Zu den Formerfordernissen des Protokolls der Dichtheitskontrolle gehört die Angaben zur ausführenden Person und zum Unternehmen.
Frage: Derzeit stellt sich für uns die Frage, ob bei Dichtheitskontrollen die Zertifizierungsnummer der ausführenden Person auf allen Dichtheitsprotokollen vermerkt sein muss oder ob es ausreichend ist, die Zertifizierungsnummern in den Akten zu hinterlegen. In diesem Zusammenhang möchten wir auch klären, ob ein Verweis im Protokoll genügt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung durch zertifiziertes Personal erfolgt ist.
Antwort: Die EU-F-Gase-Verordnung 2024/573 legt in Artikel 7 „Aufzeichnungen“ folgende formalen Vorgaben fest:
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, für die gemäß Artikel5 Absatz1 eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, müssen für jede einzelne dieser Einrichtungen Aufzeichnungen führen, die die folgenden Angaben enthalten:
a) Menge und Art der in der Einrichtung enthaltenen Gase, gegebenenfalls mit gesonderter Angabe der während der Installation hinzugefügten Menge;
b) Menge der Gase, die bei der Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund einer Leckage hinzugefügt wurde, einschließlich des Datums einer solchen Auffüllung;
c) Menge der rückgewonnenen Gase;
d) wenn Gase hinzugefügt wurden, die Menge und Art dieser Gase und Angaben, ob sie recycelt oder aufgearbeitet wurden, und den Namen und die Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage in der Union und gegebenenfalls deren Zertifizierungsnummer;
e) Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und, wenn zutreffend, rückgewonnenen repariert, eine Dichtheitskontrolle vorgenommen oder außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats, und wenn das für die Durchführung dieser Arbeiten verantwortliche Unternehmen eine juristische Person ist, sowohl Angaben zum Unternehmen als auch zu der natürlichen Person, die die Tätigkeiten durchgeführt hat;
f) Zeitpunkte und Ergebnisse der nach Artikel5 Absatz1 durchgeführten Kontrollen sowie Zeitpunkte und Ergebnisse aller Reparaturen von Undichtigkeiten;
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der Gase, falls die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde
Name und Zertifikatsnummer müssen im Dichtheitsprotokoll hinterlegt sein.
In der F-Gase-Verordnung ist damit geregelt, dass der Name und die Zertifikatsnummer der natürlichen Person und gegebenenfalls auch die des Unternehmens in dem Protokoll vermerkt sein müssen. Dies ist keine neue Regelung und sollte in der Praxis eigentlich kein Problem darstellen, da die durchführende Person über ein Sachkundezertifikat mit Nummer verfügen muss.
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