Die Umstellung auf alternative Kältemittel ist in vollem Gange. Der erste Teil dieses Beitrags erschien in der KK-Ausgabe 8 / 25 und beleuchtete die rechtlichen Vorgaben. In diesem Teil geht es nun um die Praxis: Neue Regeln für Schulung und Zertifizierung, internationale Handelsbeschränkungen und ein mögliches PFAS-Verbot, das die Branche weiter unter Zugzwang setzt.
Während die novellierte F-Gase-Verordnung bereits für große Umbrüche in der Kälte- und Klimatechnik sorgt, treten im Jahr 2025 weitere Veränderungen in Kraft. Neben neuen Regelungen für Import und Export rücken nun auch Zertifizierungsanforderungen, Meldepflichten und die möglichen Folgen des geplanten PFAS-Verbots stärker in den Vordergrund.
Zertifizierung und Training
Alle Arbeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen, wie z. B. Wartung, Instandhaltung, Installation und Dichtheitskontrollen dürfen nur von zertifizierten Personen durchgeführt werden. Die beauftragten Unternehmen benötigen zudem eine Unternehmenszertifizierung – Ausnahme: Einzelunternehmen. Neu hinzugekommen ist die Anforderung, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, künftig eine Zertifizierung benötigen. Personen, die im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, müssen diese nicht neu erwerben; sie müssen jedoch künftig an Auffrischungslehrgängen teilnehmen – spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre.
Mittlerweile wurde auch die entsprechende Durchführungsverordnung 2024/2215 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht.
Künftig wird es sechs Zertifikate geben:
A1 – für alle Arbeiten an Anlagen mit F-Gasen und Kohlenwasserstoffen;
A2 – wie A1, jedoch nur bis 3 kg Füllmenge Kältemittel, bzw. 6 kg bei hermetisch dichten Anlagen;
B – für CO2-Anlagen;
C – für Ammoniakanlagen;
D – Rückgewinnung von F-Gasen an Anlagen bis 3 kg Füllmenge Kältemittel, bzw. 6 kg bei hermetisch dichten Anlagen;
E – nur für Dichtheitskontrollen ohne Eingriff in den Kältemittelkreislauf.
Die nationale Umsetzung erfolgt in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Diese liegt derzeit erst im Referentenentwurf vor und wird voraussichtlich erst 2026 in Kraft treten.
EU-Kommission will am Zeitplan festhalten.
Vorgaben ab 2025
Nahezu alle Vorgaben der F-Gase-Verordnung müssen bereits seit ihrem Inkrafttreten beachtet werden. Es gibt allerdings einige, die erst in diesem Jahr greifen und daher womöglich bislang nicht berücksichtigt wurden. Das ändert sich 2025:
Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhauspotenzial (GWP-Wert) von 2500 oder mehr wird auch für die Instandhaltung oder Wartung von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen mit kleinen Füllmengen verboten – recyceltes oder wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen. Das betrifft z. B. das Kältemittel R 404A (GWP 3922).
Die Inverkehrbringungsverbote werden verschärft. So ist es jetzt verboten, „in sich geschlossene Kälteanlagen“ (mit Ausnahmen von Kühlern), die F-Gase mit einem GWP > 150 enthalten, in Verkehr zu bringen. Gleiches gilt für Mono-Splitklimageräte oder Wärmepumpen mit weniger als 3 kg Kältemittel-Füllmenge, die nur noch mit einem Kältemittel mit GWP < 750 befüllt sein dürfen.
Es gibt geänderte Kennzeichnungspflichten für Anlagen, die F-Gase enthalten. Die Pflicht wurde auf weitere Kältemittel ausgedehnt (z. B. Anlagen mit dem Kältemittel R 1234 yf).
Die Menge der H-FKW, die jährlich in der EU neu auf den Markt gebracht werden darf, wird gegenüber 2024 reduziert. Dies kann zu Engpässen und Preissteigerungen führen.
