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Aufarbeitung von Kältemitteln

Schlüssel zur Versorgungssicherheit & Ressourcenschonung

Die überarbeitete F-Gas-Verordnung 2024/573 macht die Wiederverwendung von Kältemitteln zu einer Notwendigkeit. Mit der jüngsten Revision wurden sowohl Einsatzgrenzen als auch der Phase-Down deutlich verschärft. Die Quote sinkt in kurzer Zeit spürbar: Lag 2023 die Restquote für die Einfuhr fluorierter Treibhausgase noch bei 82,3 Mio. t CO₂-Äquivalent, stehen 2025/2026 nur noch 42,9 Mio. t zur Verfügung – ein Rückgang um 48 % innerhalb von zwei Jahren. Kältemittel mit hohem GWP sind besonders betroffen.

Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Versorgung: Würde die Quote ausschließlich für R-410A genutzt, ergäbe das rechnerisch rund 53.630 Fässer; bei R-513A wären es dagegen etwa 161.544 Fässer (bedingt durch den geringeren GWP). Bis 2030 schrumpft die Quote schrittweise auf 9,1 Mio. t. Gleichzeitig sind weiterhin zahlreiche Anlagen mit Hoch-GWP-Kältemitteln in Betrieb – deren Servicebedarf belastet die Quote überproportional.

Die konsequente Antwort lautet: Aufarbeitung und Wiederverwendung. Aufgearbeitete Kältemittel fallen nicht erneut unter die Quote, da sie bereits in der EU sind und nicht nochmals quotiert werden müssen. Hinzu kommen regulatorische Vorteile: Für Frischware mit GWP > 2.500 gilt in stationären Kälteanlagen seit dem 01.01.2025 (und ab 2026 auch in Klimaanlagen und Wärmepumpen) ein Nachfüllverbot. Aufgearbeitete Kältemittel dürfen hingegen – je nach Anwendung – deutlich länger eingesetzt werden (Kälte bis 31.12.2029; Klima/Wärmepumpen bis 31.12.2031). Ab 2032 sinkt die Frischware-Nachfüllgrenze in der Kälte auf GWP 750; für aufgearbeitete Kältemittel im Bereich GWP 750–2.499 besteht weiterhin keine Einsatzgrenze.

Praktische Umsetzung: Verantwortung und Rückgewinnung

Voraussetzung für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft ist die fachgerechte Rückgewinnung und Rückführung. Dabei sind sowohl Betreiber als auch Fachbetriebe gefordert. Betreiber tragen die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls „gebrauchtes Kältemittel“. In der Praxis beauftragen sie damit einen Fachbetrieb, sofern kein eigenes zertifiziertes Personal vorhanden ist. Dieser muss Kältemittel sachgerecht zurückgewinnen, dokumentieren und der Aufarbeitung zuführen oder recyceln.

Der größte Hebel für eine erfolgreiche Aufarbeitung ist die sortenreine Sammlung. Bereits die DIN EN 378 fordert sie; das Vermischen verschiedener Kältemittel ist unzulässig (DIN EN 374-4 6.3.2.5) – und in der Aufarbeitung technisch problematisch. Um den Fachbetrieben die Arbeit im Alltag zu erleichtern, stellt die Westfalen-Gruppe praxistaugliche Gruppenflaschen für brennbare und nicht brennbare Kältemittel zur Verfügung. Solche Flaschen lassen sich bis zur Befüllung universell innerhalb der definierten Stoffgruppe nutzen. Mit der ersten Befüllung wird das Gebinde auf einen Stoff festgelegt – die korrekte Kennzeichnung durch das Ankreuzen der UN-Nummer ist zwingend erforderlich.

Aufarbeitung ist gelebte Kreislaufwirtschaft

Damit wird ein häufiges Problem in der Praxis gelöst: der nicht rechtskonforme Transport. Zweckentfremdete Flaschen mit falscher oder improvisierter Beschriftung („Filzstiftlösung“) verstoßen gegen ADR-Vorgaben – mit entsprechenden Haftungs- und Strafrisiken. Ebenso kritisch ist die Überfüllung von Abfallgebinden. Deren zulässige Füllmenge liegt bewusst unter der von Frischware-Gebinden gleichen Volumens, da Verunreinigungen möglicherweise nicht kondensierbar sind und im Gaspolster zu unkontrollierbaren Drücken führen. Im Extremfall droht das Bersten. Zusätzlich gilt: Viele brennbare Kältemittel haben geringere Dichten – die maximal zulässigen Füllmengen sind entsprechend niedriger und werden in der Praxis häufiger überschritten.

Die Aufarbeitung: Vom Gebinde zur Analyse

Jede einzelne Flasche durchläuft vor der Aufarbeitung eine Analyse. Entfernt werden Verunreinigungen wie Feuchtigkeit, Öl, nicht kondensierbare Fremdgase (z. B. Luft oder Stickstoff) und partikuläre Verunreinigungen. Fremde Kältemittel lassen sich hingegen nicht herausfiltern. Deshalb wird analytisch gezielt nach Stoffabweichungen gesucht. Liegt der Anteil eines Fremdkältemittels über 1 %, gilt das Gemisch als sortenunrein und ist nicht für die Aufarbeitung geeignet.

Sortenreine Kältemittel und Kältemittelgemische (Blends) durchlaufen den eigentlichen Aufarbeitungsprozess. Das Qualitätsziel orientiert sich dabei an der AHRI 700 und der aktuell in Überarbeitung befindlichen DIN 8960. Diese definieren Grenzwerte für Wassergehalt, nicht kondensierbare Gase, Ölrestgehalt und weitere Verunreinigungen.

