Frage: Unsere Fachfirma ist im grenznahen Gebiet ansässig. Daher übernehmen wir öfter auch Aufträge im Nachbarland. Nun machte mich ein Spediteur darauf aufmerksam, dass ab Sommer bei einem grenzüberschreitenden Transport bereits ab einer Fahrzeugmasse von 2,5 t ein Fahrtenschreiber Pflicht wird. Da unsere Monteure die typischen Transporter mit einer zul. Gesamtmasse (zGM) von 3,5 t fahren und dabei ihr Werkzeug, Kältemittel und weiteres notwendiges Material mit sich führen, würde das bei einer Fahrt über die Grenze eine Rolle spielen. Ein Fahrtenschreiber wäre für uns ein so großer Aufwand, dass wir Aufträge aus den Nachbarländern ablehnen müssten.
Antwort: Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 unterliegen ab dem 1. Juli 2026 grenzüberschreitende Güterbeförderungen mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchst
masse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt, den Bestimmungen der Verordnung über Lenk- und Ruhezeiten. Damit verbunden gilt ab dem 1. Juli 2026 eine Tachographenpflicht (Verordnung (EU) Nr. 165 / 2014) für Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 t zGM im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit sie nicht unter die Ausnahme fallen. Für die Betriebe des Handwerks können jedoch Ausnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 greifen:
- 1. Die bereits länger bestehende sogen. “Handwerkerausnahme” in Artikel 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 gilt auch im neuen “unteren” Gewichtsbereich und nimmt die Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, sowie die Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern vom Geltungsbereich der Verordnung aus. Voraussetzungen dafür sind, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination nicht mehr als 7,5 t beträgt, das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt sowie die Beförderung nicht gewerblich [1] und ausschließlich in einem Umkreis von 100 km um den Betriebsstandort erfolgt.
- 2. Der neue Artikel 3 Buchstabe ha der Verordnung (EG) Nr. 561 / 2006 schafft für den Gewichtsbereich von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, eine weitere Ausnahme: Nach dem Wortlaut gilt die Verordnung (und damit die Pflicht zur Nutzung von Tachographen) nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger von mehr als 2,5 t, aber nicht mehr als 3,5 t, die für die Güterbeförderung eingesetzt werden, wenn die Beförderung nicht als gewerbliche Beförderung, sondern durch das Unternehmen oder den Fahrer im Werkverkehr [2] erfolgt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit der Person darstellt, die das Fahrzeug führt.
Somit dürften die Fahrten Ihrer Beschäftigten ins Ausland unter die Ausnahmen fallen, sofern es sich bei den Fahrern um Servicekräfte handelt, deren Haupttätigkeit nicht das Fahren ist und sofern nur Arbeitsmaterial mitgeführt wird. Bei Fahrzeugen über 3,5 t ist der Umkreis auf 100 km um den Betriebsstandort beschränkt. Bei Fahrzeugen bis zu 3,5 t gilt diese Einschränkung nicht. Siehe auch:
https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-wirtschaft-energie-umwelt/mobi…