Seit März 2025 gibt es ein Exportverbot für bestimmte Anlagen.
Regelungen zum Import/Export von Anlagen
Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (also seit dem 12. März 2025) ist der Export von stationären Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen, die F-Gase mit einem GWP über 1000 verwenden, verboten. Eine wichtige Ausnahme hiervon wird jedoch oft überlesen. Das Exportverbot gilt nicht für Anlagen, die nach F-Gase-Verordnung noch in der EU verkauft werden dürften. Ein Beispiel: Luft-Luft-Wärmepumpen bis 12 kW dürfen in der EU erst ab 2029 nur noch mit Kältemitteln mit einem GWP von maximal 150 in Verkehr gebracht werden. Und genauso lange dürfen sie dann auch noch exportiert werden, selbst wenn der GWP-Wert über 1000 liegt. Für die Ein- und Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten, ist in jedem Fall eine gültige Lizenz erforderlich, die das exportierende Unternehmen im F-Gas-Portal der EU-Kommission beantragen muss. Für die Ein- und Ausfuhr von leeren, unbefüllten Anlagen besteht dabei keine Lizenzpflicht.
Der Entwurf will erstmal alle PFAS verbieten und dann ggf. Ausnahmen festlegen.
Ausnahmen für Meldepflichten
Seit dem 31. März 2025 muss jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr 10 t CO2-Äquivalent oder mehr an HFKW-Kältemitteln, die in Erzeugnissen oder Einrichtungen enthalten sind, in Verkehr gebracht hat, der Kommission Angaben zu jedem dieser Stoffe machen. Der Moment des Inverkehrbringens ist bei einer Kälteanlage, die aus verschiedenen Komponenten zusammengebaut wird, die Inbetriebnahme. Das hätte etwa bedeuten können, dass jeder Anlagenbauer der Kommission entsprechende Meldungen machen muss. Von der Berichterstattungspflicht sind jedoch nur Unternehmen betroffen, die Erzeugnisse oder Einrichtungen in Verkehr bringen, deren fluorierte Treibhausgase noch nicht in der EU in Verkehr gebracht wurden. Unternehmen, die F-Gas-Mengen verwenden, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, um sie in der EU in Einrichtungen zu füllen, sind von dieser Pflicht also nicht betroffen. Die Berichterstattungspflicht gilt insbesondere für Unternehmen, die nicht in der EU produzierte, mit F-Gasen vorbefüllte Einrichtungen mit Quotengenehmigungen in die EU einführen. Handwerks- oder Installationsbetriebe sind davon nicht betroffen.
Auch bei der Arbeit mit natürlichen Kältemitteln braucht es eine Zertifizierung.
Ausnahmereglungen für einige in sich geschlossene Kälteanlagen
Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden drei neue Durchführungsverordnungen (DVO) zur F-Gase-Verordnung veröffentlicht. Das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die F-Gase mit einem GWP über 150 enthalten, ist eigentlich ab dem 1. Januar 2025 verboten. Für Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster wurde aber eine Ausnahmeregelung für zwei Jahre von der EU-Kommission genehmigt, weil noch kaum Alternativen auf dem Markt seien.Eine Ausnahmeregelung für vier Jahre gibt es auch für kryogene Gefriergeräte (-150 °C) für die Lagerung lebender Organismen, Zellen und lebenden Gewebes bei Ultratieftemperaturen.Last but not least dürfen auch nachfolgende Anlagen bis Juni 2026 noch mit Kältemitteln mit einem höheren GWP-Wert in Verkehr gebracht werden:
Schnellkühler/-froster;
Eiscremebereiter;
Eismaschinen;
Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen
Gärschränke sowie
Slush- und Softeismaschinen.
