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Wiederverwendung von Split-Klimaanlagen

Frage: Bei einem großen Projekt des Bundes bemühen wir uns als Bauherrenvertreter um einen möglichst bewussten Umgang mit dem Bestand.

Das bedeutet, wir prüfen umfassend, welche Bauteile und Komponenten entweder vom Nutzer weiterverwendet, veräußert und/oder recycelt werden können. Reine Entsorgung soll minimiert werden.

Das spiegelt den Anspruch des Bundes wider, beim klima- und ressourcenschonenden Bauen eine Vorreiterrolle einzunehmen.

Im Folgenden geht es konkret um mehrere Mono-Split-Klimageräte mit dem Kältemittel R410A (GWP 2088), die bislang in Serverräumen eingesetzt wurden. Da die Klimageräte vom Nutzer nicht mehr benötigt werden, prüfen wir, ob die Geräte verkauft oder auch verschenkt werden können.

Dürfen die Klimaanlagen von einem zertifizierten Fachbetrieb nach der Rückgewinnung des Kältemittels demontiert und an anderer Stelle wieder installiert und mit dem Kältemittel befüllt werden?

Oder würden solche Geräte dann als „neu in Verkehr gebracht“ gelten? Dann wäre die Neuinstallation eines Mono-Split-Klimagerätes mit Kältemittelfüllmenge unter 3 kg mit dem Kältemittel R410A gemäß Anhang IV der F-Gase-Verordnung nicht mehr erlaubt.

Antwort: Zu der Frage, ob die gebrauchten Klimaanlagen weiterveräußert werden dürfen, oder ob dies unter das Inverkehrbringen fällt, haben wir zur Sicherheit das Umweltbundesamt um Stellungnahme gebeten.

Die folgende Antwort ist allerdings nicht rechtsverbindlich, da für den Vollzug ausschließlich die Behörden der Bundesländer zuständig sind.

Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung(EU) 2024/573 ist geknüpft an die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt: ’Inverkehrbringen’ bezeichnet die erstmalige Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden. Somit ist bei Klimaanlagen, die bereits in der EU in Betrieb waren, davon auszugehen, dass das Inverkehrbringen bereits erfolgt ist. Solche Klimaanlagen dürfen auch nach Demontage an einem anderen Ort wieder installiert und betrieben werden. Auch Reparatur und Wartung sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe Art.11 Abs.1 Unter-Abs.2).

Bei der Weitergabe/Verkauf sind zu beachten:

  • Art. 11 Abs 1 Unter-Abs. 5 Verordnung (EU) 2024 / 573
  • Ein Jahr nach den in AnhangIV aufgeführten Zeitpunkten ist die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die vor dem in Unterabsatz1 genannten Datum rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden bzw. werden, für Dritte in der Union nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde

  • § 12 i ChemG
  • (2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem Verbot nach Artikel11 Absatz1 in Verbindung mit AnhangIII der Verordnung(EU) Nr.517/2014 nicht unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III der Verordnung(EU)Nr.517/2014 genannten Verbotsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Angaben zu übermitteln:

    – Name und Anschrift des Abgebenden,

    – eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in AnhangIII der Verordnung(EU)Nr.517/2014 genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und

    – Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglichen.

  • Art. 12 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024 / 573
  • Es gelten die Vorschriften zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens. Dies ist nachzuweisen.

    Klimaanlagen (…),die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren diese Gase benötigen, dürfen nur in Verkehr gebracht, geliefert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn sie gekennzeichnet sind.

    Die gemäß Absatz1 erforderliche Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten:

    a) den Hinweis, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung fluorierte Treibhausgase enthält oder zu seinem/ihrem Funktionieren benötigt;

    b) die anerkannte industrielle Bezeichnung des betreffenden fluorierten Treibhausgases oder, wenn diese nicht verfügbar ist, die chemische Bezeichnung;

    c) die Menge der in dem Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen fluorierten Treibhausgase oder die Menge fluorierter Treibhausgase, für die die Einrichtung ausgelegt wurde, ausgedrückt in Gewicht und CO2- Äquivalent, sowie das Treibhauspotenzial dieser Gase.

    Sofern alle genannten Anforderungen erfüllt werden, dürfen die gebrauchten Geräte nach der Deinstallation durch eine Fachfirma auch weiterverkauft oder verschenkt werden.

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