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VDKF

Neue Kälte-Klima-Richtlinie tritt am 1. März in Kraft

BWK

Am 1. März 2024 tritt die novellierte Richtlinie für die Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen in Kraft. Die Förderung wird erweitert und fortgesetzt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen. Gefördert werden hoch energieeffiziente Kälteerzeuger mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Kälte- und Klimaanlagen (einschließlich deren Komponenten) sowie erstmals die Umrüstung bestehender kleiner Kompressionskälteanlagen zur Verminderung des Stromverbrauchs („Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen“). Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Sie läuft spätestens zum 31. Dezember 2026 endgültig aus. Mithilfe der Förderung setzen Anlagenbetreiber nicht-halogenierte Kältemittel ein und reduzieren dadurch die direkten Emissionen von treibhauswirksamen Gasen. Durch die Verwendung hocheffizienter Komponenten und Systeme verbrauchen geförderte Anlagen erheblich weniger Energie und verursachen dadurch deutlich geringere CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung. Die Anlagen tragen so zu Energieeinsparungen und zum Klimaschutz bei und die Anlagenbetreiber sparen Betriebskosten.

Im Rahmen der Kälte-Klima-Richtlinie wurden bisher insgesamt rund 5200 hoch energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen mit fast 300 Millionen Euro gefördert. VDKF und Bundesfachschule hatten sich Anfang Dezember 2023 gemeinsam mit anderen Verbänden der Branche in einer Stellungnahme, die den zuständigen Ministerien und Parlamentariern zugesandt wurde, für eine Fortführung der Richtlinie eingesetzt – mit Erfolg.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind (unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht):

  • Unternehmen
  • Gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen
  • Kommunale Gebietskörperschaften
  • Zweckverbände und Eigenbetriebe
  • Schulen
  • Krankenhäuser sowie
  • Kirchliche Einrichtungen
  • Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen zu den Antragsberechtigten (Zuwendungsempfänger) finden Sie unter Nummer 3 der Kälte-Klima-Richtlinie.

    Was wird gefördert?

    Nach der zum 1. März 2024 in Kraft getretenen Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln werden gefördert:

  • Die vollständige oder teilweise Neuerrichtung von Kälteanlagen, Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen zur Nutzung von Prozessabwärme – und in Kombination damit - zugehörige Komponenten und Systeme einschließlich Speicher (siehe Nummer 2.1 bis 2.4 sowie 4.4.1 bis 4.4.3 der Kälte-Klima-Richtlinie.
  • Die Einbindung von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien wie Wind- und Solaranlagen (siehe Kapitel 2.5 und 4.4.4 der Richtlinie).
  • NEU - Die „Effizienz-Umrüstung“ von bestehenden, kleinen Kompressionskälte- oder Klimaanlagen zur Minderung des Elektroenergieverbrauchs, wobei das bestehende fluorhaltige Kältemittel zwingend gegen ein Kohlenwasserstoff-Kältemittel auszutauschen ist (siehe Nummer 2.6, 4.4.1.2 und 4.4.5 der Kälte-Klima-Richtlinie.)
  • Nicht gefördert werden Kälteerzeuger einschließlich der zugehörigen Komponenten und Systeme, die überwiegend der Kühlung von Verkaufskühlmöbeln oder der Klimatisierung von Verkaufsräumen dienen.

    Wie wird gefördert?

    Die Förderung erfolgt auf Zuschussbasis mit Festbeträgen. Förderanträge nach der angepassten Richtlinie nimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab dem 1. März 2024 ganzjährig entgegen. Für die Antragstellung ist das elektronische Antragsverfahren zu verwenden.
    (OB)