Frage: Wir planen, Wärmepumpen mit dem Kältemittel R 32 für den Schwimmbad-Bereich zu importieren. Gemäß F-Gase-Verordnung soll es ab nächstem Jahr ein Verbot für das Inverkehrbringen geben. Es ist uns nicht klar, was das für den Weiterverkauf bedeutet. Dürfen wir ab 1. Januar 2027 die Geräte auch nicht mehr an den Endkunden verkaufen oder handelt es sich hier zunächst um ein Import-Verbot, bei dem die Geräte, die auf Lager sind noch abverkauft werden dürfen. Oder anders ausgedrückt, ab wann gilt eine Ware juristisch betrachtet als „in Verkehr gebracht“. Ist das bereits mit der Verzollung der Ware in Deutschland bzw. der EU der Fall? Bei unseren Wärmepumpen handelt es sich um Monoblockgeräte mit einer Nennleistung im Bereich von ca. 7 bis 21 kW. Die meisten – aber nicht alle – Geräte sind steckerfertig. Inwiefern ist in diesem Zusammenhang die steckerfertige Ausführung maßgeblich? Welche konkrete Relevanz hat diese Eigenschaft für unsere Geräteklasse?
Antwort: Die konkreten Verbotstermine für das Inverkehrbringen hängen davon ab, um welche Anlagenart, Nennleistung und welche Kältemittelfüllmenge es sich handelt. Daher müssen Ihre Geräte zunächst einer Anlagenart zugeordnet werden. Nähere Angaben finden Sie in der Tabelle 1.
Nach Ihrer Beschreibung dürfte es sich um Geräte aus Zeile 3 und 4 handeln. In diesem Fall ist der Begriff „steckerfertig“ nicht relevant. Wichtiger ist das Kriterium „in sich geschlossen“.
Gemäß Artikel 3 Begriffsbestimmungen „38. in sich geschlossen bezeichnet ein vollständiges, fabrikgefertigtes System, das sich in einem geeigneten Rahmen oder Gehäuse befindet, vollständig oder in zwei oder mehr Teilen hergestellt und transportiert wird, Absperrventile enthalten kann und mit dem vor Ort keine Gas enthaltenden Teile verbunden werden“.
Als Monoblockgerät handelt es sich typischerweise um eine „in sich geschlossene“ Einrichtung, wobei es egal ist, ob die Anlage mit einem Schukostecker oder anders angeschlossen wird.
Mit dem Inverkehrbringen ist zunächst nur der Import in die EU oder die Produktion und der erstmalige Verkauf innerhalb der EU gemeint. Der Begriff Inverkehrbringen ist in der F-Gase-Verordnung wie folgt definiert: „Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden“.
Der Begriff „erstmals auf dem Markt“ bezieht sich primär auf die erste Bereitstellung innerhalb der EU. Der Weiterverkauf bereits in der EU befindlicher Produkte ist davon in der Regel nicht betroffen.
Zu beachten ist aber, dass die Anlagen ein Jahr nach dem Verbotstermin nur weiterverkauft werden dürfen, wenn nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis vor dem Verbotstermin rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde.
Ob die Geräte dann tatsächlich zeitlich unbegrenzt abverkauft werden dürfen, würde ich nicht garantieren, da wir nicht wissen, wie sich die Gesetzgebung künftig ändert. Im Jahr 2027 sollte dies aber noch problemlos möglich sein. Im folgenden Jahr nur mit Nachweis, dass die Geräte legal sind.