Keine vorzeitige Überprüfung der F-Gase-Verordnung geplant
In der novellierten F-Gase-Verordnung ist bereits festgelegt, dass die EU-Kommission zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung vorlegen muss. In dem Bericht soll die Verfügbarkeit kostenwirksamer, technisch realisierbarer, energieeffizienter und zuverlässiger alternativer Möglichkeiten, F-Gase zu ersetzen, bewertet werden. An diesem Zeitplan will die EU-Kommission auch festhalten, wie aus der Antwort des zuständigen EU-Kommissars, Wopke Hoekstra, auf eine Anfrage des rumänischen EU-Parlamentariers Dan-Ştefan Motreanu hervorgeht.
Das geplante PFAS-Verbot
Worum geht es?
PFAS – der Begriff taucht seit 2023 nicht nur in der Fachpresse auf, sondern er findet zunehmend auch in den öffentlichen Medien Beachtung. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erarbeitet dazu aktuell einen Vorschlag für ein umfangreiches PFAS-Verbot. PFAS ist die Abkürzung für die chemische Stoffgruppe der Per- und Polyfluoralkylsubstanzen. Schätzungen zufolge gibt es über 10.000 verschiedene PFAS-Stoffe, die in zahllosen Produkten zum Einsatz kommen – vom Kleber über Feuerlöschschäume bis zum Skiwachs, von Kosmetika bis zur Bratpfanne. Sie werden vor allem wegen ihrer herausragenden Materialeigenschaften und Widerstandsfähigkeit gegenüber äußeren Einflüssen eingesetzt – z. B. in Beschichtungen, Dichtungen und elektrotechnischen Komponenten. Der Vorteil der hohen Beständigkeit der PFAS ist allerdings auch ihr Nachteil, denn viele PFAS werden – einmal in die Umwelt gelangt – nicht abgebaut und reichern sich als sogenannte Ewigkeitschemikalien in Organismen, Böden und Gewässern an. Festzuhalten ist allerdings, dass sowohl die Eigenschaften und Einsatzgebiete als auch das Gefährdungspotenzial der verschiedenen PFAS-Substanzen völlig unterschiedlich sind. Es gibt hochtoxische und extrem gesundheitsschädliche PFAS, aber auch solche, die als Beschichtungen von Pfannen (mit Lebensmittelkontakt) oder als Zusatzstoffe in Asthma-Sprays, die von Menschen gefahrlos inhaliert werden können, verwendet werden. Der ECHA-Verbotsvorschlag, über den die EU-Kommission dann nach entsprechender Prüfung zu entscheiden haben wird, zielt jedoch darauf ab, erst einmal alle PFAS zu verbieten und dann festzulegen, für welche einzelnen PFAS und Anwendungsbereiche – ggf. auch nur zeitlich befristete – Ausnahmen gemacht werden können. Wann mit einer Entscheidung der EU-Kommission über diesen Vorschlag und dem Inkrafttreten des PFAS-Verbots gerechnet werden kann, ist noch nicht sicher. Aufgrund der immens hohen Zahl an Stellungnahmen aus Industrie, von Verbänden und Privatpersonen auf den ECHA-Entwurf zieht sich die Prüfung durch die ECHA deutlich länger hin, als ursprünglich geplant war. Eine vorsichtige Prognose für das Inkrafttreten: 2028 – nach einer Übergangszeit von 18 Monaten würden die ersten Verbote greifen.