Prozessbedingt geht ein geringer Teil des Kältemittels verloren. Der Großteil der übernommenen Menge kann jedoch wieder auf Produktspezifikation gebracht und als aufgearbeitetes Kältemittel bereitgestellt werden. Die Rückgewinnungsquote hängt maßgeblich von der Ausgangsqualität und dem Verschmutzungsgrad ab. Bei Blends ist zusätzlich sicherzustellen, dass das ursprüngliche Mischungsverhältnis erhalten bleibt. Eine abschließende Analyse bestätigt, dass das aufgearbeitete Produkt den Qualitätsanforderungen eines Neu-Kältemittels entspricht.

Ein häufiges Problem in der Praxis: nicht rechtskonformer Transport

Saubere Trennlinie: Aufarbeitung ≠ Recycling

Die DIN EN 378-4 unterscheidet klar zwischen Aufarbeitung und Recycling. Recycling darf nur in derselben oder einer „gleichartigen“ Anlage erfolgen, also in Anlagen mit ähnlicher Wirkweise und vergleichbaren Bauteilen (vgl. DIN EN 378-4, 6.2.3.2). Es ist ausschließlich dem sachkundigen Unternehmen vorbehalten, das die Anlage kennt und betreut. Dabei darf das Kältemittel nicht einfach wieder in die Anlage eingefüllt werden. Vor einer Wiedereinfüllung müssen Säure und Feuchtigkeit geprüft werden (DIN EN 378-4, 6.2.3.1). Werden die Grenzwerte überschritten, muss das Medium in die Aufarbeitung. Bei bestandenen Tests ist das Kältemittel über einen Trockner zurückzuführen, um eventuelle Feuchtigkeitseinträge aus dem Recyclingprozess zu eliminieren.

Aufgearbeitete Kältemittel genießen regulatorische Privilegien. Beim Nachfüllverbot dürfen Sie häufig länger eingesetzt werden als Frischware. Außerdem müssen aufgearbeitete Kältemittel nicht erneut quotiert werden. Voraussetzung dafür ist eine eindeutige Kennzeichnung. Bei der Westfalen-Gruppe tragen aufgearbeitete Produkte ein „W“ in der Bezeichnung, z. B. R-404A(W). So ist unmittelbar erkennbar, dass für Quotierung und Nachfüllverbote besondere Regeln gelten.

Die Wiederverwendung eines Kilogramms spart rund zwei Tonnen CO₂ Äquivalent.

Klimanutzen und Resilienz: Mehr als nur eine Übergangslösung

Aufarbeitung ist gelebte Kreislaufwirtschaft: Sie reduziert die Neuproduktion von HFKW, vermeidet CO₂ Emissionen und entlastet die Quote. Die Größenordnung wird greifbar am Beispiel R 410A (GWP ≈ 2.000): Die Wiederverwendung eines Kilogramms spart rund zwei Tonnen CO₂ Äquivalent. Darüber hinaus stärkt Aufarbeitung die Versorgungssicherheit – insbesondere mit Blick auf den fortschreitenden Phase Down.

Fazit: Aufarbeitung als Wettbewerbsfaktor

Die Aufarbeitung von Kältemitteln bietet technische, wirtschaftliche und regulatorische Vorteile und wird zunehmend zum unverzichtbaren Bestandteil einer zukunftsfähigen Kälte- und Klimatechnik. Fachbetriebe sollten die Potenziale konsequent nutzen, in geeignete Technik investieren und die sortenreine Rückgewinnung aktiv vorantreiben. Jede Menge, die nicht zurückgewonnen oder aufgearbeitet wird, steht später für den Service nicht mehr zur Verfügung – ein Problem, das durch den fortschreitenden Phase-Down gemäß F-Gas-Verordnung weiter an Bedeutung gewinnt. Damit leistet die Branche nicht nur einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung, sondern sichert auch ihre eigene Versorgungssicherheit und Handlungsfähigkeit.

Gelebte Kreislaufwirtschaft: Aufgearbeitete Kältemittel entlasten die F-Gas-Quote, reduzieren CO₂-Emissionen und stärken die Resilienz der Branche gegenüber Versorgungsengpässen.

Bild: Westfalen AG

Gelebte Kreislaufwirtschaft: Aufgearbeitete Kältemittel entlasten die F-Gas-Quote, reduzieren CO₂-Emissionen und stärken die Resilienz der Branche gegenüber Versorgungsengpässen.
Nur sortenreine Produkte können zu einem Kältemittel in Neuwarenqualität aufbereitet werden.

Bild: Westfalen AG

Nur sortenreine Produkte können zu einem Kältemittel in Neuwarenqualität aufbereitet werden.
Die Aufarbeitung von Kältemitteln wird durch die F-Gas-Verordnung zu einem entscheidenden wirtschaftlichen Faktor für Betreiber und Fachbetriebe.

Bild: Westfalen AG

Die Aufarbeitung von Kältemitteln wird durch die F-Gas-Verordnung zu einem entscheidenden wirtschaftlichen Faktor für Betreiber und Fachbetriebe.

Wichtige Stichtage & Grenzwerte

  • Nachfüllverbote für Frischware: GWP > 2.500 in stationärer Kälte bereits verboten; ab 2026 auch in Klima/Wärmepumpen.
  • Aufgearbeitete Kältemittel: Einsatz in Kälte bis 31.12.2029, und in Klima/Wärmepumpen bis 31.12.2031 möglich.
  • Ab 2032: Nachfüllgrenze Frischware in Kälte GWP 750; aufgearbeitete Kältemittel GWP 750–2.499 ohne Einsatzgrenze.
  • Quote: 2023 82,3 Mio. t, 2025/2026 42,9 Mio. t, 2030 9,1 Mio. t CO₂-Äquivalent (jeweils Restquote).
  • (Auszug F-Gas-Verordnung 2024/573)

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