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Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung – Änderungen ab Januar 2027

Zum 19. Januar 2027 endet eine wichtige Übergangsphase im europäischen Maschinenrecht. Die bisher geltende Maschinenrichtlinie 2006 / 42 / EG wird durch die neue EU-Maschinenverordnung (EU) 2023 / 1230 ersetzt. Diese wurde bereits am 29.06.2023 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Am 20. Januar 2027 endet die Übergangsfrist. Die bisherige Maschinenrichtlinie wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und die neue Maschinenverordnung ist für das Inverkehrbringen von Maschinen verbindlich anzuwenden.

Als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie gilt generell eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Ein Antriebssystem muss vorhanden sein (oder die Maschine hierfür vorgesehen sein), das nicht die unmittelbar eingesetzte menschliche oder tierische Kraft ist.

Die Maschinenrichtlinie hat bisher vor allem die Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Maschinen sowie deren Inverkehrbringen geregelt. In Deutschland wurde sie unter anderem durch die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) umgesetzt.

Mit der neuen EU-Maschinenverordnung ändert sich das rechtliche System: Während eine Richtlinie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt eine EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Für Unternehmen bedeutet dies, dass ab dem Stichtag die neuen Anforderungen der Maschinenverordnung bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Maschinen berücksichtigt werden müssen.

Die neue Maschinenverordnung enthält teilweise erweiterte bzw. konkretisierte Anforderungen. Dazu gehören unter anderem Regelungen zur Cybersicherheit, zu digitalen Technologien und bestimmten Anwendungen künstlicher Intelligenz. Auch die Anforderungen an die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und die Risikobeurteilung werden angepasst. Für Hersteller, Importeure und Händler ergeben sich dadurch neue beziehungsweise präzisierte Pflichten. Maschinen, die bis einschließlich 19. Januar 2027 nach den bisher geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht werden, können unter den vorgesehenen Übergangsregelungen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden.

Von dieser Änderung zu unterscheiden ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die weiterhin unverändert gilt. Sie regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb und richtet sich damit insbesondere an Arbeitgeber und Betreiber. Zu den wesentlichen Pflichten gehören beispielsweise die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, die Auswahl geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, die Festlegung von Schutzmaßnahmen sowie die Unterweisung der Beschäftigten. Auch Prüfungen und die sichere Instandhaltung von Arbeitsmitteln sind Bestandteil der BetrSichV.

Damit bestehen auch nach dem 20. Januar 2027 zwei unterschiedliche Betrachtungsebenen: Die EU-Maschinenverordnung betrifft insbesondere die Anforderungen an Maschinen vor bzw. beim Inverkehrbringen und richtet sich damit vor allem an Hersteller und andere Wirtschaftsakteure. Die Betriebssicherheitsverordnung betrifft dagegen die Verwendung von Arbeitsmitteln im Betrieb und damit insbesondere die Verantwortung des Arbeitgebers für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Beide Regelungsbereiche ergänzen sich und dürfen daher nicht miteinander gleichgesetzt werden.

Für Unternehmen ist es sinnvoll, die Umstellung auf die neue Maschinenverordnung rechtzeitig vorzubereiten. Insbesondere Hersteller sollten technische Unterlagen, Risikobeurteilungen, Konformitätsbewertungen und Betriebsanleitungen überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Anforderungen anpassen. Betreiber von Maschinen müssen dagegen weiterhin die Vorgaben der BetrSichV beachten und insbesondere die Gefährdungsbeurteilung und die sichere Verwendung der Arbeitsmittel gewährleisten.

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