Fluorierte Kältemittel betroffen
Laut Definition zählen auch (bis auf R 32, R 23 und R 1132 a) alle derzeit verwendeten fluorierten Kältemittel (F-Gase) zur PFAS-Stoffgruppe. Sie kommen in den allermeisten der Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen im Bestand und auch nach wie vor bei den meisten Neuanlagen zum Einsatz. Durch ihre photochemische Zersetzung entsteht als atmosphärisches Abbauprodukt Trifluoressigsäure (TFA). TFA reichert sich im Erdreich und in Gewässern an und gilt somit als persistent. Eine Studie des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) aus dem Jahr 2023 kommt jedoch zu dem Schluss, dass „die aktuellen und geschätzten Konzentrationen von TFA und seinen Salzen in der Umwelt, die durch den Abbau von H-FCKW, H-FKW und HFO in der Atmosphäre entstehen, keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen“. ⁶Das UNEP empfiehlt daher: „Die Regulierung von PFAS als Klasse ist wissenschaftlich nicht vertretbar, und TFA sollte für die Zwecke der Regulierung als gesonderte Chemikalie behandelt werden.“ ⁷
Ob die ECHA dieser Argumentation folgen wird, ist offen, denn in jüngsten Studien werden TFA u. a. reproduktionstoxische Eigenschaften nachgesagt .Hier ist noch viel Forschungsarbeit erforderlich, um die tatsächliche Gefährdung durch TFA abschätzen zu können. Das PFAS-Verbot hätte laut vorliegendem Entwurf für die fluorierten Kältemittel folgende Auswirkungen:
Verbot von Neuanlagen (Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) mit F-Gasen. Ausnahmen sind Anwendungen unterhalb -50 °C, Autoklimaanlagen, Transportkühlung (fünf Jahre mehr Zeit).
Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten installiert wurden, ist noch 12 Jahre erlaubt.
Viele Ausnahmen zu erwarten
Vor allem für den Bereich der Fluorpolymere sehen viele Industriezweige (Medizintechnik, Elektromobilität, Halbleiterfertigung etc.) keine Alternativen zu den derzeit verwendeten PFAS. Dass für alle Bereiche in der Kürze der Zeit PFAS-freie Ersatzstoffe mit gleichen Produkteigenschaften gefunden, erprobt und zur Marktreife gebracht werden können, ist mehr als zweifelhaft. Dies wird mittlerweile auch von der Politik so gesehen: EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen rückte kürzlich bereits von der Forderung eines umfassenden PFAS-Verbots ab und stellte in Aussicht, dass Ausnahmen von Beschränkungen gewährt werden könnten, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen und die sozioökonomischen Kosten der Beschränkung im Vergleich zur Risikominderung unverhältnismäßig wären.
Ob für die fluorierten Kältemittel Ausnahmeregelungen getroffen werden, ist derzeit nicht absehbar – aber es ist wohl deutlich unwahrscheinlicher als für Anwendungen in der Energie- und Medizintechnik. Schließlich gibt im Bereich der Kältemittel bereits die novellierte F-Gase-Verordnung den Weg in eine größtenteils F-Gas-freie Kältemittelwelt vor.
F-Gase waren im März an der Reihe
Über das geplante PFAS-Verbot wird seit Herbst 2023 in den zwei Ausschüssen „Risikobeurteilung“ (RAC) und „Sozioökonomische Analyse“ (SEAC) der Europäischen Chemikalienagentur ECHA diskutiert. Mehrere Anwendungsbereiche von PFAS wurden zwar bereits behandelt. Das Verbotsvorhaben zieht sich jedoch deutlich länger hin, als es ursprünglich geplant und kommuniziert wurde. In zwei Sitzungen im März 2025 standen nun neben den Bereichen „Transport“ und „Energie“ erstmals auch die F-Gase auf der Tagesordnung der RAC und SEAC-Ausschusssitzungen. Wie zu hören war, hat der SEAC-Ausschuss in seinen Beratungen die Auswirkungen der novellierten F-Gase-Verordnung aber auch die Energieeffizienz alternativer Kältemittel-Anwendungen diskutiert. Welche Konsequenzen daraus gezogen werden, bleibt abzuwarten. Ende 2025 ist jedenfalls mit einer Veröffentlichung der SEAC-Bewertung des Vorhabens zu rechnen. Diese kann dann noch einmal kommentiert werden.
