Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Das sollten Sie wissen

    Energetische Inspektion von Klimaanlagen nach EnEV

    Verordnungen

    Frage Was versteht man eigentlich unter der energetischen Inspektion, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) gefordert wird?

    Antwort Die Betreiber von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in der Tabelle genannten Zeiträume energetische Inspektionen an den Anlagen durch Fachleute mit der geforderten Qualifikation durchführen zu lassen, so fordert es die Energieeinsparverordnung.

    Bei der Inspektion werden Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, geprüft und deren Effizienz festgestellt. Ferner wird die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes bewertet. Dabei werden Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen berücksichtigt.

    Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu geben. Dabei sind Name, Anschrift und Berufsbezeichnung der inspizierenden Person zu nennen.

    Klimaanlagen müssen, zehn Jahre nachdem sie in Betrieb genommen wurden, inspiziert werden. Die Inspektionspflicht hängt jeweils vom Alter der Klimaanlagen am 1. Oktober 2007 ab:

    Eine Klimaanlage, die im Jahr 1992 in Betrieb genommen wurde, war zum Stichtag 15 Jahre alt und damit spätestens nach vier Jahren (also zum 30.09.2011) einer energetischen Überprüfung zu unterziehen. Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

    Der Betreiber hat die Bescheinigung über die Durchführung der Inspektion der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere

    1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,

    2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss oder Fachhochschulen in

    a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder

    b)einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen.

    Zur Frage, ob auch Kälteanlagenbauermeister und Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Kälte-Klima-Systemtechnik als fachkundige Personen einzustufen sind, gibt es zurzeit noch unterschiedliche Aus­sagen.

    Laut Entwurf des VDMA-Einheitsblattes 24197-11 können festgelegte Teilaufgaben der energetischen Inspektion durch abgestuft qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Dies sind Fachmonteure, Meister, Techniker und Ingenieure, jeweils mit einschlägiger beruflicher Qualifikation.

    1 VDMA-Einheitsblatt 24197-1: Energetische Inspektion von Komponenten gebäudetechnischer Anlagen Teil 1: Klima- und lüftungstechnische Geräte und Anlagen

    Geräte- und Produktsicherheitsgesetz außer Kraft

    Gesetze

    Frage Stimmt es, dass das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz nicht mehr gültig ist?

    Antwort Seit dem 1. Dezember 2011 ist das Produktsicherheitsgesetz2 (ProdSG) in Kraft und das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) außer Kraft getreten. Damit setzt Deutschland entscheidende Veränderungen des europäischen Rechts um. So bringt das Gesetz mehr Transparenz für die Verbraucher durch eine bessere Information der Öffentlichkeit. Dabei erhält die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) stärkere Befugnisse. Insgesamt sollen die klareren Regelungen des Gesetzes Beschäftigte und Verbraucher besser vor gefährlichen Produkten schützen.

    Neben der besseren Aufklärung der Öffentlichkeit bringt das Produktsicherheitsgesetz eine Reihe von Änderungen mit sich. So wird der Handel stärker in die Pflicht genommen, dazu beizutragen, dass nur sichere Produkte an die Kunden gelangen, d. h. er ist verantwortlich, nichts auf dem Markt bereitzustellen, von dem er aufgrund seiner Erfahrung oder anderer Informationen wissen muss, dass es nicht den Anforderungen entspricht.

    Verstöße werden stärker geahndet, und die Bußgeldvorschriften wurden erhöht. So können für das Fälschen des CE- oder GS-Zeichens Geldstrafen bis zu 100000 Euro verhängt werden. Verstöße gegen die Meldepflichten sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht.

    Bei Rückrufaktionen hat die BAuA jetzt ein Veröffentlichungsrecht. Auf dieser Grundlage darf sie bei Rückrufen die ­Hersteller und Produkte nennen, ohne sich das Einverständnis der Rückrufenden einholen zu müssen. Gefährliche Produkte dürfen auf ihrer Internetseite abgebildet werden. Nach wie vor speist die Bundes­anstalt Warnmeldungen in die europäischen Systeme RAPEX (Schnellwarn­system) und ICSMS (Informationssystem für Wirtschaft, Behörden und Verbraucher) ein und informiert die Überwachungs­behörden der Länder.

    Die Meldung gefährlicher Produkte durch Verbraucher wird ebenfalls gestärkt. Fallen Verbrauchern Gefährdungen an einem Produkt auf oder kam es sogar zu einem Unfall, können sie auf der Seite des ICSMS ( https://www.icsms.org/ ) mithilfe eines vereinfachten Formulars eine Meldung machen.

    Der Gesetzestext, weitere Informationen und Links zu den europäischen Informationssystemen befinden sich im Internet unter der Adresse http://www.produktsicherheitsportal.de.

    2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt vom 8. November 2011; (BGBl. Nr. 57 vom 11.11.2011, S. 2178)

    Online-Archiv

    Im Internet sind unter https://www.diekaelte.de/

    alle Themen der letzten Jahre gesammelt.

    Die Technologie-Transfer-Stelle wird gefördert mit Mitteln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

    Jetzt weiterlesen und profitieren.

    + KK E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
    + Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
    + Fokus KK: Sonderhefte (PDF)
    + Weiterbildungsdatenbank mit Rabatten
    + Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
    uvm.

    Premium Mitgliedschaft

    2 Monate kostenlos testen