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Europa

Kartellrecht: Honeywell und DuPont im Brennpunkt

Die Europäische Kommission untersucht derzeit die Zusammenarbeit der beiden Chemiegiganten Honeywell und DuPont im Hinblick auf die Herstellung des neuen Kältemittels R 1234 yf für Pkw-Klimaanlagen. Diese habe möglicherweise die Verfügbarkeit und die technische Entwicklung dieses Produkts eingeschränkt und somit gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen. Das heißt, dass die Kommission den Verdacht hegt, dass eine Reihe von Vereinbarungen, die 2010 zwischen Honeywell und DuPont geschlossen wurden, den Wettbewerb auf dem Markt für das Kältemittel R 1234 yf eingeschränkt haben könnten. Diese Vereinbarungen betreffen insbesondere die Produktionsmodalitäten und die Entwicklung von Produktionsprozessen.Honeywell und DuPont sind für Autohersteller die einzigen Bezugsquellen für R 1234 yf. Nach entsprechender Untersuchung ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gekommen, dass die Zusammenarbeit zwischen Honeywell und DuPont deren Entscheidungsautonomie eingeschränkt und wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen zur Folge hat.

In Anbetracht der spezifischen Umstände dieses Falls könnte ein derartiges Verhalten eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) darstellen, nach denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen verboten sind. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist ein formaler Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmaßlicher Verstöße gegen die EU-Kartellvorschriften, mit der sie die Parteien schriftlich von den gegen sie vorliegenden Beschwerdepunkten in Kenntnis setzt. Die Unternehmen können dann die Untersuchungsakte der Kommission einsehen, schriftlich antworten und eine mündliche Anhörung beantragen, in der sie gegenüber Vertretern der Kommission und der mitgliedsstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu der Sache Stellung nehmen. Wenn die Kommission, nachdem die Parteien ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen haben, dennoch zu dem Schluss kommt, dass hinreichende Beweise für eine Zuwiderhandlung vorliegen, kann sie einen Beschluss erlassen, mit dem sie das wettbewerbswidrige Verhalten untersagt, und gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen von bis zu zehn Prozent ihres weltweiten Jahresumsatzes verhängen. http://europa.eu/mmmrapid/press-release_IP-14-1186_de.htm

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