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Einkauf von Kältemittel

Frage: In der letzten Ausgabe der KK (November 2025) behandelte ein Beitrag die Voraussetzungen für den Kauf vorgefüllter Split-Klimaanlagen. Zu dieser Thematik haben wir zwei weitere Fragen.

Frage 1: Es war die Rede davon, dass die vorgefüllten Split-Klimaanlagen durch zertifizierte Unternehmen installiert werden müssen. Soweit ich die neuen Regelungen verstanden habe, brauchen künftig nicht mehr alle Unternehmen eine Zertifizierung. Wie passt das zusammen?

Antwort: Betriebszertifizierungen sind in der F-Gase-Verordnung 2024 / 573 und in der DVO 2024 / 2215 nur noch für juristische Personen vorgesehen. Unternehmen, die nicht als juristische Person geführt werden (Einzelunternehmen), erhalten somit künftig keine Betriebszertifizierung mehr.

Das heißt auch, dass die Betriebszertifizierung nicht mehr grundsätzlich gefordert werden kann.

Unternehmen sind in Art.3 Nr.27 der F-Gas-Verordnung als natürliche und juristische Personen definiert, die eine in der Verordnung genannte Tätigkeit ausüben. Für ein Unternehmen, bei dem es sich gemäß Rechtsform um eine natürliche Person handelt, reicht entsprechend der Nachweis einer Sachkundebescheinigung aus.

Frage 2: Reicht es bei Onlineverkäufen von Kältemittelflaschen mit fluorierten Treibhausgasen aus, wenn der Verkäufer vom Käufer eine Bestätigung „per Klick“ verlangt, dass er die erforderlichen Sachkunde- oder Zertifizierungsanforderungen erfüllt?

Diese Frage wird in den FAQ des Umweltbundesamtes [1] wie folgt beantwortet: Nein, eine Bestätigung per Klick reicht nicht aus. Für die in Art.11 Abs.6 Unterabsatz1 der Verordnung(EU)2024 / 573 genannten Zwecke dürfen fluorierte Treibhausgase nur an Unternehmen verkauft werden, die eine Bescheinigung oder ein Zertifikat vorweisen können oder, sofern dies nicht vorgeschrieben ist, Personen beschäftigen, die eine Sachkundebescheinigung vorweisen können. Der Verkäufer muss sich also vergewissern können, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Verkäufer hat zudem Aufzeichnungspflichten zu erfüllen: Nach Art.7 Abs.3 der Verordnung (EU)2024 / 573 führen Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase liefern Aufzeichnungen, die relevante Informationen über die Käufer der fluorierten Treibhausgase enthalten, einschließlich der Nummer des Zertifikates des Käufers und der jeweils erworbenen Menge. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Art.11 Abs.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)2024 / 573 hindert Unternehmen ohne Zertifikat, die die in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten nicht ausführen, nicht daran, die in AnhangI und in AnhangII Gruppe1 aufgeführten fluorierten Treibhausgase zu sammeln, zu befördern oder zu liefern.

Anmerkung: Unternehmen bezeichnet nach der Begriffsbestimmung in Art.3 Nr.27 der Verordnung (EU)2024 / 573 jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt. Damit gilt diese Aufzeichnungspflicht auch für jeden Händler von fluorierten Treibhausgasen und damit auch für Online-Verkäufer.

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