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Das sollten Sie wissen

    Befähigte Person, Sachkundiger, Sachkunde

    Definitionen

    Frage Gibt es eigentlich eine echte Definition für „sachkundige Personen“ und „befähigte Personen“? Was ist der Unterschied zwischen diesen Personenkreisen?

    Antwort Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit von Geräten, Produkten oder Anlagen müssen diese je nach Risiko von entsprechend befähigten Personen (bP) oder von zugelassenen Überwachungsstellen(ZÜS) geprüft werden.

    Vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Jahr 2004 waren die Anforderungen an Sachkundige für die Prüfung bestimmter Geräte oder Anlagen in den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften (z. B. VBG 20) festgelegt.

    Grundsätzliche Anforderungen an Sachkundige waren:

    • sie sollten eine Berufsausbildung, die geeignetes und notwendiges allgemeines Fachwissen vermittelt, haben,
    • sie brauchten notwendige produktspezifische Kenntnisse zur Beurteilung der Sicherheit der Produkte,
    • sie sollten ausreichend Erfahrung haben, um diese Kenntnisse tatsächlich auch umsetzen zu können,

    oder anders ausgedrückt, der Sachkundige musste die einschlägigen Vorschriften (UVV, Druckbehälterverordnung, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und Technische Regeln) kennen und in der Lage sein, diese auf das zu bewertende Produkt anzuwenden.

    Seit 2004 heißen (laut BetrSichV) die ehemals „Sachkundigen“, die die Sicherheit von Produkten oder Geräten zu beurteilen haben, „befähigte Personen“. Im § 2 dieser Verordnung wird definiert, was unter einer „befähigten Person“ zu verstehen ist. Dies wird aber aufgrund der Breite der Anwendung hier nicht genauer aufgeführt.

    Der nach § 24 BetrSichV gebildete Ausschuss für Betriebssicherheit hat die TRBS 1203 „Befähigte Person“ verabschiedet. In dieser technischen Regel werden die Anforderungen an die befähigten Personen ausführlicher beschrieben.

    Aus der Verantwortung der Unternehmer für die sichere Benutzung der Arbeitsmittel und aus der Unmöglichkeit einer allgemein gültigen Bestellung zur „befähigten Person“ kann man schließen, dass jeder Unternehmer bei der Beauftragung entsprechender Mitarbeiter oder Dienstleister für die Aufrechterhaltung der Sicherheit von Geräten und Anlagen, sich über die Befähigung der beauftragten Personen Gedanken machen muss. Denn nur so kann von einer wirkungsvollen Übertragung der Verantwortung ausgegangen werden.

    Auszug Betriebssicherheitsverordnung

    § 2 Begriffsbestimmungen

    (7) Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

    Auszug TRBS 1203

    Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte Personen für die genannten Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Diese werden erworben durch:

    • Berufsausbildung (die befähigte Person muss eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben),
    • Berufserfahrung (mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln muss die befähigte Person im Berufsleben praktisch umgegangen sein) und
    • zeitnahe berufliche Tätigkeiten (eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung, auch Weiterbildung).

    Da die Komplexität der Arbeitsmittel sehr unterschiedlich ist, ergeben sich auch sehr unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person. Spezielle Anforderungen werden an befähigte Personen gestellt, die „Explosionsgefährdungen“, „Gefährdung durch Druck“ und „Elektrische Gefährdungen“ prüfen bzw. Prüfungen durchführen müssen.

    Auszug DIN EN 378-1 (Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen)

    3.8.1 Sachkunde

    Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten fachgerecht auszuführen.

    (Anmerkung: Die Sachkunde von Personal ist in der EN 13313 festgelegt.)

    Auszug DIN EN 13313 (Kälteanlagen und Wärmepumpen Sachkunde von Personal)

    Sachkunde:

    Fähigkeit, die in einem Beruf geforderten Tätigkeiten sicher und zufriedenstellend auszuführen.

    Auszug BGR 500 Kapitel 2.35 (Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen)

    Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen beurteilen kann, zum Beispiel Kälteanlagenbauer oder andere besonders dafür unterwiesene Personen.

    Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es eine Vielzahl von Definitionen für die Sachkunde gibt. Für die Praxis wichtig ist die „befähigte Person“ nach der Betriebssicherheitsverordnung, da dieser Personenkreis in der Lage sein muss, die Sicherheit von Arbeitsmitteln beurteilen zu können. Die befähigte Person zeichnet sich neben den beschriebenen fachlichen Anforderungen auch dadurch aus, dass sie vom Arbeitgeber mit entsprechenden verantwortungsvollen Aufgaben betraut wird.

    Fahrtenschreiber

    ServiceFahrzeuge

    Frage Ab welchem zulässigen Gesamt­gewicht müssen die Servicefahrzeuge unseres Kälteanlagenbauer-Fachbetriebs mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet werden?

    Antwort Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sind Fahrzeughalter und Fahrer verpflichtet, Aufzeichnungen über die Nutzung zu führen.

    Eine wichtige Ausnahme für den Handwerker gilt in der Nahzone: Die Beförderung von Materialien und Ausrüstungen, welche der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist im Umkreis von 50 Kilometern um den Firmensitz von dieser Pflicht frei­gestellt.

    Die EU hat sich jetzt auf neue Vorschriften zum Einsatz von digitalen Tachografen geeinigt. Sie sollen ab Entfernungen von 100 Kilometern und für Lastwagen ab 3,5 Tonnen Pflicht werden. Handwerker, die über einen Radius von 100 Kilometern hinaus zu Kunden fahren, müssen künftig bei Fahrten mit Fahrzeugen von mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht einen digitalen Fahrtenschreiber einsetzen.

    Das Gesetz muss allerdings noch vom EU-Parlament und den 27 EU-Regierungen angenommen werden.

    Online-Archiv

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