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Das sollten Sie wissen

    Regelmäßige Dichtheitsprüfungen für Propan & Co.

    Nachtrag zur April-Ausgabe

    Dieses Thema hatten wir in der April-Ausgabe der KK behandelt. Die Antwort war wie so häufig im April nicht ganz ernst zu nehmen. Es gibt natürlich keine Verordnung (EG) Nr. 1111/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. April 2007 über bestimmte nicht fluorierte Treibhausgase.

    Wir können übrigens auch alle Ausbildungsbetriebe beruhigen, die sich jetzt fragen, wie sie ihren Auszubildenden Differenzialgleichungen höherer Ordnungen beibringen sollen. Die neue Ausbildungsverordnung sieht so etwas nicht vor.

    Zertifizierung nach der F-Gase-Verordnung

    Recht

    Frage Wer darf künftig Arbeiten an Wärmepumpen, Kälte- und Klimaanlagen durchführen, die fluorierte Kältemittel enthalten? Die Verordnung (EG) 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase schreibt vor, dass Anlagen mit diesen Stoffen nur noch von zertifiziertem Personal gewartet und installiert werden dürfen. Was bedeutet diese Zertifizierung und wo bekomme ich sie?

    Antwort Die Anforderungen, die einer Zertifizierung zugrunde liegen, wurden jetzt auf europäischer Ebene durch die Verordnung 303/2008¹ festgelegt. Die Verordnung definiert die Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen. Für die verschiedenen Tätigkeitsgebiete wurden folgende Kategorien definiert:

    a) Kategorie I: alle vorgesehenen Tätigkeiten, d.h. Dichtheitskontrolle, Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartung;

    b) Kategorie II: Rückgewinnung, Installation, Instandhaltung und Wartung, sofern sie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (oder hermetisch geschlossene Systeme weniger als 6 kg) betreffen;

    c) Kategorie III: Rückgewinnung, sofern sie Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit weniger als 3 kg fluorierten Treibhausgasen (oder hermetisch geschlossene Systeme weniger als 6 kg) betrifft;

    d) Kategorie IV: Dichtheitskontrolle, sofern sie nicht in den fluorierte Treibhausgase enthaltenden Kältemittelkreislauf eingreift.

    Das bedeutet, dass ab 4. Juli 2008 praktisch alle Arbeiten an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit fluorierten Treibhausgasen nur noch durch Personal durchgeführt werden dürfen, das ein Zertifikat der entsprechenden Kategorie besitzt. Der beliebte Selbsteinbau von Klimageräten mit fluorierten Treibhaus­gasen aus dem Baumarkt durch Laien ist damit nicht mehr zulässig.

    Wie die deutschen Fachleute das Zertifikat erlangen können, wird in der nationalen Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (ChemKlimaschutzV) geregelt, die als Entwurf vorliegt und bis Mitte 2008 fertig sein soll. Es ist vorgesehen, dass das Ausbildungszeugnis von Kälteanlagenbauern bzw. Mechatronikern für Kältetechnik als Sachkundenachweis anerkannt wird.

    Für Nicht-Kälteanlagenbauer kann auf Antrag eine bis zum 4. Juli 2009 befristete vorläufige Sachkundebescheinigung ausgestellt werden, wenn der Antragsteller im Fall von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine techni­sche oder handwerkliche Ausbildung nachweist und glaubhaft macht, dass er bereits vor dem 4. Juli 2008 die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt hat. Die zuständigen Stellen für die Erteilung der Sachkundebescheinigungen sollen die Organisationen sein, die bisher schon die Prüfungen der beruflichen Ausbildung abnehmen, also beispielsweise Innungen und Kammern.

    Zu guter Letzt müssen sich auch Betriebe, die Einrichtungen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten oder instandhalten zertifizieren lassen. Das Zertifikat kann ausgestellt werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    • Nachweis, dass Personal zur Verfügung steht, das über die notwendige Sachkundebescheinigung verfügt.
    • Nachweis, dass alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren vorhanden sind.

    1 Verordnung (EG) Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate.

    Dichtheitsprüfung für mobile Anlagen

    Recht

    Frage Häufig ist zu lesen, dass Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die fluorierte Kältemittel in Mengen von mindestens 3 kg enthalten, regelmäßig auf Dichtheit geprüft werden müssen. Klimaanlagen in Pkw und leichten Nutzfahrzeugen werden in einer speziellen EG-Richtlinie² geregelt. Was gilt aber für mobile Einrichtungen, wie Kälteanlagen auf Schiffen, Kühlfahrzeuge oder die Klimaanlagen in Zügen?

    Antwort Die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung ist in Artikel 3 der EG-Verordnung 842/2006 festgeschrieben. Dieser Artikel erfasst nur ortsfeste Anwendungen. Ortsfeste Anlagen oder Geräte sind als solche Anlagen oder Geräte definiert, die während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung sind. Damit sind Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzanlagen auf Schiffen nicht von der Verordnung erfasst. Auch die Anlagen zur Klimatisierung von Zügen und Bussen fallen nicht unter die Vorschriften nach Artikel 3. Ebenfalls nicht erfasst sind Tiefkühlfahrzeuge, auch wenn deren Kälteanlage nur während der nächtlichen Stillstandszeiten des Fahrzeugs in Betrieb ist.

    Die neue deutsche ChemKlimaschutzV, die im Sommer in Kraft treten soll, sieht eine Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle auch für bestimmte mobile Anlagen vor.

    Wer mobile Einrichtungen betreibt, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluo­rierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, hat die Einrichtungen mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeigneten Geräts auf Dichtheit zu überprüfen und festgestellte Undichtigkeiten, aus denen fluorierte Treibhausgase entweichen, unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen.

    2 Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.

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