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Das sollten Sie wissen …

Verordnungen

Verwendung von R 22 und anderen HFCKW

In der September-Ausgabe der KK ging es unter anderem darum, was unter dem ab 1. Januar 2015 verbotenen Verwenden von R 22“ zu verstehen ist. In der Antwort nahmen wir Bezug auf die Definition aus der EG-Verordnung 1005/2009. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Verwendung‘ den Einsatz geregelter Stoffe oder neuer Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken.“

Das Umweltbundesamt macht uns nun auf einen Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit aufmerksam, der die Begriffsbestimmung für die Verwendung“ gegenüber der Verordnung 1005/2009 erheblich erweitert.

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass nach der Verordnung (EG) 1005/2009 ab dem 1. Januar 2015 ein Verwendungsverbot für alle teilhalogenierten ozonabbauenden Kältemittel (HFCKW) in Kraft tritt, auch für aufgearbeitete Kältemittel. Dies betrifft auch HFCKW R 22 sowie Mischungen, die dieses Kältemittel enthalten. Für vollhalogenierte Kältemittel wie R 12 und R 11 gilt dieses Verbot schon seit Längerem.

Das Verwendungsverbot umfasst dabei alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss.

Für alle nachfolgend genannten Tätigkeiten ist zumindest eine Teilevakuierung der Anlage oder das Bedienen eines Ventils per Hand notwendig. Daher sind diese Tätigkeiten nach dem 1. Januar 2015 nicht mehr zulässig:

Filtertrocknerwechsel,

Ölwechsel,

Reparatur von Undichtigkeiten und der Weiterbetrieb der Anlage ohne Nachfüllen,

Druckmessungen mit mobilen Manometern mittels Schlauchleitungen über Schraderventile.

Diese Auslegung entspricht einem Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit – Ausschuss Fachfragen und Vollzug“ vom 9. Juli 2014. An diesem Beschluss können sich die Landesbehörden orientieren. Letztlich maßgebend ist aber die Entscheidung der jeweiligen Landesbehörde.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/rechtliche-regelungen

Verordnungen

Mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen

Frage Laut Anhang III der EG-Verordnung 517/2014 sind ab 1. Januar 2022 mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen für die gewerbliche Verwendung mit einer Nennleistung von 40 kW oder mehr, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen (…) verboten“. Fallen unter den Begriff der mehrteiligen zentralisierten Kälteanlage“ nur Anlagen mit mehreren Verdichtern oder beispielsweise auch ein Verbund mit einem Verdichter und mehreren Kühlräumen?

Antwort Zur Beantwortung Ihrer Frage ist in Artikel 2 Absatz 37 der EG-Verordnungen 517/2014 folgende Begriffsbestimmung zu finden:

(37) mehrteilige zentralisierte Kälteanlagen‘ sind Systeme mit zwei oder mehr parallel betriebenen Kompressoren, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kondensatoren und mehreren Kühlstellen wie Vitrinen, Kühlmöbeln, Tiefkühltruhen oder Kühlräumen verbunden sind;“

Gemeint sind also Anlagen mit mindestens zwei Verdichtern.

Verordnungen

Zertifizierung von Betrieben und von Personal nach der F-Gase-Verordnung

Frage Als Inhaber eines Kälte-Klima-Fachbetriebes verfüge ich über die notwendige Personalzertifizierung und die Betriebszertifizierung. Sind diese auch im nächsten Jahr noch gültig, wenn die EG-Verordnung 517/2014 Anwendung findet?

Antwort In Artikel  10, Absatz  7 heißt es ausdrücklich, dass bestehende Zertifikate und Ausbildungsbescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich ausgestellt wurden, gültig bleiben.

Die EG-Verordnung 303/2008, die die Zertifizierung von Personal und Betrieben regelt, ist weiterhin anzuwenden. Auf diese wird auch in der neuen Verordnung Bezug genommen. Ihre Personal- und Ihre Betriebszertifizierung sind daher weiterhin gültig, nach derzeitigem Stand unbefristet.

Firmen, die es bisher versäumt haben, sich um die Zertifizierung zu kümmern, werden im nächsten Jahr erhebliche Probleme bekommen. Fluorierte Treibhausgase zur Verwendung als Kältemittel dürfen dann nur noch an Unternehmen verkauft werden, die über alle notwendigen Zertifizierungen verfügen.

Auch der Betreiber ist in der Pflicht, nur zertifizierte Unternehmen mit Arbeiten, wie Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur Stilllegung, Dichtheitskontrolle oder Rückgewinnung, zu beauftragen.

Abfallbehandlung

Gefährliche Abfälle

Frage Gilt Öl aus einer Ammoniak-Anlage als Sonderabfall?

Antwort Der Begriff Sonderabfall“ existiert im Abfallrecht nicht. Gemeint sind wahrscheinlich gefährliche Abfälle“ (früher besonders überwachungsbedürftige Abfälle“). Es handelt sich dabei beispielsweise um Abfälle, von denen eine Gefährdung für Gesundheit oder Umwelt ausgeht. An die Entsorgung dieser Abfälle sind besondere Anforderungen zu stellen.Welche Abfälle zu dieser Gruppe gehören, wird in der Verordnung über das Euro-päische Abfallverzeichnis (AVV-Abfallverzeichnis-Verordnung) festgelegt. Als gefährliche Abfälle sind unter anderem FCKW, HFCKW, HFKW sowie Kältemaschinenöle eingestuft.

Für die Entsorgung von Altöl gelten besondere Vorschriften, die in der Altölverordnung festgelegt wurden. Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Pro-dukten der Aufbereitung unterhalb des genannten Grenzwertes liegt. Die Entsorgung von Altölen mit einem erhöhten Halogengehalt ist daher im Allgemeinen teurer als die von unbelastetem Öl. Hier liegt abfallrechtlich der Hauptunterschied zwischen Altölen aus HFKW- und Ammoniak-Anlagen.

Im Fall von HFKW-Anlagen kann sich das halogenhaltige Kältemittel im Öl lösen und bewirken, dass der Grenzwert von 2 g/kg überschritten wird. Bei Altöl aus Ammoniak-Anlagen ist dies dagegen naturgemäß nicht möglich.

Bei Altöl aus einer Ammoniak-Anlage handelt es sich somit um einen gefährlichen Abfall. Da ein erhöhter Halogengehalt nicht auftreten kann, gibt es auch keine Einschränkungen hinsichtlich der Aufbereitung. Eine Vermischung von halogenfreien und halogenhaltigen Altölen sollte vermieden werden.

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