entstehenden (übergesetzlichen) Urlaub gewähren und nicht mehr.

Dieser Rechtstipp stammt von AlbrechtBreit, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Ar-beits-, Bau- und Architektenrecht, Partnerder Kanzlei Besier & Breit, BockenheimerAnlage  7, 60322 Frankfurt/Main, Telefon: 0 69/8 70 01 78 90, zentrale@besier-breit.de

Kälteanlagen

Aufzeichnungspflichten

Frage Ab wann gelten die Aufzeichnungspflichten für Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und Füllmengen unter 3 kg? Müssen in den Aufzeichnungen Angaben zu den enthaltenen Treibhausgasen in CO2-Äquivalenten gemacht werden?

Antwort Aufzeichnungen sind gemäß Verordnung (EU) Nr. 517/2014 für Einrichtungen zu führen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist. Für alle anderen Einrichtungen gilt keine Aufzeichnungspflicht. Geprüft werden müssen ortsfeste Kälteanlagen, ortsfeste Klimaanlagen, ortsfeste Wärmepumpen und Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, sofern sie mindestens 5 t CO2-Äquivalente fluorierte Treibhausgase bzw. 10 t CO2-Äquivalente im Falle hermetisch geschlossener Einrichtungen enthalten.

Eine Ausnahme bilden Einrichtungen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (6 kg im Fall von hermetisch geschlossenen Einrichtungen), die erst ab 1. Januar 2017 Kontrollen unterzogen werden müssen. Die EG-Verordnung 517 / 2014 schreibt hinsichtlich der Einheit, in der die Füllmenge in den Aufzeichnungen anzugeben ist, nichts vor. In Artikel 6 heißt es lediglich die Aufzeichnungen müssen u. a. folgende Angaben enthalten:

Menge und Art der fluorierten Treibhausgase

Menge der fluorierten Treibhausgase, die ... hinzugefügt wurde.

Hier ist nicht die Rede davon, dass die Angaben auch in CO2-Äquivalentengemacht werden müssen. Es ist aber in jedem Fall empfehlenswert, den GWP-Wert des Kältemittels und die Füllmenge in CO2-Äquivalenten in den Angaben zur Anlage anzugeben, da diese Information wichtig für die Einstufung der Häufigkeit der Dichtheitskontrolle ist.

Kälteanlagen

Kennzeichnung von Anlagen

Frage Ab wann müssen Kälteanlagen mit fluorierten Treibhausgasen und einer Kältemittelfüllmenge unter 3 kg gekennzeichnet werden? Gibt es da nicht eine Übergangsfrist bis 2017?

Antwort Die Kennzeichnungspflicht be-trifft (bereits seit 2008) auch Anlagen mit Füllmengen unter 3 kg. Betroffen sind alle Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit fluorierten Kältemitteln gefüllt sind, einschließlich der mobilen Einrichtungen, unabhängig von deren Füllmenge.

Es gibt allerdings eine Übergangsfrist, die besagt, dass ab 2017 auf der Kennzeichnung aller Anlagen mit geregelten Treibhausgasen, neben der Füllmenge in kg, auch die Menge der enthaltenen Treibhausgase in CO2-Äquivalenten und der GWP-Wert anzugeben ist [Artikel 12, (2) c)]. Allerdings ist es empfehlenswert, für Neuanlagen die Kennzeichnung schon heute anzupassen.

Im Übrigen erfolgt die Kennzeichnung weiterhin gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007, welche besagt, dass die Menge der fluorierten Treibhausgase“ in Kilogramm anzugeben ist. Diese Vorgabe ist auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg einzuhalten, so dass eine Füllmenge von 150 g durch die Angabe 0,15 kg“ dargestellt wird.

Die Europäische Kommission kann die Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 aufheben oder durch neue Verordnung ersetzen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Da die Kennzeichnungspflicht das Inverkehrbringen von Geräten betrifft, sind Altgeräte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen.

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