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Das sollten Sie wissen

    Verantwortlichkeit bei Herstellung und Inbetriebnahme durch unterschiedliche Firmen

    Gewährleistung

    Frage Eine Kälteanlage wurde von der Firma A ausgelegt, gebaut und beim Betreiber aufgestellt. Die Inbetriebnahme erfolgte jedoch durch die Firma B. Wer von beiden hat nun welche Unterlagen zu liefern bzw. welche Kennzeichnungen anzubringen? Wie ist das mit der Gewährleistung?

    Antwort Grundsätzlich ist hier schon im Vorfeld eine eindeutige vertragliche Regelung anzuraten, um die Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Gibt es eine solche vertragliche Regelung nicht, kann es schwierig werden. Letztlich ist auch entscheidend, wer von beiden dem Kunden gegenüber als Hersteller1 auftritt. Folgende Fragen können hierzu Hinweise geben:

    • Wer stellt die Schlussrechnung beim Kunden?
    • Wer erklärt die Konformität, d. h. wer bringt das CE-Kennzeichen an und stellt die Konformitätserklärung aus?
    • Wer hat die Sicherheitseinrichtungen eingestellt und auf wessen Berechnungsgrundlage ist dies geschehen?
    • Wer hat die Anlage mit Kältemittel befüllt?

    Wie bereits an diesen wenigen Fragen zu sehen ist, kann es ohne eine eindeutige Regelung zu einer äußerst unklaren Situation kommen, spätestens wenn es um die Frage geht, wer die Gewährleistung übernimmt. Zu Problemen kann es beispielsweise kommen, wenn Firma B bei der Inbetriebnahme etwas verändert oder gar falsch gemacht hat, was nicht von der Firma A zu verantworten ist. Letztlich wird dies dann juristisch zu klären sein.

    Soll es sich nun tatsächlich um eine reine Inbetriebnahme handeln, ohne dass Firma B in die Rolle des Herstellers gerät, sind grundsätzlich folgende Dinge zu beachten:

    Firma A berechnet und baut die Anlage. Sie übergibt eine vollständige Dokumentation (dazu gehört unter anderem auch eine Betriebsanleitung) und bringt entsprechende Kennzeichnungen an der Anlage an (z. B. das Typenschild, auf welchem Firma A als Hersteller genannt ist). Firma A stellt auch die Schlussrechnung beim Betreiber der Anlage. Wenn nun die Firma B entsprechend der Vorgaben von A die Anlage in Betrieb nimmt, kann relativ eindeutig davon ausgegangen werden, dass es sich um einen reinen Unterauftrag handelt. Die ganze Verantwortung bleibt bei Firma A.

    Fehlen jedoch Informationen oder Firma B nimmt selbstständig gravierende Veränderungen vor, die nicht mit Firma A abgestimmt wurden, ändern sich die Verantwortlichkeiten. Werden beispielsweise die Einstellungen der Sicherheitseinrichtungen durch Firma B eigenmächtig verändert, ergibt sich dadurch ein neuer zulässiger Betriebsdruck. Dieser wird ausschließlich durch den Hersteller festgelegt. Somit tritt nun Firma B als Hersteller auf.

    Schlimmer kommt es noch, wenn Firma B die Anlage ohne CE-Kennzeichnung dauerhaft in Betrieb nimmt. Dies ist sogar eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), die eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen kann!

    1 Auszug aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz: Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die

    1. ein Produkt herstellt oder

    2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.

    Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.

    Welche Normen müssen in einer Konformitätserklärung aufgelistet werden?

    Normen

    Frage Muss ich in meiner Konformitätserklärung auch alle Normen für zugekaufte Bauteile aufführen? Diese wurden doch bereits von den Herstellern in den jeweiligen Konformitäts- bzw. Einbauerklärungen aufgelistet.

