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Arbeitsschutz

Das sollten Sie wissen …

Wann liegt Alleinarbeit vor?

Frage Ich habe eine Frage zur „Alleinarbeit“. Darf ich als Mechatroniker für Kältetechnik alleine auf eine Baustelle fahren, um beispielsweise eine Reparatur durchzuführen, oder müssen wir immer zu zweit sein?

Antwort Es kommt wie immer darauf an. Zunächst sollten wir uns ansehen, was man unter der „Alleinarbeit“ versteht. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. In der Praxis sind meistens noch andere Personen vor Ort, auch wenn es sich nicht um Kollegen handelt. Entscheidend ist, dass jemand in der Nähe ist, der im Notfall Hilfe holen kann.

Trotzdem ist Alleinarbeit weit verbreitet. Fast jeder arbeitet das eine oder andere Mal alleine. Generell entspricht Alleinarbeit dem üblichen Lebensrisiko und stellt kein Arbeitsschutzproblem dar. Doch mit der Zunahme an Gefährdungen ändert sich das. Dann müssen Maßnahmen zur Sicherheit ergriffen werden, denn bei einem Unfall darf ein allein Arbeitender nicht benachteiligt sein. Bei gefährlichen Tätigkeiten ist Alleinarbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder generell ausgeschlossen.

In der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze zur Prävention“ findet man unter dem § 8 „Gefährliche Arbeiten“ folgende Definition:

Auszug DGUV Vorschrift 1 / § 8 „Gefährliche Arbeiten“

(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

Arbeiten gelten als gefährlich, wenn das Arbeitsverfahren, die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe oder die Umgebung eine erhöhte oder kritische Gefährdung darstellen, gegen die keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.

Grundsätzlich sollte eine „gefährliche Arbeit“ nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer „gefährlichen Arbeit“ zu beauftragen (z. B. Notdienst). In diesem Fall hat der Unternehmer die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingung“) und in Abhängigkeit von der Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.

  • Technische Maßnahmen sind z. B. die Verwendung geeigneter Personen-Notsignal-Anlagen (siehe DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“).
  • Organisatorische Maßnahmen sind z. B. Kontrollgänge einer zweiten Person (z. B. Pförtner), zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kamera­überwachung.
  • Von einer geringen Gefährdung bei einer Tätigkeit spricht man, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen, sondern alltäglicher Art sind. Bei einem Arbeitsunfall ist zu erwarten, dass die betroffene Person handlungsfähig bleibt, also selbst Hilfe holen kann. Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung der Alleinarbeit grundsätzlich nicht erforderlich.

    Das Thema soll an folgendem Beispiel beleuchtet werden: Ein Mechatroniker für Kältetechnik wird am Wochenende in ein Kühlhaus gerufen, da eine Anlage ausgefallen ist. Der Hausmeister öffnet das Gebäude und fährt dann wieder nach Hause. Um die Anlage zu untersuchen, muss der Monteur auf eine Leiter steigen. Beim Abstieg von der Leiter stürzt er. Jetzt liegt der Mechatroniker für Kältetechnik bewegungslos am Boden und atmet schwer. Niemand ist in der Nähe, der in hören könnte …

    Kritische Gefährdungen können bei einem Unfall besonders schwere Verletzungen oder Beeinträchtigungen verursachen. Die Folgen können so gravierend sein, dass die verunfallte Person nicht mehr handlungsfähig ist. Zu den Risiken zählen unter anderem Abstürze, Enge oder Sichtbehinderung, aber auch erschwerte Fluchtbedingungen.

    Wer unter kritischen Bedingungen arbeitet, darf dies nicht alleine tun. Falls eine Alleinarbeit nicht zu vermeiden ist, müssen geeignete Maßnahmen zur Überwachung ergriffen werden. Im gezeigten Beispiel könnte eine Lösung darin bestehen, dass der Hausmeister vor Ort bleibt, bis die Arbeiten erledigt sind. Auch regelmäßige Telefonanrufe wären möglich.

