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Elektrotechnisch unterwiesene Person

Frage: Unsere Frage ist, ob unsere Servicetechniker mit Abschluss als Mechatroniker für Kältetechnik und dem Sachkundezertifikat Kategorie I nach ChemKlimaschutzV automatisch auch die Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) besitzen. Diese Anforderung wird von unserem Kunden für die Verwaltung klimatisierter Netzwerkstandorte vorausgesetzt. Ein EuP-Nachweis ist die dokumentierte Bestätigung, dass eine Person als elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) nach DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 0105-100 qualifiziert ist.

Antwort: Ein Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer besitzt aufgrund seiner Ausbildung sogar die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Elektrofachkraft, was weitaus höherwertiger als die EUP ist.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person gilt als ausreichend qualifiziert, wenn sie über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ausreichend unterwiesen wurde. Die Elektrofachkraft muss dagegen mögliche Gefahren selbst erkennen und die ihr übertragenen Arbeiten eigenverantwortlich beurteilen und trägt damit Fachverantwortung.

Auch wenn ein Mechatroniker für Kältetechnik die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt, wird er damit nicht automatisch zur Elektrofachkraft. Er muss durch die verantwortliche Elektrofachkraft (vEFK) zur Elektrofachkraft bestellt werden. Ein Formular für diese Bestellung finden Sie auf der Internetseite der Bundesfachschule.

In der Verbändevereinbarung zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) und dem Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) wird seitens des ZVEH seit 2011 anerkannt, dass ein Mechatroniker für Kältetechnik / Kälteanlagenbauer aufgrund seiner Ausbildung die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Elektrofachkraft besitzt.

Die Qualifikationsvoraussetzungen beziehen sich laut Verbändevereinbarung auf die Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten im Bereich der Kälte- und Klimatechnik.

Der Unternehmer trägt die Verantwortung dafür, dass der benannte Beschäftigte tatsächlich über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und dass die Kenntnisse auch auf dem aktuellen Stand sind. Dies zu beurteilen ist Aufgabe der „Verantwortlichen Elektrofachkraft“ (VEFK) des Betriebes oder Betriebsteiles.

Dabei ist zu beachten, dass der Kälteanlagenbauer / Mechatroniker für Kältetechnik keine Elektrofachkraft für Arbeiten an der Gebäudeinstallation (z. B. Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung des Anschlusspunktes an das Niederspannungsnetz) ist.

Der Anschluss von Kälte- und Klimaanlagen an eine geeignete Unterverteilung sowie die elektrische Inbetriebnahme der Anlagen sind Tätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Um diese Tätigkeiten rechtssicher ausführen zu dürfen, ist eine entsprechende Ausübungsberechtigung erforderlich.

Gemäß der Verbändevereinbarung zwischen ZVEH und BIV erhält ein Kälteanlagenbauermeister mit dem Nachweis der notwendigen Sachkunde nach § 7 a HwO die Eintragung in die Handwerksrolle für Teiltätigkeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Die Ausübungsberechtigung ist beschränkt auf die wesentliche Tätigkeit der Errichtung, Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Gebrauchs- und Arbeitsgeräten der Kälte- und Klimatechnik. Diese Geräte dürfen an eine im Gebäude bereitgestellte und für die Geräte geeignete Verteilung angeschlossen, geprüft und in Betrieb genommen werden.

Bei der Ausübung elektrotechnischer Tätigkeiten sind gegebenenfalls die Forderungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. Der Anschluss von Geräten zur Heizung und Klimatisierung ist anmelde- und unter Umständen zustimmungspflichtig. Die Errichtung des Anschlusses für eine Kälte- oder Klimaanlage stellt eine Erweiterung der elektrischen Anlage dar. Gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) § 13 Absatz 2 Satz 4 dürfen die Arbeiten außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.

Die Eintragung in ein Installateurverzeichnis ist abhängig von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation. Der Sachkundenachweis kann in einem TREI-Lehrgang (Technische Regeln Elektro-Installation) mit anschließender Prüfung erlangt werden.

Der Zugang zur Teilnahme am TREI-Verfahren ist in der Neufassung der Verbändevereinbarung zwischen ZVEH und BIV vom Juni 2023 geregelt. Ein Kälteanlagenbauermeister, der die Voraussetzungen zur Eintragung gemäß § 7 a HwO in das Elektrotechnikerhandwerk erfüllt, kann am 80-stündigen TREI-Lehrgang teilnehmen und hat anschließend die Möglichkeit, die Prüfung „Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz“ abzulegen und sich in das Installateurverzeichnis eintragen zu lassen.

Die Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV, die Sie erwähnten, hat in diesem Zusammenhang übrigens keinen Wert - auf den Gesellenbrief kommt es an. Entsprechend gelten die Ausführungen tatsächlich nur für Personen mit Gesellen- oder Meisterbrief im Kälteanlagenbauerhandwerk und nicht für Quereinsteiger, die nur die Sachkunde nach ChemKlimaschutzV über einen Kurs erlangt haben.

Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich der Internetseite www.bfs-kaelte-klima.de

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