    Antwort Wie bereits von Ihnen erwähnt, sollten die jeweiligen Konformitäts- bzw. Einbauerklärungen der Komponentenhersteller vorliegen (wenn nicht, sind diese einzufordern), da diese Unterlagen einen Teil der Dokumentation der Gesamtanlage beinhalten. Bei der Konformitätserklärung für die Gesamtanlage müssen nun nur die beim Zusammenbau zu beachtenden Normen und Vorschriften aufgelistet werden insbesondere natürlich die, welche zur Beurteilung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gemäß den jeweiligen Richtlinien relevant sind, z. B. EG-Druckgeräterichtlinie, EG-Maschinenrichtlinie, EG-Niederspannungsrichtlinie. Zur Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen empfiehlt es sich, harmonisierte Normen heranzuziehen.

    Im Amtsblatt der Europäischen Union werden die jeweiligen harmonisierten Normen in Bezug zu den Richtlinien veröffentlicht. Dabei wird auch der Termin festgelegt, ab dem die Anwendung der Norm, und damit die Konformität mit den Anforderungen, möglich ist. Folgende harmonisierte Normen seien als Beispiel genannt:

    • EN 378-2:2008 + A1:2009 Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitstech­nische und umweltrelevante Anforderungen Teil 2: Konstruktion, Her­stellung, Prüfung, Kennzeichnung und Dokumentation
    • EN 12178:2003 Kälteanlagen und Wärmepumpen Flüssigkeitsstandanzeiger Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
    • EN 12263:1998 Kälteanlagen und Wärmepumpen Sicherheitsschalteinrichtungen zur Druckbegrenzung Anforderungen und Prüfungen
    • EN 12284:2003 Kälteanlagen und Wärmepumpen Ventile Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung
    • EN 13133:2000 Hartlöten Hartlöterprüfung
    • EN 13136:2001 Kälteanlagen und Wärmepumpen Druckentlastungseinrichtungen und zugehörige Leitungen Berechnungsverfahren
    • EN 14276-1:2006 Druckgeräte für Kälteanlagen und Wärmepumpen Teil 1: Behälter Allgemeine Anforderungen
    • EN 14276-2:2007 Druckgeräte für Kälte­anlagen und Wärmepumpen Teil 2: Rohrleitungen Allgemeine Anforderungen
    • EN 60204-1:2006 Sicherheit von Maschinen Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen

    Eine Aufzählung sämtlicher Normen würde zu weit führen. Es sollten daher in der Konformitätserklärung die wesentlichen, insbesondere die harmonisierten europäischen Normen aufgezählt werden. Die jeweiligen Amtsblätter können Sie unter folgendem Link beziehen:

    https://www.ce-zeichen.de/klassifizierung.html

    Sachkunde gemäß ChemOzonSchichtV

    Sachkundenachweis

    Frage Ein Mitarbeiter unseres Kälte-Klima-Fachbetriebes ist kein gelernter Kälteanlagenbauer, sondern Elektriker. Die notwendige Zertifizierung gemäß EG-Verordnung 303/2008 hat er inzwischen durch Besuch eines Weiterbildungskurses mit abschließender Prüfung erlangt. Darf er mit dieser Zertifizierung auch Arbeiten an R 22-Anlagen durchführen?

    Antwort Inzwischen ja. Bisher war die Regelung so, dass die Zertifizierung gemäß EG-Verordnung 303/2008 nur zu Arbeiten an Anlagen mit fluorierten Treibhausgasenberechtigt, zu denen R 22 als ozonabbauender Stoff nicht zählt. Für die Tätigkeiten an R 22Anlagen war gemäß ChemOzonschichtV eine staatlich anerkannte Schulung notwendig, sofern keine Gesellenprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk nachgewiesen wurde.

    Diese Situation hat sich seit Ende Mai 2011 geändert. Mit Inkrafttreten der Änderung zur ChemOzonschichtV wurde der Text wie folgt geändert.

    § 5 Abs. 2: Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

    4. eine Sachkundebescheinigung für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, vorweisen kann.

    Damit ist eine zusätzliche Sachkundebescheinigung nach ChemOzonSchichtV überflüssig geworden. Die Zertifizierung gemäß EG-Verordnung 303/2008 (Sachkunde nach ChemKlimaschutzV) Kategorie I bzw. Kategorie II für Anlagen unter 3 kg ist nun ausreichend. -

    Online-Archiv

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