    Die Vorstellung, dass ein Unfall passiert und dies niemand mitbekommt, ist eines der Hauptprobleme bei der Alleinarbeit. Aber auch andere Probleme sollte man nicht außer Acht lassen. So können vor allem psychische Belastungen den allein Tätigen zu schaffen machen. Dazu zählen unter anderem

  • Stress wegen mangelnder Unterstützung bei außergewöhnlichen Ereignissen,
  • Überforderung,
  • das Gefühl der Isolation oder
  • Angst.
  • Für die Verantwortlichen im Arbeitsschutz ist es zudem eine Herausforderung, dafür zu sorgen, dass die allein arbeitenden Personen ein Sicherungssystem akzeptieren und zuverlässig einsetzen. Auch die Unterweisung zum Verhalten in Notsituationen muss besonders ernst genommen werden. Denn bei der Alleinarbeit ist im Notfall kein Kollege in der Nähe, den man um Rat und Hilfe bitten oder der einem den Fluchtweg weisen kann. Auch sollte man daran denken, dass für die Alleinarbeit nur dafür geeignete Mitarbeiter eingesetzt werden. Nach einem Schlaganfall sollte zum Beispiel niemand mehr alleine arbeiten. Bei jeglichen gesundheitlichen Bedenken empfiehlt es sich, die Eignung durch den Betriebsarzt feststellen zu lassen.

    Weitere Informationen zum Thema findet man:

  • bei den Berufsgenossenschaften DGUV-
    Regel 100-001 / 2.7 „Gefährliche Arbeiten“
  • DGUV Regel 112–139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“
  • im Arbeitsschutzgesetz § 5 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“
  • Prüfung nach VDI 6022

    Frage Müssen für kleine Klimaanlagen, wie Monosplit-Klimaanlagen, auch Raumluftmessungen gemäß VDI 6022 durchgeführt werden?

    Antwort Hygienische Inspektionen müssen an allen Anlagen durchgeführt werden, die in den Anwendungsbereich der VDI 6022 fallen.

    Die Richtlinie gilt für

  • alle RLT-Anlagen und Geräte und deren Komponenten, die die Zuluftqualität beeinflussen,
  • alle Aufenthaltsräume für Menschen in Gebäuden, das heißt Räume, in denen sich Personen mehr als 30 Tage pro Jahr und länger als 2 h pro Tag aufhalten.
  • Nach dieser Definition sind auch kleine Splitanlagen betroffen, sofern sie der Klimatisierung von Aufenthaltsräumen dienen. Dagegen sind beispielsweise klimatisierte Serverräume (in denen keine Personen arbeiten) nicht betroffen.

    Achtung: Wohnräume fallen seit dem 01.01.2018 auch in den Anwendungsbereich der VDI 6022!

    Hermetisch geschlossene
    Systeme

    Frage Wir sind Betreiber von zahlreichen Kälteanlagen, Gewerbekühlschränken und ähnlichen Geräten. Bei Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen ist die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitsprüfung neben der Füllmenge auch davon abhängig, ob es sich um eine hermetisch geschlossene Einrichtung handelt. Woran können wir eigentlich erkennen, ob es sich bei unseren Anlagen um hermetisch geschlossene Einrichtungen handelt?

    Antwort Unter einer „hermetisch geschlossenen Einrichtung“ versteht die F-Gase-Verordnung eine Einrichtung, bei der alle Bauteile, die fluorierte Treibhausgase enthalten, durch Schweißen, Löten oder eine ähnliche dauerhafte Verbindung abgedichtet sind. Es dürfen auch gesicherte Ventile oder gesicherte Zugangsstellen für die Wartung enthalten sein, die einer ordnungsgemäßen Reparatur oder Entsorgung dienen und die eine geprüfte Leckrate von weniger als 3 g pro Jahr unter einem Druck von wenigstens einem Viertel des höchstzulässigen Drucks haben.

    Ein Vorteil hermetischer Einrichtungen für den Betreiber ist, dass diese erst ab einer Menge von 10 t CO2-Äquivalent an fluorierten Treibhausgasen unter die Pflicht zur regelmäßigen Dichtheitskontrolle fallen.

    Hermetisch geschlossene Einrichtungen kann man an der Kennzeichnung erkennen. Sie müssen mit dem Hinweis, dass fluorierte Treibhausgase in einer hermetisch geschlossenen Einrichtung enthalten sind, beschriftet sein. Fehlt diese Kennzeichnung, muss die Anlage als nicht hermetisch betrachtet werden.

    Für die Kennzeichnung ist derjenige verantwortlich, der die Einrichtung in der Europäischen Union in Verkehr bringt. Sofern die Anlage in der EU produziert wurde, ist das der Hersteller.

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