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Quoten für wiederverwendetes Kältemittel

Um Kältemittel in die EU einzuführen, benötigt man gemäß Artikel 16 der EU-F-Gase-Verordnung eine kostenpflichtige Quote. Aber wie sieht das bei aufbereiteten bzw. recycelten Kältemitteln aus? Diese Frage könnte relevant sein, wenn Firmen außerhalb der EU tätig sind, also beispielsweise in der Schweiz oder in Großbritannien. In den FAQ des Umweltbundesamtes [2] werden zu diesem Themenkreis folgende Fragen behandelt:

Frage 1: Benötigt man für in der EU aufbereitete oder recycelte HFKW eine Quote, wenn man sie in der EU dem Markt zur Verfügung stellt?

Antwort 1: Nein, in der EU aus Erzeugnissen oder Einrichtungen zurückgewonnene und recycelte oder aufgearbeitete HFKW benötigen bei der erneuten Abgabe oder Verwendung keine Quote, sofern sie nach Art. 12 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/573 entsprechend gekennzeichnet sind.

Hinweis: Auch Erzeugnisse und Einrichtungen, die mit recycelten oder aufgearbeiteten HFKW befüllt werden, können den Verboten des Inverkehrbringens gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 unterliegen.

Frage 2: Unterliegt ein Behälter mit außerhalb der EU aufbereiteten oder recycelten HFKW beim Inverkehrbringen der Quotenpflicht?

Antwort 2: Ja. Hier ist die Regelung des Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 zu beachten, wonach fluorierte Treibhausgase, die in die Union eingeführt werden als ungebrauchte Gase gelten. Dies bedeutet, dass diese HFKW nicht als aufgearbeitete oder recycelte fluorierte Treibhausgase gekennzeichnet werden dürfen und eine Quote und eine Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 4 Abs. 6 beim Inverkehrbringen benötigen. Dies gilt auch wenn zwar Rückgewinnung und Aufarbeitung oder Recycling in der EU stattfanden, die HFKW aber anschließend aus der EU ausgeführt wurden und dann (in einem wiederauffüllbaren Behälter) wiedereingeführt werden sollen.

Frage 3: Gilt die Quotengenehmigungspflicht auch für vorbefüllte Einrichtungen, die außerhalb der EU mit in der EU recycelten oder aufgearbeiteten HFKW befüllt wurden?

Antwort 3: Nein. Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gilt nur für die Einfuhr fluorierter Treibhausgase in wiederauffüllbaren Behältern, nicht jedoch in vorbefüllten Einrichtungen. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die in den vorbefüllten Einrichtungen enthaltenen HFKW bereits dem Quotensystem unterlagen. Die Einfuhr von Einrichtungen, die mit solchen HFKW befüllt wurden, erfordert keine Quotengenehmigung. Dies ist durch eine Konformitätserklärung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 (Konformitätserklärung gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/573) zu bestätigen.

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