Austausch: Parlament und Kommission
Obwohl die ECHA noch in der Prüfung ist, haben sich der Umweltausschuss des EU-Parlaments (ENVI) und Vertreter der EU-Kommission am 24. April 2025 zum Thema PFAS-Verbot ausgetauscht. Bei ihren Anhörungen haben sich Kommissionsvertreter vor den Mitgliedern des ENVI-Komitees für ein Verbot von PFAS in Verbraucherprodukten wie Kosmetika, Lebensmittel-Verpackungsmaterialien oder Skiwachs ausgesprochen. Gleichzeitig erkennt die Kommission aber auch an, dass bestimmte industrielle Verwendungen „unverzichtbar“ und für den ökologischen Wandel und die strategische Autonomie Europas von entscheidender Bedeutung seien, und unterstützt solche Verwendungen unter streng kontrollierten Bedingungen, bis akzeptable Ersatzstoffe gefunden sind. Ob dies auch für F-Gase gilt, sei einmal dahingestellt – es geht vor allem um Fluorpolymere, die z. B. als Dichtungsmaterialien verwendet werden.
Neben einem vollständigen Verbot oder einem Verbot mit zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen werden jetzt auch alternative Beschränkungsoptionen in Betracht gezogen. Eine alternative Option könnte darin bestehen, anstelle eines Verbots Bedingungen festzulegen, die die weitere Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PFAS erlauben. Diese Überlegung ist besonders relevant für Verwendungszwecke, bei denen es Hinweise darauf gibt, dass ein Verbot zu unverhältnismäßigen sozioökonomischen Auswirkungen führen könnte. Diese alternativen Optionen werden z. B. für bestimmte Verwendungszwecke wie Batterien, Brennstoffzellen und Elektrolyseure in Betracht gezogen. Die Verhältnismäßigkeit jeder alternativen Option wird bewertet und mit den beiden ursprünglichen Beschränkungsoptionen eines vollständigen Verbots oder eines Verbots mit zeitlich begrenzten Ausnahmen verglichen.
Auch wenn es noch einige offene Fragen in der Umsetzung der novellierten F-Gase-Verordnung gibt, so können und müssen Betreiber sowie Planer und Kälteanlagenbauer jetzt verbindlich für eine kältetechnische Zukunft planen, in der die Verwendung fluorierter Kältemittel sukzessive eingeschränkt und teilweise schon sehr bald komplett unmöglich sein wird. Die damit einhergehenden Herausforderungen sind jedoch noch lange nicht bewältigt. Zum Teil fehlt noch das Know-how im Umgang mit den alternativen Kältemitteln, es sind noch nicht für alle Einsatzbereiche in ausreichender Weise technische Alternativen verfügbar und die teils deutlich höheren Kosten für Anlagen mit alternativen Kältemitteln müssen von den Betreibern finanziell gestemmt werden. An den Vorgaben der Verordnung führt jedoch kein Weg vorbei. Anders sieht es bei dem möglichen Verbot von F-Gasen durch die REACH-Verordnung aus. Hier gibt es noch sehr viele Fragezeichen, da es bis zum Bekanntwerden der Inhalte des PFAS-Verbotsvorschlags noch einige Zeit dauern wird. Die Unsicherheit in der Branche ist daher sehr groß und gerade bei langfristigen Bauprojekten stehen die Entscheider vor dem Dilemma, dass sie nicht wissen, ob die von ihnen heute geplante Anlagentechnik in einigen Jahren noch in Betrieb genommen werden darf. Auch die Industrie weiß heute noch nicht, ob sie die von ihr verwendeten PFAS-Materialien weiterhin einsetzen darf oder ob es Ausnahmeregelungen geben wird. Es ist daher zu hoffen, dass die EU-Kommission hier möglichst bald Fakten schafft und für Klarheit sorgt.
Quelle 6, 7: Environmental Effects of Stratospheric Ozone Depletion, UV Radiation, and Interactions with Climate Change - 2022 Assessment Report
Christoph Brauneis
Beauftragter für Politik und Medien VDKF, LIK Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg
Mehr als nur ein Stoff: Hinter der Abkürzung PFAS verbergen sich über 10.000 verschiedene „Ewigkeitschemikalien“. Auch fast alle fluorierten Kältemittel fallen unter diese Definition und wären vom geplanten Verbot betroffen.
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