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Das sollten Sie wissen …

Dokumentation

Dokumente bei der Übergabe einer Kälteanlage

Frage Wir bauen und installieren als Kälteanlagenbauerfachbetrieb individuell ausgelegte Kälteanlagen. Welche Unterlagen übergeben wir dem Betreiber?

Antwort Zunächst ist festzustellen, dass Sie im dargestellten Fall die Rolle des Herstellers haben, der die Maschine (hier Kälteanlage) in den Verkehr bringt. Das Inverkehrbringen bzw. die Inbetriebnahme einer Maschine ist in folgender Richtlinie/Verordnung beschrieben:

EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG(Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme“)

9. Maschinenverordnung zum Produktsicherheitsgesetz (§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen)

Gemäß § 3 der Maschinenverordnung sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

1.) sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

2.) sicherstellen, dass die in Anhang VIITeil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

3.) insbesondere die erforderlichen Infor-mationen, wie die Betriebsanleitung imSinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/ 42/EG, zur Verfügung stellen,

4.) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

5.) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und

6.) die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

Der Betreiber erhält die EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung. Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller, dass die Anforderungen aller einschlägigen Richtlinien, die für die Anlage gelten (z. B. Druckgeräterichtlinie, Niederspannungsrichtlinie), zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eingehalten werden.

Darüber hinaus ist die Kälteanlage mit dem Typenschild des Herstellers zu kennzeichnen. Die geforderte CE-Kennzeichnung kann im Typenschild enthalten sein oder in unmittelbarer Nähe angebracht werden.

Um die Forderungen der 9. Maschinenverordnung zu erfüllen, arbeitet man am besten nach einer harmonisierten Norm, da dann davon ausgegangen wird, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden. In unserem Fall empfiehlt sich die Anwendung der DIN EN 378 Teil 2, da sie bezüglich der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als harmonisierte Norm gelistet ist.

Die geforderte Betriebsanleitung nach Maschinenverordnung kann man somit mithilfe der Vorgaben aus der DIN EN 378-2 (Pkt. 6.4.3.2 Bedienungs-Handbuch) erstellen.

Bedienungs-Handbuch (Auszug)

Der Hersteller und/oder Errichter muss eine angemessene Anzahl Bedienungs-Handbücher oder Merkblätter mitliefern sowie Sicherheitsanweisungen zur Verfügung stellen.

Bedienungs-Handbücher für Kälteanlagen müssen in den folgenden Sprachen zur Verfügung stehen:

einer der offiziellen Gemeinschaftssprachen, wie vom Hersteller erstellt;

als Übersetzung in der oder den Sprachen des Landes, in dem die Anlage verwendet wird.

Das Bedienungs-Handbuch muss mindestens die folgenden Angaben enthalten, soweit zutreffend:

a) Verwendungszweck der Anlage;

b) Beschreibung der Maschinen und Geräte;

c) Fließbild und Schaltbild des Stromkreises der Kälteanlage;

d) Anweisungen für das An- und Abschalten und den Stillstand der Anlage und Anlagenteile;

e) Anweisungen für das Entsorgen von Betriebsflüssigkeiten und Bauteilen;

f) Ursachen der häufigsten Fehler und die zu ergreifenden Maßnahmen, wie z. B.Anweisungen für die Lecksuche durch befugtes Personal und für die erforderliche Kontaktaufnahme mit sachkundigem Instandhaltungspersonal im Falle eines Lecks oder einer Betriebsstörung;

g) die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, um das Gefrieren von Wasser in Verflüssigern, Kühlern usw. bei niedrigen Umgebungstemperaturen oder durch das übliche Absinken von Druck/Temperatur in der Anlage zu verhindern;

h) Vorsichtsmaßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn die Anlage oder deren Teile angehoben oder transportiert werden;

i) die auf der Kurzanweisung enthaltenen Angaben (siehe unten);

j) Hinweis auf Schutzmaßnahmen, Erste-Hilfe-Maßnahmen und das Verhalten bei Notfällen, wie z. B. Leckage, Feuer, Explosion, siehe EN 378-3;

k) Instandhaltungsanweisungen für die gesamte Anlage mit einem Zeitplan für vorbeugende Instandhaltung gegen Leckagen, siehe EN 378-4;

l) Anweisungen hinsichtlich Befüllung mit und Ablassen von Kältemittel;

m) Anweisungen für den Umgang mit Kältemittel und den damit verbundenen Gefährdungen;

n) Funktions- und Instandhaltungsanweisungen für die Sicherheits- und Alarmeinrichtungen und Kontrolllampen;

o) Anleitungen für das Abfassen des Anlagenprotokolls;

p) Anweisungen zur Vermeidung von Überdruck während des Betriebs, der Instandhaltung und Wartung;

q) Angaben zur Geräuschemission (…)

r) ob eine persönliche Schutzausrüstung nach EN 378-3 erforderlich ist;

s) Angabe, dass das Bedienpersonal vor Inbetriebnahme der Kälteanlage mit dem Betriebshandbuch vollständig vertraut ist.

Der Eigentümer oder Betreiber muss Maßnahmen für den Notfall festlegen, die bei anderen Störungen und Unfällen zu ergreifen sind.

Darüber hinaus müssen folgende An-gaben in Form einer Kurzanweisung ausreichend geschützt an einer zugänglichen Stelle der Kälteanlage vorhanden sein:

a) Name, Adresse und Rufnummer des Errichters, des Kundendienstes oder der für die Kälteanlage verantwortlichen Person sowie Adresse und Rufnummer von Feuerwehr, Polizei, Krankenhäusern und Zentren für Verbrennungsopfer;

b) Art des Kältemittels durch Angabe der chemischen Formel und des Kurzzeichens

c) Anweisungen für das Abschalten der Kälteanlage in Notfällen;

d) die maximal zulässigen Drücke;

e) Einzelheiten über die Entflammbarkeit, falls ein brennbares Kältemittel verwendet wird;

f) Einzelheiten über die Toxizität, falls ein giftiges Kältemittel verwendet wird.

Kältemittel

Sachkundeanforderungenfür den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen

Frage Haben sich die bisher geltenden Sachkundeanforderungen nach Inkrafttreten der Verordnung 517/2014 geändert?

Antwort Vor wenigen Tagen ist die Durchführungsverordnung  (EU)  2015/2067  zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Zertifizierung verabschiedet worden, welche in der ersten Dezemberhälfte 2015 in Kraft tritt und dann die EG-Verordnung 303/2008 ablöst.

Grundsätzlich hat sich an der Zertifizierung von Personal nicht viel gändert. In den Geltungsbereich ist neben Rückgewinnung, Installation, Reparatur, Instandhaltung und Wartung jetzt auch die Stilllegung von Anlagen aufgenommen worden. Zusätzlich wurde der Geltungsbereich auf Kühlfahrzeuge und deren Anhänger ausgeweitet. Letzteres gilt aber erst ab dem 1. Juli 2017.

Als Grenzwert für die Kategorie II wurde die Füllmenge von 3 kg (bzw. 6 kg für hermetisch geschlossene Systeme) beibehalten. Die Sachkundeanforderungen wurden um den Punkt Informationen zu Ersatzstoffen für fluorierte Treibhausgase“ erweitert.

Gleichzeitig mit der oben genannten Verordnung tritt auch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2068 in Kraft, welche die Form der Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen regelt.

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