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Explosionsschutz

Zoneneinteilung bei der Verwendung brennbarer Kältemittel

Frage: Wir sollen eine Kälteanlage mit einem brennbaren ­Kältemittel der Sicherheitsklasse A 2 L beim Kunden in Betrieb nehmen. Muss am Aufstellungsort für den normalen Betrieb ein entsprechender Gefährdungsbereich bzw. eine Ex-Zone ausgewiesen werden?

Antwort: Um sich in das Thema Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) einzuarbeiten, sollte man sich mit der DGUV-Regel 113-001 befassen. Hierbei handelt es sich um eine Sammlung technischer Regeln für das Vermeiden der Gefahr durch explosionsfähige Atmosphäre mit einer Beispielsammlung zur Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen.

Der Inhalt der DGUV-Regel 113-001 kann im Internet unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.bgrci.de/exinfode/dokumente/explosionsschutz-regeln-ex-rl-d…

Die Einteilung der Zonen erfolgt unter Zuhilfenahme der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Dort ist folgende Zonenaufteilung definiert:

In der Regel erwartet man, dass bei Kälteanlagen mit brennbaren Kältemitteln maximal die Zone 2 auftreten kann. Ist daher die nähere ­Umgebung einer Kälteanlage mit brennbaren Kälte­mitteln immer in die Zone 2 einzuordnen? Hierzu soll uns die Beispielsammlung (Anlage 4) einen konkreten Überblick verschaffen:

Wenn Ihre Anlage als Kältesatz/Kompaktanlage laut Definition der DIN EN 378-1 hergestellt wurde und alle Verbindungen auf Dauer technisch dicht ausgeführt sind (durch Schweißen bzw. Löten), so ist kein Austritt von Kältemittel an die Umgebung zu erwarten und demzufolge keine Zoneneinteilung notwendig. Gibt es dagegen lösbare Verbindungen (Bördel oder Flanschverbindungen), so ist ihre Anlage nur „technisch dicht“. Somit besteht die Gefahr, dass es beim Austritt von Kältemittel zu einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre kommen kann. Durch entsprechende Maßnahmen wie Gaswarneinrichtung und Notlüftung ist dem entgegenzuwirken. Werden Maßnahmen gegen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre getroffen, muss auch bei technisch dichten Anlagen keine Zone 2 ausgewiesen werden.

Weitere Beispiele zu Ammoniak oder A 3-Kältemitteln finden Sie in der Beispielsammlung (Anlage 4) der DGUV-Regel 113-001.

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