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Befristete Ausnahmen vom Inverkehrbringensverbot nach F-Gase-Verordnung

Frage: Unser Kälte-Klima-Fachbetrieb baut unter anderem Kühleinrichtungen, für Kühlschmierstoffe, die im Maschinenbau verwendet werden. Wir sehen keine realistische Möglichkeit, in den nächsten 4Jahren auf Kältemittel mit einem GWP unter 150 umzusteigen, wie es die F-Gase-Verordnung fordert. Aufgrund der Umgebungsbedingungen ist der Einsatz brennbarer Kältemittel in diesem Bereich nur schwer realisierbar. Gibt es für diesen Sonderfall eine Möglichkeit zur Verlängerung der Ausstiegsfristen? Wie ist das Verfahren, wenn ein Betrieb mehr Zeit für die Entwicklung von Anlagen mit Ersatzstoffen benötigt?

Antwort: Die F-Gase-Verordnung sieht vor, dass befristete Ausnahmen von bis zu 4 Jahren genehmigt werden können. In Artikel 11 ist dazu folgende Aussage zu finden:

(5) Die Kommission kann in Ausnahmefällen auf einen mit Gründen versehenen Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hin und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung im Wege von Durchführungsrechtsakten eine befristete Ausnahme von bis zu vier Jahren genehmigen, aufgrund deren das Inverkehrbringen von in AnhangIV aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen oder abweichend von Artikel13 Absatz9 die Inbetriebnahme neuer oder erweiterter elektrischer Schaltanlagen, einschließlich Teilen davon, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, erlaubt ist, sofern nachgewiesen wird, dass

  • a) es für spezifische Erzeugnisse oder Einrichtungen oder für eine spezifische Kategorie von Erzeugnissen oder Einrichtungen keine Alternativen gibt oder diese aus technischen oder sicherheitsbezogenen Gründen nicht genutzt werden können oder
  • b) bei der Verwendung von technisch realisierbaren und sicheren Alternativen unverhältnismäßige Kosten entstünden.

Für deutsche Betriebe ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN ) der richtige Ansprechpartner für dieses Anliegen:

  • Die Firma muss einen Ausnahmeantrag erarbeiten und diesen an das BMUKN schicken. Dort wird der Antrag geprüft und wenn er überzeugt, wird er an die Europäische Kommission (KOM) weitergeleitet.
  • Die KOM prüft ebenfalls, anschließend wird über den Antrag abgestimmt. Bei Annahme wird die befristete Ausnahme als Durchführungsentscheidung der KOM im EU Anzeiger veröffentlicht. Das Verfahren dauert etwa 6 Monate, also sollte der Antrag rechtzeitig eingereicht werden.

Bisher wurde für folgende in sich geschlossenen Produktgruppen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP ≥ 150 enthalten, eine zeitlich befristete Ausnahme vom Verbot im Anhang IV Nr. 4 gewährt:

  • Umweltsimulationsgeräte, bestehend aus einer Prüfkammer zur Reproduktion verschiedener Umweltbedingungen, z. B. zeitabhängige Temperatur und Luftfeuchtigkeit, für Anwendungen unter - 50 °C; (DVO (EU) 2024 / 2729; Ausnahme gilt vom 1.01.2025 bis 31. 12 2028)
  • Labortrocknungsgeräte zur Trocknung von flüssigen Proben durch Sprühtrocknung oder Gefriertrocknung; (DVO (EU) 2024 / 2729; Ausnahme gilt vom 1.01.2025 bis 31. 12 2028)
  • Laborzentrifugen zur Trennung von Flüssigkeiten unterschiedlicher Dichte oder von Flüssigkeiten und Feststoffen in einem schnell rotierenden Behälter. (DVO (EU) 2024 / 2729; Ausnahme gilt vom 1.01.2025 bis 31. 12 2028)
  • mechanischen kryogene Gefriergeräte (-150ºC) (DVO (EU) 2024 / 3120; vom 1.01.2025 bis 31. 12 2028)
  • Bluttransportboxen und Blutplasma-Kontaktschockfroster (DVO (EU) 2024 / 3122; Ausnahme gilt vom 1.01.2025 bis 31. 12 2026)
  • Ausnahme für Schnellkühler/-froster, Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen ((DVO (EU) 2025 / 33); Ausnahme gilt vom 1.01.2025 bis 30.06.2026)

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